Diskussion:Betreibung

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Letzter Kommentar: vor 11 Jahren von Mideal in Abschnitt Betreibungsrechtliches Existenzminimum
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Betreibung[Quelltext bearbeiten]

Die Betreibung ist die schweizerische Form der Zwangsvollstreckung, um Geldforderungen einzutreiben. Schlage den Artikel zur Wahl vor, habe dort vor einigen Monaten heftigste Umformulierungen und Verbesserungen durchgeführt. --Keimzelle 03:29, 31. Jul 2005 (CEST)

  • Hinweis. In Deutschland wird der Begriff Betreibung neben Voranbringen und Förderung auch unter dem Aspekt Anlagen/Geschäfte betreiben/führen verstanden. So gibt es Betreibungsverträge, Betreibung von Geschäften, Betreibungsabteilungen usw. (Ich habs nicht erfunden) -- Thomas 21:27, 3. Aug 2005 (CEST)
Schon gut, aber erwähnt der Artikel nicht schon im ersten Satz, dass es sich nicht um deine Formen von "Betreibungen" handelt? ;-) Das Eintreiben von Geldforderungen ist ja erwähnt... --Keimzelle 22:02, 4. Aug 2005 (CEST)
Ich würde das nicht so schreiben, denn es sieht aus, als würde der artikel davon ausgehen, dass der Leser Deutsch ist (österreich auch zwangsvollstreckung?) Ich würde eher darauf hinweisen, dass Zwangsvollstreckung in Deutschland einer Betreibung in der Schweiz entspricht. (nicht signierter Beitrag von 217.162.151.137 (Diskussion) )
dass Zwangsvollstreckung in Deutschland einer Betreibung in der Schweiz entspricht -> Nach Aussage des Artikels sind schweizerisches Betreibungs- und deutsches Zwangsvollstreckungs-Verfahren aber grundverschieden. Die deutsche ZV schließt sich an das Erkenntnisverfahren an und setzt einen aus dem Vorverfahren resultierenden Titel voraus. Die Betreibung scheint ja im Falle des Widerspruchs durch den Schuldner vielmehr sowas wie eine Vorstufe des Erkenntnisverfahrens zu sein und kommt damit näher an das deutsche Mahnverfahren heran (wie auch im Artikel erwähnt). --Pluralis 14:41, 21. Mär. 2009 (CET)Beantworten
Nein, Thomas, ich widerspreche dir. Wir kennen hier in Deutschland zwar das Wort "betreiben" und den "Betrieb" in anderer Bedeutung als dem Eintreiben von Forderungen. Aber die "Betreibung" (nicht: der Betrieb) gibt es bei uns genauso wenig wie den Unterbruch. Jedenfalls habe ich das Wort "Betreibung" hier noch nie gehört - im Gegensatz zum "Betrieb". -- 2001:A60:18EE:1100:C1FC:37C6:9363:5413 04:05, 21. Nov. 2012 (CET)Beantworten

Betreibungsregister[Quelltext bearbeiten]

Wie ist das mit dem Eintrag ins Betreibungsregister, wann wird dies gemacht, bleibt er(Der Eintrag) oder kann er wieder gelöscht werden?

Hallo, grundsätzlich werden alle Handlungen des Betreibungsamtes im Register vermerkt (auch, wenn der Schuldner gezahlt hat, wenn er Rechtsvorschlag eingereicht hat, wenn der Gläubiger Rechtsöffnung verlangt hat und so weiter). Die Einträge werden nicht gelöscht - aber nach Ablauf von fünf Jahren erteilt das Betreibungsamt Auskünfte nur noch an Gerichte und Verwaltungsbehörden. Das heisst, nach fünf Jahren wird eigentlich (fast) niemand mehr erfahren können, ob du einmal Schulden hattest. Der entsprechende Gesetzesartikel findest du auf http://www.admin.ch/ch/d/sr/281_1/a8a.html Lieber Gruss, --Keimzelle talk 03:29, 10. Mär 2006 (CET)
Der Eintrag bleibt auch sichtbar bei erfundenen Forderungen, ausser das Opfer des Listeneintrags geht gegen den Betrüger vor Gericht. Es handelt sich im Prinzip wirklich um Betrug, da der Listeneintrag schlecht für die Wohnungs- und Stellensuche und das Abschliessen z.B. eines Leasingvertrages ist, da Leute regelmässig nicht einen Unterschied machen zwischen einem Listeneintrag, bei dem ein Widerspruch ("Rechtsvorschlag") eingelegt worden ist und einem, bei dem kein Widerspruch eingelegt worden ist. Wenn ein Betrüger möchte, kann er dem Betriebenen erlauben, den Registereintrag beim "Betreibungsamt" löschen zu lassen. Daher zahlen teilweise Leute dem Betrüger nur deshalb Geld, weil sie durch den Listeneintrag erpresst werden. Auch ist das ganze gleich doppelt ein Betrug, da der Staat bei seinen Betreibungszetteln, die er den zu Betreibenden schickt, von einem "Zahlungsbefehl" spricht, und da der Staat lügt, die Person des Betreibenden sei ein "Gläubiger" und die des Betriebenen sei ein "Schuldner". Naive oder Leute, die noch nicht aufgehört haben an den Staat zu glauben, werden dann eventuell nur deshalb Geld an den Betrüger bezahlen, da sie irrig annehmen, der Staat habe festgestellt, sie seien ein Schuldner eines Gläubigers, und der Staat befehle ihnen zu zahlen. Die "Betreibungsämter" verdienen zweifelsfrei kräftig an den "Betreibungen". Auch bekommt die Schweizerische Post, deren Besitzer wiederum der Staat ist, viele Betreibungszettel zum Verteilen. (Teilweise verteilen aber Kantonsangestellte die Zettel.) Und auch der "Gläubiger" erhält Briefe vom "Betreibungsamt" als Einschreiben von der Post zugestellt, woran wieder der Staat verdient. Es wäre gut, erschienen wenigstens "Betreibungen" (was betreibt eigentlich das "Betreibungsamt" ausser Betrug?), gegen die Widerspruch eingelegt worden ist, nicht auf den fantasiepreisigen, ca. 17 Fr. teuren Registerauszügen, die Leute z.B. für die Wohnungssuche benötigen. Aber das entzöge ja dem "Betreibungsamt" und seinen Komplizen (den "Gläubigern") teilweise die Geschäftsgrundlüge. Eine gute Sache ist, dass Betreibungsämter ihre Listen anscheinend nicht synchronisieren, siehe diesen Artikel Betreibungsregister - Ein Trick für eine weisse Weste Z.B. schränkte ein Eintrag am Ort einer Hobby-Autowerkstatt statt am Wohnsitz-Ort oder Geschäftssitz-Ort wohl die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit nicht ganz so fest ein. Was allerdings passiert, wenn für die Adresse der Hobby-Autowerkstatt und für den Wohnsitz- oder Geschäfts-Ort dasselbe "Betreibungsamt" zuständig ist, dies frage ich mich. Weiss jemand, ob der Registerauszug für die Person oder nur für die Person an genau einer Adresse gilt?

Einzelnachweise[Quelltext bearbeiten]

Es muss nicht jeder Satz mit einer Fundstelle im Hunziker/Pellascio belegt werden. Erstens sind alle Aussagen durch das Gesetz belegbar (dafür eine Literaturstelle aufzuführen ist unprofessionell), zweitens ist das kein wissenschaftlicher Aufsatz sondern eine Enzyklopädie, drittens ist alles in den unter den unter Literatur aufgeführten Werken nachzulesen und viertens, wenn schon bedarf an Belegen nicht ein Rep. --Sstoffel 03:53, 19. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Graphik[Quelltext bearbeiten]

Das Verfahren habe ich mir von meiner Anwältin erklären lassen. Es gibt eine Differenz zur Graphik nämlich, dass das Rechtseröffnungbegehren abgelehnt werden kann und damit nur die Anerkennungsklage als Forderungsweg des Gläubigers bleibt. Von daher die Frage: Ist der Pfeil von "Rechtsvorschlag" zu "Ordentlicher Prozessweg" wirklich richtig? Das wäre ja ein freiwilliger Entscheid, den der Gläubiger, ist er einigermassen intelligent, nie wählen würde. Er würde doch immer das Risiko auf den Schuldner überwälzen und diesen klagen lassen (Aberkennungsklage). Müsste der Pfeil nicht vom "Rechtseröffnungsbegehren" zum "Ordentlichen Prozessweg" zeigen. Ein Rechtseröffnungsbegehren, das immer akzeptiert wird, müsste ja korrekterweise auch Rechtseröffnungsbefehl heissen (ob ein Richter sich wohl befehlen lässt?). (-- 194.209.16.45 15:01, 5. Jan. 2011 (CET))Beantworten


Geht ein Gesuch um Rechtsöffnung ein, so entscheidet der Rechtsöffnungsrichter im summarischen Verfahren. Wird festgestellt, dass kein Rechtsöffnungtitel vorhanden ist, so wird das Begehren abgewiesen. Dem Gläubiger bleibt in diesem Falle nur die Forderungsklage nach Art. 79 SchKG (Anerkennungsklage). Dringt er durch, so wird der Rechtsvorschlag beseitigt und er kann die Fortsetzung der Betreibung verlangen.
Stellt das Gericht fest, dass ein Rechtsöffnungstitel vorhanden ist, erteilt es Rechtsöffnung. Je nach vorhandenem Titel wird provisorische oder definitive Rechtsöffnung erteilt. Stellt der Richter fest, dass die Voraussetzungen an die definite Rechtsöffnung nicht erfüllt sind, so weist er das Begehren ab. Dem Gläubiger bleibt in diesem Falle nur noch der ordentliche Prozessweg nach Obligationenrecht (Zivilklage). Weist der Richter ein auf provisorische Rechtsöffnung lautendes Gesuch ab, so steht dem Gläubiger die Forderungsklage nach Art. 79 SchKG zu. Heisst er das Begehren um provisorische Rechtsöffnung gut, so kann der Schuldner die Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG innert 20 Tagen einreichen. Wird die Klage abgewiesen, so wird die provisorische Rechtsöffnung zu einer definitiven und der Gläubiger kann die Fortsetzung verlangen.
zit.:"Ein Rechtseröffnungsbegehren, das immer akzeptiert wird, müsste ja korrekterweise auch Rechtseröffnungsbefehl heissen." Die Begrifflichkeit "Rechtsöffnungsbefehl" ist, soweit ich dies beurteilen kann, der Terminologie des Schweizerischen Rechts fremd. Der Richter erlässte Einen Entscheid (früher Urteil) der auf "Erteilung der Rechtsöffnung" lautet. Dieser Entscheid wird mit Eintrit der Rechtskraft volstreckbar. Der Begriff "Befehl" kommt in einem solchen Entscheid nicht vor.
zit.:"Ist der Pfeil von "Rechtsvorschlag" zu "Ordentlicher Prozessweg" wirklich richtig? Das wäre ja ein freiwilliger Entscheid, den der Gläubiger, ist er einigermassen intelligent, nie wählen würde." Der Pfeil ist m.E. richtig, da die gesetzlichen Bestimmungen im SchKG ein solches Vorgehen zulassen. Weiss der Gläubiger beispielsweise um seinen fehlerhaften oder gar fehlenden Rechtsöffnungstitel, so kann er statt des Rechtsöffnungsbegehren sogleich Forderungsklage einreichen, was eigentlich nicht nur "dumme" Gläubiger machen. Der Gläubiger kann nicht einfach zit.:"diesen klagen lassen (Aberkennungsklage).", das würde ja auch keinen Sinn machen. Denn der Schuldner klagt nur dann auf Aberkennung gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG, wenn der Gläubiger provisorische Rechtsöffnugn erhalten hat. Die Aberkennungsklage ist auf die Feststellung gerichtet, dass die in Betreibung gesetzte Forderung nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. Der Schuldner wird also nur dann ein Iteresse auf Geltendmachung dieser Klage haben, wenn dem Gläubiger provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde und darum das Betreibungsverfahren fortgesetzt wird.
Dies ist meine Sicht der Dinge. Andere Vorschläge sind willkommen. Ich hoffe, ich konnte helfen. --193.47.104.34 14:11, 14. Jan. 2011 (CET)Beantworten

Häufigkeit von Betreibungen[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel schreibt, dass im Durchschnitt ca. 22% aller Einwohner der Schweiz pro Jahr betrieben werden würden. Ich halte diese Zahl für etwas hoch, bedeutet es doch, dass eine 5-köpfige Familie jedes Jahr eine Betreibung bekommt. Auch wäre die Zahlungsmoral der Schweizer damit extrem schlecht, im Gegensatz zum Nachbarn Deutschland, wo es immernoch weit verbreitete Praxis ist, Waren auf Rechnung zu liefern (auch wenn dies seltener wird). Hinzu kommt, dass viele Leute überhaupt keine Verträge o. ä. schließen, die in einer Betreibung resultieren können (z. B. Kinder) - dadurch wird der Bevölkerungsanteil, der potenziell überhaupt betrieben werden könnte, reduziert. Wie man da dann noch auf 22% kommen kann, ist mir schleierhaft.

Da ich der Meinung bin, dass ein derart krasser Kulturunterschied zwischen der Schweiz und Deutschland im Bereich der Zahlungsmoral nicht besteht, vermute ich, dass diese Zahl schlichtweg falsch ist. Ich vermute, dass bei der Berechnung dieser Zahl nicht beachtet wurde, dass 1) auch Firmen betrieben werden und dass 2) die selbe Person in einem Jahr mehrfach betrieben werden kann. -- 2001:A60:18EE:1100:C1FC:37C6:9363:5413 04:44, 21. Nov. 2012 (CET)Beantworten

Betreibungsrechtliches Existenzminimum[Quelltext bearbeiten]

Man darf man davon ausgehen, dass der angegebene Grundbedarf von Fr. 1200,- für einen alleinstehenden Schuldner MONATLICH gemeint ist, oder?--Mideal (Diskussion) 14:42, 19. Apr. 2013 (CEST)Beantworten