Diskussion:Besonderes öffentliches Interesse

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Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von Siehe-auch-Löscher in Abschnitt Siehe auch
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Bei der Überarbeitung des Artikels habe ich zwei größere Fehler beseitigt bzw. richtig gestellt:

  • Das Vorliegen eines besondere öffentlichen Interesses ist nicht nur bei Körperverletzungsdelikten zu prüfen, sondern ebenso bei einer Reihe weiterer Delikte des Strafgesetzbuches (Deutschland), zu denen ich eine Aufzählung eingefügt habe.
  • Das "Entfallen des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung bei eingeleiteten sozialpädagogischen, familientherapeutischen oder anderen unterstützenden Maßnahmen" ist in der RiStBV ausschließlich für die Deliktsart "Kindesmisshandlung" (RiStBV Ziffer 235/2) vorgesehen.

Die Widersprüchlichkeiten bezüglich der Anwendung des Kriteriums des besonderen öffentlichen Interesses bei Kindesmisshandlung habe ich in einem eigenen Abschnitt dargestellt. -- Schwarzfuss 21:30, 27. Aug. 2007 (CEST)Beantworten

Alles sehr falsch. Usenet-Beitrag.

Außerdem Was hat das mit besonderem öffentlichem Interesse zu tun? Erstmal gelöscht--JensMueller 02:45, 1. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

Widersprüchliche Regelung bei Kindesmisshandlung (aus dem Artikel gelöscht)[Quelltext bearbeiten]

Das Strafgesetzbuch (Deutschland) fordert für die unter § 225 Misshandlung von Schutzbefohlenen fallende Deliktsart Kindesmisshandlung weder Antrag noch Prüfung des Vorliegens eines besonderen öffentlichen Interesses und behandelt Kindesmisshandlung somit wie ein Offizialdelikt. Daraus ergibt sich für die Staatsanwaltschaft eine Verpflichtung zur Strafverfolgung, wie es in der Strafprozessordnung festgelegt ist (§ 152<ref> § 152 Abs. 2 StPO</ref>):

"(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.
(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen."

Die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren dagegen definieren unter Ziffer 235 Kriterien für ein Entfallen des besonderen öffentlichen Interesses:

"(3) Sind sozialpädagogische, familientherapeutische oder andere unterstützende Maßnahmen eingeleitet worden und erscheinen diese Erfolg versprechend, kann ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung entfallen."

Siehe auch[Quelltext bearbeiten]

Wir ist der genaue Bezug zu diesen Artikeln? Kann man den formulieren? Das würde den Artikel aufwerten, siehe WP:Assoziative Verweise. --Siehe-auch-Löscher (Diskussion) 09:57, 11. Mai 2020 (CEST)Beantworten