Diskussion:Bodenreform in Österreich

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Letzter Kommentar: vor 17 Jahren von Waldo47 in Abschnitt Kategorien
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Definition[Quelltext bearbeiten]

Die von WR umgearbeitete Einleitung ist nun insofern irreführend, als sie nach seiner Version aussagt, dass "insbesondere Bodenreform und Wiederbesiedelung" (nebst der Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung) Angelegenheit der Länder seien. Das ist aber falsch. Beides ist Angelegenheit (auch) des Bundes, nämlich eben in der Grundsatzgesetzgebung. Deshalb habe ich versucht, eine Formulierung zu finden, die sowohl dem - berechtigten - Vereinfachungsanspruch als auch der Rechtslage gerecht wird. -- Waldo47 20:40, 19. Okt. 2006 (CEST)Beantworten

Aus der ursprünglichen Fassung war überhaupt nicht erkennbar, ob "insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedelung" zu den Kompetenzen des Bundes oder der Länder gehören. -- W.R. Zum Gschwätz 23:12, 19. Okt. 2006 (CEST)
Zur Erklärung: In Art. 12 B-VG sind alle Bereiche taxativ aufgezählt, in denen eine Zuständigkeit des Bundes zur Grundsatzgesetzgebung und der Länder zur Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung besteht.
Laut Art. 12 Z. 3 wiederum ist "Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedelung" als ein solcher Bereich genannt. Somit gehört die Bodenreform sowohl in die Kompetenz des Bundes zur Grundsatzgesetzgebung als auch in die der Länder zur Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung. Ich hoffe, nun eine sowohl vereinfachte als auch korrekte Formulierung gefunden zu haben. -- Waldo47 14:58, 20. Okt. 2006 (CEST)Beantworten

Kategorien[Quelltext bearbeiten]

Bereits in der Diskussion zum Lemma „Zusammenlegung“ habe ich darzutun versucht, weshalb meines Erachtens die Kategorie „Raumplanung“ hier nicht zutrifft. (Die Zusammenlegung ist eine Spielart der Bodenreform.) Bodenreform unter Raumplanung zu kategorisieren, ist wohl auch deshalb unzulässig, weil die österreichische Bundesverfassung beide Begriffe durchaus unterschiedlich einreiht: Bodenreform ist eine Materie des Art. 12 (Grundsatzgesetzgebung Bund, Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung Länder), Raumplanung hingegen eine solche des Art. 15 B-VG, ist also in Gesetzgebung und Vollziehung Sache der Länder.

Völlig uneinsichtig schienen mir die Kategorisierungen „Kapitalismuskritik“, „Sozialgeschichte“ und „Wirtschaftsgeschichte“. Ich habe deshalb diese sowie auch - Begründung siehe vorigen Absatz - die Kategorie „Raumplanung“ wieder entfernt. --Waldo47 19:00, 13. Jan. 2007 (CET)Beantworten