Diskussion:Bundeswahlausschuss

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Letzter Kommentar: vor 2 Jahren von 109.42.2.148 in Abschnitt Betreffs Kritik an Wahlzulassung
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Wahl zum 16. BT[Quelltext bearbeiten]

Ich würde vorschlagen, das in den Artikel zu dieser Wahl auszulagern. --JensMueller 15:24, 7. Jun. 2009 (CEST)Beantworten

OSZE[Quelltext bearbeiten]

Das hier halt ich für unhaltbar:

Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) kritisierte in ihrem Bericht zur Beobachtung der Bundestagswahl 2009 die Zusammensetzung des Bundeswahlausschusses, da diese als Vertreter der Parteien in einen Interessenskonflikt geraten könnten.

Richtig ist, dass die OSZE festgestellt hat, dass Interessenskonflikte auftreten können. Sie hat das aber nicht kritisiert und nichtmal den Vorschlag gemacht, über eine Änderung überhaupt nachzudenken:

In addition, as the FEC is composed largely of party nominees, this process is essentially a ‘peer review’, in which members of established parties decide on their competitors. Hence, this arrangement is not immune from conflicts of interest.

--84.151.27.222 18:59, 30. Aug. 2010 (CEST)Beantworten

Ist das etwa keine Kritik? Nun gut, ich habe es umformuliert. --Church of emacs D B 21:09, 30. Aug. 2010 (CEST)Beantworten
Was als Kritik aufzufassen ist, ist im Bericht klar gekennzeichnet. Es unterstreicht halt die Wichtigkeit der objektiven Maßstäbe unter diesen Voraussetzungen. Wenn man überhaupt strukturelle Zulassungsvoraussetzungen haben will, stellt sich auch die Frage, wer es sonst machen sollte. Das Innenministerium wird auch nicht objektiver sein, und das Bundesverfassungsgericht hat eigentlich Wichtigeres zu tun. Die jetzige Formulierung ist aber jedenfalls korrekt. --84.151.27.176 18:54, 31. Aug. 2010 (CEST)Beantworten

Aktualität[Quelltext bearbeiten]

Die Mitglieder stimmen nicht mehr. Den Bundeswahlleiter habe ich aktualisiert, um die weiteren Mitglieder zu recherchieren fehlt mir aber momentan die Zeit. --THAWonderland (Diskussion) 18:45, 5. Jul. 2017 (CEST)Beantworten

Betreffs Kritik an Wahlzulassung[Quelltext bearbeiten]

Zur Klsrstellung: Die Möglichkeit der Beschwerde beim BVerfG noch VOR der Wahl ist auf die zwei beschriebenen Sachverhalte beschränkt, bei anderen Sachverhalten ist das weiterhin erst NACH der Wahl möglich. Aktuelles Beispiel: Gegen die Nichtzulassung der Landesliste von Bündnis 90/Die Grünen Saarland kann erst NACH der Wahl vorgegangen werden. 109.42.2.148 23:52, 8. Aug. 2021 (CEST)Beantworten