Diskussion:Bundesbehörde (Deutschland)

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Die Bundesbank hat nach § 29 Bundesbankgesetz eine Sonderstellung, aber ihre Zentrale ist oberste Bundesbehoerde bzw. hat zumindest die "Stellung" einer solchen. Sollte man ergaenzen. 129.67.130.61 16:43, 27. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Ist mittlerweile ergänzt. Man kann natürlich darüber sinnieren, welchen Unterschied es macht, ob man eine oberste Bundesbehörde ist oder nur die Stellung einer solchen hat, aber das führt für die Zwecke dieses Artikels zu weit, denke ich. SchnitteUK (Diskussion) 11:11, 1. Feb. 2015 (CET)[Beantworten]
Ich habe diese Information ergänzt. Die Zentrale der Bundesbank ist keine oberste Bundesbehörde, sondern sie ist einer obersten Bundesbehörde gleichgestellt. Ohne diese Information hätte sie im Artikel gar nichts zu suchen. --BlackEyedLion (Diskussion) 17:05, 29. Mär. 2022 (CEST)[Beantworten]

Agentur für Arbeit[Quelltext bearbeiten]

Auch Agentur für Arbeit?

Die ist keine Behörde, sondern eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung und Anstaltscharakter --> Bundesagentur für Arbeit. Gruß! --Rollo rueckwaerts 11:24, 24. Apr 2006 (CEST)

Müsste es nicht "der" Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien heißen? siehe:

Wo kommen denn die Zahlen in diesem Artikel her? Im Behördenverzeichnis auf bund.de stehen teilweiße andere Zahlen. Sollte man das mal angleichen? Imperator23 17:38, 24. Apr. 2007 (CEST)[Beantworten]

Bundesoberbehörden mit nachgeordnetem Bereich[Quelltext bearbeiten]

Gibt es ausser dem Bundesamt für Wehrverwaltung, von dem weiß ich es definitiv, keine weiteren Oberbehörden mit "eigenen", unmittelbar nachgeordneten Dienststellen? mir ist jetzt noch das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung eingefallen, das als unmittelbar nachg. Bereich die Wehrtechnischen Dienststellen und das Marinearsenal "hat", oder irre ich? Vrm 17:41, 30. Jul. 2007 (CEST)

Neuerdings (seit 01.03.2008) besteht das Bundespolizeipräsidium als Oberbehörde mit nachgeordneten Bundespolizeidirektionen als Unterbehörden und Bundespolizeiakademie mit dem Status einer nachgeordneten Oberbehörde (§ 57 BPolG). Nachgeordnete Behörden bei Bundesoberbehörden sind gleichwohl die absolute Ausnahme.--Opihuck 18:12, 10. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Was ist mit der Generalzolldirektion? Laut Wikipediaartikel ist sie Bundesoberbehörde. Ihr angegliedert sind die Hauptzollämter als Untere Behörde. --Kaiman (Diskussion) 16:43, 9. Jul. 2019 (CEST)[Beantworten]

Bundesbehörden mit eigenem Verwaltungsunterbau gibt es im Bereich der Bundeswehrverwaltung (z. B. Bundeswehrdienstleistungszentren), der Bundespolizei, des Zolls (Hauptzollämter, Zollfahndungsämter), der Bundeswasser- und -schifffahrtsverwaltung (Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter) und des auswärtigen Dienstes (Generalkonsulate als nachgeordnet zu den Botschaften als Bundesoberbehörde, Konsulate nachgeordnet zu Generalkonsulaten; hier bin ich mir nicht sicher).--Asperatus (Diskussion) 12:03, 20. Aug. 2019 (CEST)[Beantworten]

Bundesrechnungshof[Quelltext bearbeiten]

Ist hier nicht ebenfalls der Zusatz soweit er als Behörde tätig wird bzw. (wie es im Artikel heißt) soweit er Verwaltungsaufgaben wahrnimmt notwendig?--Leit (Diskussion) 12:33, 19. Dez. 2015 (CET)[Beantworten]

Rechtsform einer Bundesbehörde[Quelltext bearbeiten]

In der Vorlage: Infobox Deutsche Behörde gibt es einen Parameter Rechtsform. Dieser ist bei vielen Wiki-Artikeln unausgefüllt. Kann jemand generelle Aussagen zu den Rechtsformen deutscher Behörden treffen? Wie sieht es mit den Bundesministerien und Bundes(ober)behörden z. B. aus? Diese sind nichtrechtsfähig. Aber handelt es sich um Anstalten des öffentlichen Rechts oder was?--Asperatus (Diskussion) 12:09, 20. Aug. 2019 (CEST)[Beantworten]

Behördenrang der Bundespolizeiakademie[Quelltext bearbeiten]

Hallo Asperatus, ich sehe, dass du meine Änderung, wonach die Bundespolizeiakademie keine Unterbehörde sei, erneut rückgängig gemacht hast. Du stützt dich auf § 1 BPolZustV. Kann ich gut verstehen, ist aber bei genauerem Hinsehen fragwürdig. Ich würde dir gerne erklären, warum. Dazu müsste ich, je nachdem, ob ich bei dir juristische Laienkenntnisse oder die Kenntnisse eines Volljuristen voraussetzen darf, unterschiedlich viel oder wenig sagen. Was darf ich bei dir voraussetzen? Viele Grüße --Opihuck 20:27, 19. Mai 2020 (CEST)[Beantworten]

Da deine Antwort jeder hier lesen kann, wäre es wohl sinnvoll, eine Antwort zu wählen, die unabhängig von meinen Kenntnissen jedem verständlich ist, also sowohl Volljuristen als auch juristischen Laien.--Asperatus (Diskussion) 08:54, 20. Mai 2020 (CEST)[Beantworten]
Gut. Natürlich. Du bist ja ab und an mal auf der Portal:Recht-Seite; deswegen hatte ich gehofft, die Kurzfassung wählen zu können. Dann also die Langfassung:
Vorab: Im Behördenaufbau wird schon seit dem alten Preußen in vier Ebenen gedacht. Oberste, obere, mittlere, untere Behörde. Es gibt bestimmte Charakteristika, die auf Bundes- und Landesebene gleich sind. Oberste Behörde: Für das ganze Territorium zuständig, über ihr schwebt der blaue Himmel. Sie muss sich nur vor dem Parlament verantworten. Die obere Behörde wurde oft als technische Fachbehörde gesehen, die einer obersten Behörde direkt untersteht. Im Grunde genommen ist sie oft eine verselbstständigte Abteilung des Ministeriums, allerdings – weil sie so groß und manchmal mehr Personal hat als das Ministerium – eben eine eigene Behörde.
Auch obere Behörden sind bundes- oder landesweit zuständig. Bisheriges Charakteristikum war (unbestritten): Sie haben keinen Unterbau. Im Bundesbereich außerhalb der bundeseigenen Verwaltung geht es kraft Verfassung nicht anders: Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG sieht nur Oberbehörden vor. Das hat oft schon Ärger gegeben, weil der Bund nicht selten ein Bedürfnis hat, nicht nur am Hauptstandort präsent zu sein, sondern überall im ganzen Bundesgebiet. Die Lösung hierfür: Außenstellen. Es gibt sie bei vielen Bundesoberbehörden, beim Bundesamt für Güterverkehr, beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge usw. usw. Verfassungsrechtlich hoch problematisch, weil der Bund das Ausbreiten auf die mittlere und untere Ebene eben eigentlich nicht darf. Rechtskonforme Mittel- und Unterbehörden hat der Bund nur im Bereich der bundeseigenen Verwaltung, dazu gehört die Bundespolizei aufgrund des heute etwas antiquiert wirkenden Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG, wo noch von „Bundesgrenzschutzbehörden“ gesprochen wird.
So, das war der klassische Behördenaufbau aus dem alten Preußen, angepasst an die heutige Verfassung.
Jetzt kommen wir zur Bundespolizeireform von 2008. Der klassische Aufbau war 2008 nicht mehr gewollt. Bis dahin gab es ihn mit oberster, oberen, mittleren und unteren Bundespolizeibehörden. Das BMI wollte eine starke Oberbehörde, die bis auf die unterste Ebene durchgreifen kann, notfalls von der Zentrale bis zum Bahnhof in Klein-siehste-mich-nicht. Es sollte alles ganz straff organisiert sein. Was hat man gemacht? Die Oberbehörde kam in die räumliche Nähe des BMI nach Potsdam. Sie ist, wie jede Oberbehörde, bundesweit zuständig. Aber sie ist nicht mehr nur Solitär im Verwaltungsaufbau, sozusagen der Adlatus des Ministeriums als technische, das Ministerium ggf. beratende Fachbehörde. Ihr wurden als Oberbehörde erstmals Behörden nachgeordnet und zwar – unter Verzicht auf die Mittelinstanz – untere Behörden. Letzteres kann man machen, war vor dem 01.03.2008 – wie gesagt – aber noch anders geregelt.
Absolut neu und ein Systembruch zum bisherigen Aufbau ist aber die Oberbehörde mit dem Unterbau. Die Oberbehörde wurde in einen Instanzen- und Weisungszug eingespannt, den man bisher nur für Mittelbehörden, nicht aber für Oberbehörden kannte. Der Gesetzgeber ist autonom, frei, eigener Souverän und darf auch alte Zöpfe abschneiden. Nichts – außer die Vorgaben der Verfassung – hindert ihn, alles Althergebrachte über den Haufen zu werfen. Aber so ganz wohl war ihm dabei wohl nicht: Das Problem ist die Polizeiakademie, die in die neuen Strukturen überhaupt nicht hineinpasst.
Sie ist – wie eine Oberbehörde – als Ausbildungsstätte mit diversen Außenstellen bundesweit zuständig. Eigentlich eine klassische Oberbehörde. In § 57 Abs. 4 heißt es:
(4) Die Bundespolizeiakademie ist die zentrale Aus- und Fortbildungsstätte der Bundespolizei.
Das unterscheidet sie von den Bundespolizeidirektionen, die nur für einzelne Bundesländer zuständig sind. Ein weiterer Hinweis auf eine Oberbehörde: Zentrale Stellen, zentrale Einrichtungen sind stets Oberbehörden, wenn sie nicht sogar eine eigene Rechtspersönlichkeit haben. § 57 Abs. 4 in der vor dem 01.03.2008 gültigen Fassung lautete konsequenterweise:
(4) Die Bundespolizeiakademie ist die zentrale Aus- und Fortbildungsstätte der Bundespolizei. Sie untersteht dem Bundesministerium des Innern unmittelbar.
Na also. Hier war noch alles klar: Klassische Oberbehörde ohne Unterbau, dem BMI direkt unterstellt.
Nun ist es anders: § 57 Abs. 4 Satz 2 BPolG wurde gestrichen, nicht aber der Aufgabenzuschnitt als typische bundesweit zuständige Oberbehörde. Durch den neuen § 57 Abs. 2 BPolG wird die Bundespolizeiakademie dem Bundespolizeipräsidium nachgeordnet. Aber ist sie deswegen zur Unterbehörde abgestuft? § 57 Abs. 2 lautet:
(2) Dem Bundespolizeipräsidium als Oberbehörde unterstehen die Bundespolizeidirektionen als Unterbehörden und die Bundespolizeiakademie. Das Bundespolizeipräsidium untersteht dem Bundesministerium des Innern unmittelbar.
Bitte genau lesen: Es heißt in § 57 Abs. 2 nicht
...unterstehen die Bundespolizeidirektionen und die Bundespolizeiakademie als Unterbehörden.
sondern:
...unterstehen die Bundespolizeidirektionen als Unterbehörden und die Bundespolizeiakademie.
Klare Ansage, auch wenn es man es nur bei genauem Lesen bemerkt. Die Bundespolizei ist kraft gesetzgeberischer Entscheidung keine Bundesunterbehörde. Was sie ist – innerhalb des klassischen Aufbaus? Keine Ahnung. Irgendwas dazwischen. Hier versagen Verweise auf klassische Strukturen. Sie passen nicht mehr. Das schöne Schema F – wir hatten es so lieb gewonnen und nun ist es der Schnee von gestern.
Wir haben allerdings auch noch § 1 BPolZustV, den du nun ins Spiel gebracht. Ja, ich weiß, da steht genau das Gegenteil: Auch die Bundespolizeiakademie soll untere Bundesbehörde sein. Ich hatte gehofft, du würdest die Vorschrift nicht finden. Pech gehabt. Jetzt haben wir ein Problem, und ich muss noch mehr schreiben: Die Verordnung des Ministers enthält etwas, was im Widerspruch zum Gesetz steht.
Wie löst man diesen Konflikt in der Wikipedia? Die Gesetzesmaterialien (BT-Drs. – ich habe sie mir alle angeguckt) sagen nichts; sie sind im diesem Punkte sogar äußerst dünn.
Nach Art. 80 GG muss eine Verordnung sich auf ein Gesetz stützen, in dem Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt sind. Ermächtigungsgrundlage der Verordung ist § 58 Abs. 1 BPolG. Dort heißt es:
(1) Das Bundesministerium des Innern regelt durch Rechtsverordnung die sachliche und örtliche Zuständigkeit der einzelnen Bundespolizeibehörden.
Damit ist klar, dass das BMI nur innerhalb des gesetzlich bestimmten Behördenaufbaus bestimmen kann, wer was wo macht. Das BMI kann den gesetzlich bestimmten Behördenaufbau nicht ändern, sondern kann sich nur innerhalb der Grenzen halten, die der Gesetzgeber festgelegt hat. Er hat die Anzahl der Bundespolizeidirektionen offen gelassen, also kann der Verordnungsgeber ihre Anzahl bestimmen (nach Maßgabe von § 57 Abs. 5 und 6 BPolG). Der Gesetzgeber hat bestimmt, dass es eine Bundespolizeiakademie geben muss und er hat ausdrücklich bestimmt, dass sie nicht den Rang einer Unterbehörde hat. Daran kann das BMI nicht vorbei.
Soweit § 1 BPolZustV die Bundespolizeiakademie gleichwohl zur Unterbehörde macht, ist dies nach meiner Einschätzung als Volljurist ein Verstoß gegen § 57 Abs. 2 und § 58 Abs. 1 BPolG und damit rechtswidrig.
Es gibt aussagekräftige Literatur zu dem Thema. In Matthias Wehr, Bundespolizeigesetz Kommentar, 2. Aufl. 2015, § 57 Rdnr. 4 und 5 heißt es:
4
In Abs. 2 wird die organisatorische Struktur der BPol geregelt (Übersicht unter www.bundespolizei.de). An der Spitze der Organisationshierarchie und gem. Abs. 2 Satz 2 unmittelbar dem BMI unterstellt, steht das BPolP als Oberbehörde mit Sitz in Potsdam. Dabei handelt es sich nicht um eine selbstständige Bundesoberbehörde iSd Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG, da sie über einen eigenen Verwaltungsunterbau verfügt. Vielmehr ist es eine „Bundesoberbehörde sui generis“, deren Zulässigkeit aus dem durch Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumten Organisationsermessen abgeleitet wird (iE Wagner, DÖV 2009, 66, 67 f). Dem BPolP unterstellt sind die BPolD als Unterbehörden und die BPol-Akademie.
5
Die BPol-Akademie mit Sitz in Lübeck ist gem. Abs. 4 die zentrale Aus- und Fortbildungsstätte der BPol mit fünf nachgeordneten BPol-Aus- und Fortbildungszentren, den BPol-Sportschulen Bad Endorf und Kienbaum sowie dem Trainingszentrum Kührointhaus. Aus der Formulierung des Abs. 2 Satz 1 ergibt sich, dass sie keine Unterbehörde ist (Wagner, Jura 2009, 96, 97 m. Fn 21). § 1 Abs. 1 BPolZV bezeichnet sie dennoch so.“ (Fettdruck von mir)
Wehr sieht es genauso wie ich. Wagner in der Zeitschrift jura offenbar auch. Dessen Aufsatz versuche ich gerade zu beschaffen.
Ich hoffe, ich habe alles für dich verständlich ausgedrückt, und hoffe, dich nachdenklich gestimmt zu haben. Das Beispiel des Bundespolizeipräsidiums und der Bundespolizeiakademie bricht alte Strukturen auf. Wir werden uns von den alten Strukturen verabschieden müssen. Das ist auch andernorts zu beobachten: Im Hessischen Polizeiorganisationsrecht ist vor Jahren das Gleiche passiert. Aber der hessische Gesetzgeber war cleverer: Er hat nur noch das HMdI als oberste Landespolizeibehörde bezeichnet. Den Rang der nachgeordneten Behörden hat er offen gelassen. Kann sich nun jeder selbst überlegen, was sie sind. But who cares? Es gibt keine höhere Besoldung, keine bessere Versorgung und im Verwaltungsverfahren ist der Rang auch egal. Man muss nur wissen, wer nächsthöhere Behörde ist. Und das weiß man ja: das HMdI. Also kein Widerspruchsverfahren, sondern gleich die Klage (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO).
Zuletzt: Schau dir mal die Homepage des Bundespolizeiakademie an. Sie bezeichnet sich selbst an keiner Stelle als „untere Bundespolizeibehörde“. Warum wohl? Passt hinten und vorn nicht. Viele Grüße --Opihuck 14:46, 20. Mai 2020 (CEST)[Beantworten]
Vielen Dank für deine sehr ausführliche Antwort. Die Satzstellung im BPolG war mir auch aufgefallen. Demnach sei die BPOLAK keine Unterbehörde. Da die BPolZV normenhierarchisch unter dem Gesetz steht, halte ich das BPolG für einschlägig. Beim BPolZV hat man sich evtl. vertan? Wäre ja nicht der erste Fehler in einem materiellen Gesetz. Das BPOLAK kann aber jedenfalls keine Oberbehörde sein, da sie selbst einer untersteht. Dass Bundesoberbehörden einen nachgeordneten Bereich haben, scheint mir zwar nicht die Regel zu sein, aber auch nicht so außergewöhnlich. Man denke zum Beispiel an das Bundesamt für Wehrverwaltung. Ich habe noch ein Indiz gefunden, was gegen die Einteilung der BPOLAK als Unterbehörde spricht: Im Abkürzungsverzeichnis der Behörden- und Dienststellen der Bundespolizei wird auf der Seite 13 bei Bundespolizeiakademie schlicht von "Behörde" gesprochen, wo auf den anderen Seiten bei den Bundespolizeidirektionen an entsprechender Stelle "Unterbehörde" steht. Im Ergebnis scheint die BPOLAK also nicht in das klassische Schema einzuteilen zu sein.--Asperatus (Diskussion) 15:41, 20. Mai 2020 (CEST)[Beantworten]

Hallo Wikianer,

das ITZBund ist seit dem 01.01.21 eine Anstalt öffentlichen Rechts. Im Artikel zum ITZBund steht das schon. Diese Übersicht an Bundesbehörden muss noch angepasst werden.

Viele Grüße und Danke!

Andy (nicht signierter Beitrag von 92.119.11.104 (Diskussion) 11:39, 21. Feb. 2021 (CET))[Beantworten]

Das ITZBund befindet sich seit langem als Bundesoberbehörde in der Tabelle. Dort muss es auch bleiben, da die bisherige Bundesoberbehörde am 01.01.2021 eine nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, also eine nicht-rechtsfähige Bundesanstalt geworden ist. Wegen der fehlenden Rechtsfähigkeit bleibt sie Bundesoberbehörde (so ausdrücklich § 1 Abs. 1 Satz 2 ITZBundG) und wechselt hier nicht in die Tabelle "Bundesanstalt". Dort werden nur rechtsfähige oder wenigstens teilrechtsfähige AÖRs eingetragen. --Opihuck 13:28, 21. Feb. 2021 (CET)[Beantworten]

Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ist eine Bundesmittelbehörde[Quelltext bearbeiten]

Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) ist keine Bundesoberbehörde, sondern eine Mittelbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI). Dieses habe ich im Artikel geändert. Zur Begründung: 1. Gemäß Errichtungserlass der GDWS vom 19. April 2013 (VkBl. 2013, S. 422 ff.) ist die GDWS als Mittelbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (jetzige Bezeichnung BMVI) errichtet worden. 2. Wenn die Bundesregierung z.B. auf entsprechende Anfragen aus dem Bundestag antwortet, bezeichnet sie die GDWS als Mittelbehörde. 3. Die GDWS bezeichnet sich auf ihrer Website selbst als Mittelinstanz der WSV. https://www.gdws.wsv.bund.de/DE/gdws/geschaeftsbereich/geschaeftsbereich-node.html Fazit: Die GDWS ist also eine Mittelbehörde. Pierguarnieri (Diskussion) 00:39, 16. Jun. 2021 (CEST)[Beantworten]

Im Ergebnis einverstanden. Siehe aber die Diskussion Diskussion:Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt#Rechtsstellung der Behörde. --Malabon (Diskussion) 22:35, 16. Jun. 2021 (CEST)[Beantworten]

Einige der obersten Bundesbehörden sind im jährlichen Haushaltsplan der Bundesregierung offenbar NICHT mit aufgeführt. Aber warum?[Quelltext bearbeiten]

Hier im Artikel ist von aktuell "31 obersten Bundesbehörden" die Rede. Laut bundestag.de verhält es sich mit diesen wie folgt: "In den Einzelplänen wird für jedes Ministerium und jede oberste Bundesbehörde detailliert angegeben, was in diesem Fachbereich eingenommen und was ausgegeben werden soll." Quelle: https://www.bundestag.de/parlament/aufgaben/haushalt_neu

Der Haushaltsplan des Bundes hat aber kurioserweise weniger Einzelpläne als es oberste Behörden gibt (Einzelpläne 1 bis 12, 14 bis 23, 25, 30, 32 und 60, siehe "Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2023", a.k.a. "Haushaltsgesetz 2023", einem .pdf-Dokument mit über 3.000 Seiten vom 19. Dezember 2022, BGBl. I S. 2485).

Wie kann das sein? Diese müssen doch letztlich ALLESAMT irgendwie finanziert werden bzw. auch durch Zuweisung irgendwelcher Einnahmen offiziell gegenfinanziert sein?

(Dies wird ja auch durch die Formulierung "jede oberste Bundesbehörde" auf der o.g. Bundestagsseite entsprechend suggeriert).

Warum fehlen hier einige? Kann zufällig jemand dieses Mysterium auflösen und diese Thematik dann im Artikel ergänzen? Das wäre prima. Danke. --213.216.20.2 14:00, 9. Mär. 2023 (CET)[Beantworten]

Bundesgesellschaft für Endlagerung[Quelltext bearbeiten]

Wie steht es mit der

Bundesgesellschaft für Endlagerung

https://de.wikipedia.org/wiki/Bundesgesellschaft_f%C3%BCr_Endlagerung

Ich habe nur eine Bundesgesellschaft gefunden hier. --Clemens.Ratte-Polle (Diskussion) 01:07, 6. Sep. 2023 (CEST)[Beantworten]

Neue Bundesoberbehörde[Quelltext bearbeiten]

2025 wird das Bundesinstitut für Prävention und Aufklärung in der Medizin geschaffen, in diesem geht auch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung auf.[1] --Mirmok12 (Diskussion) 14:27, 4. Okt. 2023 (CEST)[Beantworten]

Joo, am 01.01.2025 dann. --Opihuck 18:10, 4. Okt. 2023 (CEST)[Beantworten]