Diskussion:Beratungsvertrag

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Letzter Kommentar: vor 2 Jahren von Stephan Klage in Abschnitt allgemeines
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allgemeines[Quelltext bearbeiten]

bin mir nicht schlüssig, was ich von dem Artikel halten soll. Dass im ganzen Artikel der Begriff Dienstvertrag nicht auftaucht, stimmt jedenfalls genauso nachdenklich wie etliche Formulierungen. --gdo 14:32, 4. Mär. 2015 (CET)Beantworten

hallo gdo: Bitte "etliche Formulierungen" konkretisieren. Grüße:--Wowo2008 (Diskussion) 15:26, 4. Mär. 2015 (CET)Beantworten
Vertragsparteien des Beratungsvertrags sind der Auskunft gebende Berater und der ratsuchende Beratene.: der Auskunft gebende Berater (z.B. in einer Bank) wird nicht Vertragspartner. Das ist -aus Laiensicht- zumindest höchst missverständlich formuliert und zieht sich durch den ganzen Artikel.
Die Beratung umfasst sowohl eine subjektive Eigenbewertung des Beraters... - ist das so? Es fehlt eine Quelle und der Artikel Beratung enthält das Wort "subjektiv" auch nicht.
Vertragliche Beratungspflichten können jedoch aus gesetzlich normierten Vertragstypen wie Kauf...: wenn kein Kaufvertrag vorliegt (es dürfte regelmäßig ein Dienstvertrag sein), dann können sich aus anderen "gesetzlich normierten Vertragstypen" keine Rechtswirkungen ergeben. Evtl. können Normen unmittelbar oder in analoger Anwendung zum Tragen kommen, aber nicht -wie suggeriert- unmittelbar. Soweit eine Beratungspflicht neben einem anderen Vertrag gemeint ist, wird das so nicht unmittelbar deutlich und passt dann auch schlicht nicht zum Lemma.
schon die telefonische Auskunft kann einen Beratungsvertrag zustande bringen. -> das widerspricht offensichtlich dem Text unter "Allgemeines": Abzugrenzen ist der Beratungsvertrag sowohl von der bloßen Auskunft,
usw. --gdo 15:58, 4. Mär. 2015 (CET)Beantworten

Dass bei angestellten Beratern nur deren Arbeitgeber verpflichtet wird, dürfte jedem verständigen Leser einleuchten. Beim Kaufvertrag ist deshalb nicht erwähnt, dass Käufer oder Verkäufer als Angestellte nicht sich selbst, sondern ihren Arbeitgeber verpflichten. Dass andere Artikel (wie "Beratung") bestimmte Begriffe nicht enthalten, ist auf deren Mängel zurückzuführen, kann jedoch nicht als Beleg bei der hiesigen Diskussion herangezogen werden. Die fehlende Unmittelbarkeit wird in den Artikel eingebaut. Die Auskunft kann in einen Beratungsvertrag münden, wenn sie für den Beratenen erkennbar von wesentlicher Bedeutung ist und diesem als Grundlage für dessen Dispositionen dient; das wird zur Klarstellung noch berücksichtigt. Grüße: --Wowo2008 (Diskussion) 09:32, 6. Mär. 2015 (CET)Beantworten

ich sehe Fortschritte - gleichwohl entnehme ich [1], dass ein Auskunftsvertrag kaum von einem Beratungsvertrag abzugrenzen sein dürfte. Auch das RVG unterscheidet da faktisch nicht, s. § 34: (1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), ... - Beratung wird dort mit Auskunft gleichgesetzt. Auch die Abrenzung zur (insbes. ärztlichen) "Aufklärung erscheint wenig ergiebig, da sich die Aufklärungspflicht gem. § 630e BGB als schlichte Nebenpflicht innerhalb eines Behanldungsvertrages darstellt, der Wiederum ein Unterfall des Dienstvertrages ist. Wenn es hier etwas wirklich relevant-eigenständiges gäbe, dann müsste sich doch dafür eine ordentlich belegbare Definition finden (Creifelds?!?). Ich kann's nicht präziser beschreiben, aber irgendwie bin ich damit derzeit nicht wirklich glücklich. Ich weise das entsprechende Portal mal auf den Artikel hin - dort sind sicherlich zivilrechtlich kompetentere Leute unterwegs, als ich es bin. --gdo 10:20, 6. Mär. 2015 (CET)Beantworten

hallo gdo: Die von Dir zitierten Spezialvorschriften helfen bei der allgemeinen rechtlichen Abgrenzung nicht weiter, denn sie wollen möglichst viele Alltagssituationen erfassen. Bei der allgemeinen rechtlichen Abgrenzung sind indes Auskunft, Aufklärung, Rat und Empfehlung zu trennen (wovon auch die im Artikel zitierte Quelle: Otto Palandt/Hartwig Sprau, Kommentar BGB, 73. Auflage 2014, § 675 Rn. 32 ausgeht). Grüße: --Wowo2008 (Diskussion) 12:52, 9. Mär. 2015 (CET)Beantworten

Hallo gdo, ich weiß nicht ob Du noch im Spiel bist. Deine Kritik ist zutreffend, es ist viel schlimmer noch. Der Artikel krankt an allen Ecken und Enden: fachsprachlich unreif, inhaltlich auf Abwegen und enzyklopädisch eine Zumutung. --Stephan Klage (Diskussion) 00:00, 7. Aug. 2021 (CEST)Beantworten

Defekter Weblink[Quelltext bearbeiten]

GiftBot (Diskussion) 00:44, 22. Feb. 2016 (CET)Beantworten