Diskussion:Carl-Zeiss-Stiftung/Archiv

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Schreibweise

Der Laden heißt "Carl-Zeiss-Stiftung" und schreibt sich ohne Leerzeichen. Der Artikel müsste also wieder umbenannt und verschoben werden. S. [1] (nicht signierter Beitrag von 129.217.16.155 (Diskussion) 17:25, 14. Mär. 2006) erledigtErledigt

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Anmerkungen zu vorgenommenen Änderungen (2.4.2008)

Sitz der Stiftung:

Wenn man den gesamten Artikel liest, stellt man fest, dass der rechtliche Sitz der Stiftung bereits 1949 nach Heidenheim an der Brenz verlegt wurde, da die Stiftungsbetriebe und damit auch die Stiftung als Eigentümerin dieser Betriebe in Jena 1948 enteignet und in Volkseigene Betriebe umgewandelt worden waren. Das Stiftungsstatut war in großen Teilen gegenstandslos geworden, Ernst Abbe wurde als Klassenfeind diffamiert. Man kann also kaum sagen, dass die Stiftung in Jena im Sinne Ernst Abbes weitergeführt wurde. Nach der Wiedervereinigung wurden die Stiftungen in Ost und West zusammengeführt. Der rechtliche Sitz der Stiftung befindet sich seitdem in Heidenheim an der Brenz und in Jena.

(zum Nachlesen: Hermann, A. (1989): Nur der Name war geblieben. Die abenteuerliche Geschichte der Firma Carl Zeiss, 368 S., Stuttgart.)

Anmerkungen zum ursprünglichen § 94 des Statuts:

Das Statut musste an die geänderten aktuellen Gegebenheiten angepasst werden. Bei den Änderungen haben sich die Verantwortlichen der Stiftungsorgane an den Zielen und Vorgaben des Stifters Ernst Abbe orientiert. Alle Änderungen wurden unter den Gesichtspunkten der Notwendigkeit geprüft und ausführlich begründet.
Im neuen Statut werden die Bezüge der Vorstände in § 10 Absatz 5 geregelt. Darin heißt es: "Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge der einzelnen Vorstandsmitglieder, auch etwaiger Abfindungen und Versorgungsbezüge, dafür zu sorgen, dass die Bezüge in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds und zur Lage der Gesellschaft stehen".
Diese Bestimmung ersetzt § 94 des bisher geltenden Statuts, wonach das Gehalt der Vorstände begrenzt sein sollte. Diese Regelung, die unter dem Aspekt zu sehen ist, dass die Vorstandsmitglieder nach dem ursprünglichen Statut auf Lebenszeit angestellt werden konnten, würde es aufgrund der veränderten Rahmenbedingungen unmöglich machen, auch künftig qualifizierte Vorstandsmitglieder für die beiden Stiftungsunternehmen zu finden und damit den erkennbaren Absichten des Stifters zuwiderlaufen. Allerdings ist dem Stifterwillen insoweit Rechnung zu tragen, als die Bezüge der einzelnen Vorstandsmitglieder in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung und zur Lage der jeweiligen Gesellschaft stehen sollen. (nicht signierter Beitrag von Carl-Zeiss-Stiftung (Diskussion | Beiträge) 14:39, 2. Apr. 2008)

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