Diskussion:Beschluss des Großdeutschen Reichstags vom 26. April 1942

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Letzter Kommentar: vor 2 Jahren von Benatrevqre in Abschnitt Beschränkungen Hitlers Befehlsgewalt
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Hitlers Rede zuvor[Quelltext bearbeiten]

Der Beschluss wurde direkt nach Hitlers Rede gefasst. Hat jemand einen Link zum Volltext der Rede ? --Neun-x (Diskussion) 23:21, 30. Sep. 2017 (CEST)Beantworten

Beschränkungen Hitlers Befehlsgewalt[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel steht folgende nicht näher belegte Passage: "Über den Bereich des öffentlichen Dienstes hinaus bedeutete der Beschluss die endgültige Durchsetzung des Führerbefehls als letzte Entscheidungsinstanz. Ein wie auch immer gearteter rechtsstaatlicher Schutz oder Widerspruchsrecht bestand seither nicht mehr. Hitlers Wille stand seither vollständig über allen bis dahin geltenden Rechtsvorschriften auch des Großdeutschen Reiches. Hitler besaß nun auch formell die absolute Befehlsgewalt über jeden Deutschen."

Dass das de facto so war, daran besteht denke ich kein Zweifel. Die Passage nimmt aber auf den formellen Rechtszustand Bezug. Und ich meine, der Beschluss unterwirft Hitler dort durchaus noch (marginalen) rechtlichen Beschränkungen. Hitlers absolute Machtstellung wird formalrechtlich schon dadurch in Frage gestellt, dass der Reichstag sich veranlasst sieht, einen Beschluss zu fassen, der Hitlers "in Anspruch genommene[s] Recht" bestätigen soll. Weiter geht es damit, dass der Reichstag jedenfalls andeutet, Hitlers Befehlsgewalt in dem bezeichneten Umfang bestehe (nur) "in der gegenwärtigen Zeit des Krieges". Danach wird die Befehlsgewalt an den Zweck geknüpft, den Kriegssieg herbeizuführen. Maßnahmen müssten diesem Ziel "dienen und dazu beitr[agen]". Das ist eine formale Einschränkung Hitlers Befehlsgewalt. Auffällig ist auch, dass Hitler in der Aufzählung der Ämter u.a. nur als "oberster Inhaber der vollziehenden Gewalt" sowie "oberster Gerichtsherr" angesprochen wird. Die legislative Gewalt wird nicht angesprochen, was interessant ist. Es ließe sich denken, der Reichstag wollte hier formal seine institutionelle Stellung als (seit 1933 freilich nicht alleiniger) Gesetzgeber sichern. Weiterhin wird Hitlers Befehlsrecht gegenüber jedem Deutschen so beschrieben, dass es sich auf "ihm geeignet erscheinende[] Mittel" beschränkt und darauf gerichtet zu sein hat, jemanden "zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten". Das setzt auch das Bestehen einer Pflicht voraus. Schließlich wird gegenüber Pflichtverletzern "eine[] gewissenhafte[] Prüfung" bei der Festsetzung "der ihm gebührenden Sühne" verlangt. Auch das sind beides letztlich formal Beschränkungen der Befehlsgewalt.

Es ist demnach natürlich richtig, dass der Reichstagsbeschluss Hitler eine irrwitzig weitgehende Diktaturgewalt bestätigt. Nicht einmal hier aber trauen sich die Nazis auf Lippenbekenntnisse der rechtlichen Beschränkung der "Führergewalt" zu verzichten. Dass im Artikel behauptet wird, Hitler besäße nach dem Beschluss "nun auch formell die absolute Befehlsgewalt" ist demnach meines Erachtens nach nicht richtig. Sie war formal nicht absolut, d.h. unbeschränkt, wenn auch fast. Das sollte m.E. im Artikel darum besser formuliert werden. Sicherlich gibt es auch wissenschaftliche Literatur zu diesem Gesichtspunkt. LG --Excolis (Diskussion) 16:13, 23. Aug. 2021 (CEST)Beantworten

Interessant dazu auch dieser Artikel: https://www.ifz-muenchen.de/heftarchiv/2003_4_2_gruchmann.pdf. Auf Seite 514 wird die "gewissenhafte Prüfung" im Einzelfall als verfahrensmäßige Beschränkung interpretiert, die der Einflussnahme der Ministerialbürokratie auf Hitlers Entscheidung habe dienen sollen. --Excolis (Diskussion) 16:33, 23. Aug. 2021 (CEST)Beantworten
Das ist aber etwas dürftig für eine Widerspruchsmöglichkeit, findest du nicht auch? --Benatrevqre …?! 10:27, 18. Okt. 2021 (CEST)Beantworten