Diskussion:Bienenrecht

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Letzter Kommentar: vor 2 Jahren von Markus Bärlocher in Abschnitt Schweiz
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Imker als Verfasser[Quelltext bearbeiten]

Der Grund der Existenz dieser Regelungen ist, dass einer der Verfasser des BGB Imker war und besonderen Wert auf die Imkerparagraphen legte. Der Satz wurde von mir hierher verschoben. Es handelt sich m.E. um eine Legende. Wer ist der Verfasser des BGB? Gibt es Belege für die Auffassung? --Andrsvoss 08:12, 7. Aug 2006 (CEST)

Anscheinend net. Der Dozent meiner BGB-Einfuehrungsvorlesung meinte, die Imker muessten damals um 1896 einfach 'ne starke Lobby gehabt haben. -- Kays (Diskussion) 18:59, 6. Mai 2014 (CEST)Beantworten

Regelungen überflüssig[Quelltext bearbeiten]

Die Ansicht, die Imker würden sich auch ohne spezielle Regelung so einigen, erscheint mir allzu optimistisch. Es wäre doch so, dass der ausziehende Schwarm die (für die Unterscheidung wilder und zahmer Tiere maßgebende) consuetudo revertendi abgelegt hätte, jedermann ein Aneignungsrecht hätte und der bisherige Eigentümer sie nicht auf fremde Grundstücke verfolgen dürfte. Diese Rechtslage würde besonders in unseren Zeiten doch jeder nutzen, um sich den Schwarm kostrenlos anzueignen. --Andrsvoss 08:16, 7. Aug 2006 (CEST)

Ich selbst bin schon auf diese Art und Weise Herr zahlreicher Bienenvölker geworden.

Man könnte auch meinen, dem Gesetzgeber sei eine dermaßen glückliche Regelung gelungen, dass eine weitere Klärung durch die Rechtsprechung nicht erforderlich war. (nicht signierter Beitrag von 78.49.140.198 (Diskussion | Beiträge) 16:18, 30. Aug. 2009 (CEST)) Beantworten

Das denke ich allerdings auch. Die Regelung ist schlicht sonnenklar, und die Bemerkung im Artikel über die Bedeutungslosigkeit zeugt von einer erstaunlichen Ignoranz. Daß es kaum Gerichtsentscheidungen zum Thema gibt, liegt auch daran, daß kein Anwalt für einen Streitwert von vielleicht fünzig Euro (ist ein junges Bienenvolk soviel wert?) einen Finger krumm machen würde. --129.13.72.198 10:45, 22. Nov. 2013 (CET)Beantworten
Das trifft den Kern der Sache, auch wenn der Wert eines Bienenschwarms in mitunter wesentlich höher sein kann. --Striegistaler (Diskussion) 17:07, 9. Apr. 2015 (CEST)Beantworten
Mal einige Fragen. Was ist, wenn ein schwärmendes Volk sich auf meinem Grundstück niederlässt und ich mich somit als Eigentümer sehe, später aber jemand mein Grundstück betritt und behauptet er würde das Volk verfolgen und habe somit die Besitzlichen Ansprüche? Wer beweist mir das der Mann (oder die Frau) das Volk nicht erst von der Straße aus gesehen hat und sich diese Behauptung ausgedacht hat?
Und wie kann ich mein Recht geltend machen, bei der Verfolgung eines Schwarmes, fremde Grundstücke zu betreten? Also, ich denke schon das das den Vorgarten meines Nachbars miteinschließt, aber was wenn dieser mich z.B. nicht leiden kann und mir sogar droht? Hab ich dann das Recht polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen? Ich freue mich auf eure Antworten :-) -- Biberfreak 04:09, 11. Jun. 2010 (CEST)Beantworten
Also, das hier ist eigentlich kein Forum für Rechtsauskünfte, aber es verhält sich folgendermaßen: Dadurch, dass es sich auf deinem Grundstück niederlässt, wird es noch nicht dein Eigentum. Um Eigentum an den Bienen zu erwerben, reicht es nicht aus, dass sie sich auf deinem Grundstück niederlassen. Du musst vielmehr, jedenfalls, wenn der Bienenschwarm herrenlos ist, Eigenbesitz an ihnen Begründen, d.h. du musst die unmittelbare Sachherrschaft ausüben und dich wie ein Eigentümer verhalten. Wenn du z.B. einen herrenlosen Bienenschwarm in einen Bienenstock, der dir gehört, hineintust in der Absicht, Eigentümer der Bienen zu sein um z.B. ihren Honig zu ernten, wirst du Eigentümer. Wenn "später" jemand kommt, und sagt es handle sich um seinen Schwarm, so kommt es darauf an, dass er den Schwarm unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, verfolgt hat. Sehr viel später kann es also nicht sein, ansonsten hat er sein Eigentum bereits verloren.
Das Recht, fremde Grundstücke bei der Verfolgung zu betreten, kannst du selbst geltend machen, indem du das fremde Grundstück betrittst. § 962 Satz 1 BGB normiert ein Selbsthilferecht, d.h. der Eigentümer oder Besitzer des fremden Grundstücks ist verpflichtet, dir das Betreten zu gestatten. Du nimmst in diesem Fall berechtigte Interessen wahr und es ist im Regelfall unzumutbar, die Polizei hinzuzuziehen, da der Bienenschwarm bereits weitergezogen sein könnte und du, wenn du ihn nicht weiterverfolgst, das Eigentum daran verlieren würdest. Aus diesem Grund darfst du dein Recht selbst - notfalls sogar mit Gewalt - durchsetzen.--Pvanderloewen 18:46, 11. Jun. 2010 (CEST)Beantworten
Ich weiß natürlich, dass Wikipedia keine Plattform für Sonderauskünfte ist :-), aber nirgends lesen so viele die Beiträge wie hier... Bin halt ein ungeduldiger Mensch, in Foren dauert es manchmal Monate bis man überhaupt eine Antwort bekommt (wenn überhaupt). Umso mehr danke ich dir das du dich dennoch bereit erklärt hast mir zu antworten...! Gruß -- Biberfreak 08:24, 12. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

Gerichtsurteil zu § 962[Quelltext bearbeiten]

In folgendem Gerichtsurteil wird § 962 BGB zumindest erwähnt: [1] --Phst 15:13, 6. Jul. 2008 (CEST)Beantworten

Im Staudinger finden sich schon Entscheidungen zum Bienenrecht. Z.B. das Urteil des AG Pforzheim vom 9.10.1923 – 3 ZH 357/23 (zu § 961 BGB) oder das Urteil des AG Dortmund vom 17.11.1932 – 12 b C 2176/31 (zu § 962 BGB). Nur weil es nicht im Palandt steht heisst es nicht, dass es keine Rechtsprechung dazu gibt. 78.55.56.70 (19:17, 2. Jul 2013 (CEST), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)

Recht in Österreich[Quelltext bearbeiten]

Leider geht der Artikel nur auf Deutschland ein. Wer juristisch bewandert ist kann das vielleicht auch um östereichisches Recht ergänzen? als Anhaltspunkt habe ich [2] gefunden. Schweiz wäre sicher auch interessant. -- Jensens 11:23, 13. Feb. 2010 (CET)Beantworten

Was soll das mit dem Honigraub denn? Das ist doch ein Gespensterrecht, oder? --Maxus96 (Diskussion) 20:53, 5. Dez. 2016 (CET)Beantworten

Erweiterte Darstellung des dt. Bienenrechts[Quelltext bearbeiten]

Ich arbeite gerade an einer erweiterten und systematischen Darstellung des deutschen Bienenrechts über die eigentlich vollkommen unbedeutenden Regelungen der §§ 961 ff BGB (sog. "Schwarmrecht") hinaus. Fortschritte lassen sich unter Benutzer:Roblion/Bienenrecht verfolgen. Sobald der Entwurf komplett ist, werde ich ihn auf dieses Lemma übertragen. --roblion (Diskussion) 23:37, 6. Mär. 2015 (CET)Beantworten

Nur mal so am Rande: Der Artikel ist mit deiner Überarbeitung wahrhaft erschlagend. In wp lesen Leute, die mal so eben schnell einen kleinen Überblick bekommen wollen, und ich finde du bist da deutlich übers Ziel hinausgeschossen. Meinst du, du könntest das etwas eindampfen? Alles was einen eigenen Artikel hat kann (und muß imo) auf einen Dreizeiler (von mir aus fünf, jedenfalls nicht 50) eingedampft werden. Auch die Ausführungen zu Baurecht und Tierseuchen sind extrem ausführlich, und detailierte Ausführungen zu einzelnen Gerichtsurteilen sind imo nicht enzyklopädisch relevant, jedenfalls nicht unter diesem Lemma. Nix für ungut, wenn alle so gut belegt schreiben würden wie du wär de:wp ein besserer Ort! Aber ich finde der Artikel ist so, für den nur durchschnittlich gebildeten Leser, etwas unverdaulich geworden.
Gruß, --Maxus96 (Diskussion) 20:03, 6. Apr. 2018 (CEST)Beantworten

Urheberrechtsverletzung im Abschnitt zum Haftungsrecht?[Quelltext bearbeiten]

Im Teil über das Haftungsrecht wird ein Fall auf einem Truppenübungsplatz erwähnt. Das lehnt sich doch sehr an diesen Vortrag an. Davon abgesehen werden im Gegensatz zur Quelle nur die Umstände des Falles beschrieben, jedoch nicht auf das Urteil eingegangen, was sich in Quelle weiter unten finden lässt. Also mein Vorschlag: entweder ganz raus oder überarbeiten, Urteil und ggf. Verweis auf Sekundärquelle mit rein. --92.195.6.145 13:57, 3. Apr. 2018 (CEST)Beantworten

Ich verstehe das Problem nicht. Der Verweis auf die Primärquelle ist doch im Text verlinkt. Es geht um die Entscheidung des Reichsgerichts vom 19.11.1938. Die kann man nachlesen in RGZ 158, 388. Warum man neben der Primärquelle noch eine Sekundärquelle verlinken sollte, erschließt sich mir nicht. Genauso gut könnte man auch Martinek eine Urheberrechtsverletzung unterstellen - was Blödsinn ist. Wenn schon, dann sollte ein Verweis auf Schwendner aufgenommen werden. Bei diesem dürfte Martinek auch stiebizt haben, denn auch Schwendner bespricht die Reichsgerichtsentscheidung. --roblion (Diskussion) 22:39, 5. Apr. 2018 (CEST)Beantworten
Was eine mögliche Urheberrechtsverletzung angeht, habe leider keinen Zugang zu den Urteilen und auch nicht zu irgendwelchen Kommentaren und kann das daher nicht beurteilen (deswegen ja auch das Fragezeichen, es sah für mich halt auf den ersten Blick sehr ähnlich aus und eben nicht nur die wörtliche Rede, die ja dann aus dem Urteil stammen dürfte). Ich bin nur auf diesen Vortrag gestoßen, weil mich interessiert hatte, was den jetzt in diesem ach so spektakulären Fall entschieden wurde. Das bleibt im Artikel unerwähnt und macht dann hier in meinen Augen nicht viel Sinn. Vielleicht mag das ja jmd. ergänzen der eine bessere Quellenlage vorweisen kann. --92.195.113.139 16:12, 6. Apr. 2018 (CEST)Beantworten

Schweiz[Quelltext bearbeiten]

Wie ist das alles denn in der Schweiz geregelt? Gruss, --Markus (Diskussion) 15:34, 26. Mai 2021 (CEST)Beantworten