Diskussion:Bringschuld

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Letzter Kommentar: vor 7 Jahren von Noobius2 in Abschnitt Bringschuld bei der Arbeit und in Bildungsinstitutionen
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Ich würde gerne folgenden Absatz streichen:

Geldschulden sind Bringschulden bzw. Schickschulden (§§ 270 f. BGB), d.h. der Käufer ist verpflichtet, den Kaufpreis auf seine Kosten an den Verkäufer zu schicken. Folglich muss der Käufer die Kosten der Zahlung (z.B. Überweisungsgebühren) tragen. Ferner sieht die gesetzliche Regelung die sofortige Bezahlung der Ware bei Lieferung vor (§§ 433 Abs. 2 BGB).

Dieser hat nichts mehr mit der allgemeinen Bringschuld zu tun und insbesondere der letzte Satz nicht. Zudem ist es ebenso falsch, wie der vorherige Satz:

Bringschulden sind im Falle von Geldschulden der gesetzliche Regelfall, vgl. § 270 Abs. 1 BGB.

Geldschulden sind nämlich, sofern nichts anderes vereinbart ist, nach § 270 I, II, IV BGB Schickschulden.

Wenn niemand dagegen Einwände erhebt, werde ich das in naher Zukunft vornehmen --CC 14:45, 2. Jul 2006 (CEST)

Erledigt.
--CC 06:08, 5. Jul 2006 (CEST)

Bringschuld bei der Arbeit und in Bildungsinstitutionen[Quelltext bearbeiten]

Hierüber sollte der Artikel noch ausgebaut werden.--Noobius2 (Diskussion) 13:30, 25. Jun. 2016 (CEST)Beantworten