Diskussion:Bußgeldverfahren

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Letzter Kommentar: vor 9 Jahren von Kai.pedia in Abschnitt Einspruchsregelung und Hauptverhandlung am Amtsgericht
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Unverständlich[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel ist das reinste Buzzword-Bingo. Der eigentliche Sinn (nämlich die Definition) geht inmitten all der Aufzählungen (und der zahllosen Links) leider völlig unter. --mnh 13:59, 2. Jan 2006 (CET)

Ich finde den Artikel auch schlecht verständlich. Klingt für mich wie ein juristischer Aufsatz. -- rayx Diskussion 10:37, 3. Aug 2006 (CEST) i


Der Artikel ist meines Erachtens nach sehr gut. Jedoch fehlen Informationen zu den möglichen Rechtsmitteln.
(Vorstehender nicht signierter Beitrag stammt von 212.184.183.228 (DiskussionBeiträge) rayx Diskussion 10:37, 3. Aug 2006 (CEST))

Nee, Leute, der Artikel ist an sich ganz gut. Die Materie ist aber nun mal echt komplex. Ich denke, besser kann man eine Übersicht über dieses Thema kaum gestalten.

Nach den erfolgten Änderungen ist der Artikel sicher von einer fitten Oma einigermaßen zu verstehen. Unverständlich raus. --El. 17:25, 30. Aug 2006 (CEST)

Lückenhaft?[Quelltext bearbeiten]

ich hab ein TOC ergänzt, damit das TOC schon am anfang sichtbar ist, und siehe da: hat das TOC irgendwer einmal gelesen? von der drei eingangs geschilderten abschnitten wird nur einer behandelt.. ist das absicht? --W!B: 10:03, 23. Dez. 2008 (CET)Beantworten

Busgeldkatalog Beginn der Verfolgungsverjährung[Quelltext bearbeiten]

Im Abschnitt über den Beginn der Verfolgungsverjährung heißt es , dass die ser mit dem Eintrag in der Akte der ( Bußgeld- ) Behörde beginne. Das ist , wenn damit auf den ersten Vermerk in dieser Akte abgestellt sein soll, unzutreffend. Denn gem. § 79 StPO, der auch für das Bußgeldverfahren gilt. ist Beginn der Verfolgungsverjährung die Beendigung der Tat, hier des Verstoßes gegen OWiG-- bei Verkehrsordnungswidrigkeiten etwa der StVO.D.h.: wenn etwa ein Verstoß über zu geringen Abstand zum Vorausfahrenden vorlag der Tag, an dem der Verstoß begangen wurde.Andernfalls hätte es die Behörde in der Hand, den Beginn etwa wegen Überlastung durch hohen Eingang der Anzeigen der Polizei bei der Behörde zum Nachteil des Betroffenen hinauszuschieben. Da es sich bei der Verfolgungsverjährung um ein Verfahrenshindernis - im späteren Gerichtsverfahren - handelt, muß der Beginn entsprechend StPO eindeutig sein. L.T. (nicht signierter Beitrag von Neuer dienheimer (Diskussion | Beiträge) 11:25, 26. Feb. 2011 (CET)) Beantworten

Einspruchsregelung und Hauptverhandlung am Amtsgericht[Quelltext bearbeiten]

IMHO endet der Artikel recht abrupt! Nicht behandelt (auch nicht als weiterführender Link) werden Möglichkeiten und Folgen eines Einspruchs und eine ggf. erforderliche Weitergabe an das Amtsgericht. --kai.pedia (Dis.) 19:54, 28. Okt. 2014 (CET)Beantworten

"Massen-OWis" - was ist das für ein Sprachgebrauch!? Das Plural-s ist völlig fehl am Platz.