Diskussion:Betreuungsverfahren

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Letzter Kommentar: vor 11 Jahren von Boshomi in Abschnitt QS
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Weblinks[Quelltext bearbeiten]

Das Online Betreuungslexikon wird von zahlreichen Betreuungsstellen, Betreuungsvereinen Berufsverbänden, Fachportalen und karitativen Organisationen verlinkt. U.a. vom Vormundschaftsgerichtstag [1] und der Fachzeitschrift BtPrax [2], wo es auch direkt zugänglich ist. Der Traffic bezüglich Änderungen in dem Wiki ist so niedrig, dass wohl jeder Vandalismus sofort auffällt. Die Seiten sind daher sicherer als interne Links auf Wikipedia. Die Weblinks des Betreuungsrechtslexikons bieten einen deutlichen Mehrwert zu dem Artikel und sind daher WP:WEB konform. Es handelt sich um ergänzendes Spezialwissen, dessen Einarbeitung in die Wikipedia-Artikel allein schon aus Platzgründen nicht möglich ist -- Nick 21:46, 16. Dez. 2007 (CET)Beantworten

Angelegentlich mal dies hier zur Kenntnis nehmen, danke. Die Links bleiben draußen. --DasBee 22:21, 16. Dez. 2007 (CET)Beantworten
Wo verstoßen die Links gegen dies hier? Nick 22:52, 16. Dez. 2007 (CET)Beantworten

Unklarheit[Quelltext bearbeiten]

Das Verfahren zur Feststellung der Betreuungsbedürftigkeit und Bestellung eines Betreuers beginnt auf eigenen Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen. Letzteres bedeutet, dass jedermann dem Vormundschaftsgericht einen Hinweis geben kann, dass jemand einen Betreuer benötigt. Spezielle Antragsbefugnisse, wie die des Staatsanwaltes im früheren Vormundschaftsrecht, gibt es nicht mehr.

Hier wäre eine Erklärung der Gründe notwendig. Denn in der Praxis bedeutet dies eine Lawine von Missbräuchen.-- 80.141.208.191 16:20, 26. Okt. 2010 (CEST)Beantworten

FGG[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel wird das FGG zitiert. Dies ist seit 1.9.2009 aufgehoben (vgl. auch ins Leere führende Links), so dass der gesamte Artikel nicht mehr den aktuellen Rechtsstand widerspiegeln dürfte und entsprechend zu überarbeiten wäre. Heied

Ganz meine Meinung ! Etwas in der Art wollte ich auch schreiben. Direkt im Artikel ändern wollte ich nichts, denn in der Wikipedia wird ja nach wie vor zenziert und gelöscht wie der Teufel. Leider bleibt dann dafür aber - wie das Beispiel zeigt - oft gerade der Müll übrig. (nicht signierter Beitrag von 2.213.160.230 (Diskussion) 23:28, 2. Jan. 2012 (CET)) Beantworten

Verfahrensfähigkeit[Quelltext bearbeiten]

Die Verfahrensfähigkeit besteht mangels inhaltlicher Beschwerdemöglichkeit nur theoretisch, da nach einer Beschwerde die Sache lediglich an eine weitere Kammer weitergereicht wird usw., bis das Ende der Kette erreicht ist und die Betreuung ausgesprochen wird.-- 80.141.169.139 14:29, 25. Mär. 2012 (CEST)Beantworten

QS[Quelltext bearbeiten]

Das FGG wurde vor einiger Zeit aufgehoben und größtenteils durch das FamFG ersetzt. Dadurch ist der Artikel in vielen Teilen veraltet. Einige Gesetzesstellen habe ich aktuallisiert. Der Hauptautor schreibt weiter auf http://wiki.btprax.de  Frohes Schaffen, Boshomi ☕⌨☺ –  14:45, 14. Okt. 2012 (CEST)Beantworten