Diskussion:Austrägalgerichtsbarkeit

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Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von Reinhard Dietrich in Abschnitt Strafrecht
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„souveräne Territorien“?[Quelltext bearbeiten]

Nicht ihren Territorien, sondern den gleichrangige (Reichs-)Ständen bzw. Fürsten und Stadtobrigkeiten war die Austrägalgerichtsbarkeit eröffnet. Sie war also - nach heutiger Auffassung - ein zur Behebung von Organstreitigkeiten oder/und Streitigkeiten zwischen Regierungen unterschiedlicher Territorien eingerichtetes Verfahren. --Hvs50 (Diskussion) 00:01, 1. Okt. 2018 (CEST)Beantworten

Strafrecht[Quelltext bearbeiten]

Im Großherzogtum Hessen wurde den Standesherren – entgegengesetzt zu der Aussage im Artikel – gerade in Strafsachen das Austrägalgericht zugestanden: § 13 Edict, die standesherrlichen Rechts-Verhältnisse im Großherzogthum Hessen betreffend vom 27. März 1820. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt, Nr. 17 vom 29. März 1820, S. 125–160 (128). -- Reinhard Dietrich (Diskussion) 21:43, 23. Mär. 2021 (CET)Beantworten