Diskussion:Cash-Pooling

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Letzter Kommentar: vor 13 Jahren von 193.158.227.62
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Der Artikel gibt in einigen Punkten nicht mehr die aktuelle Rechtslage wieder. So ist z. B. die interne Verzinsung bei vertraglicher Konzernierung keineswegs eine Pflicht, und ob interne Darlehen erst mit Austritt aus dem Pool zurückgefordert werden dürfen, ist letztlich eine Frage der Vertragsgestaltung. Bei Gelegenheit sollte zudem die MPS-Entscheidung des BGH eingebaut werden, die die Überwachungspflichten von Vorständen und Aufsichtsräten beim Cash Pooling betrifft. Rechtliche Literatur zu diesem Komplex, die von vor 2007 stammt, dürfte weitgehend überholt sein. (nicht signierter Beitrag von 193.158.227.62 (Diskussion) 13:18, 15. Apr. 2011 (CEST)) Beantworten

Ich heiße Dr Walter Brugger (mailto:walter.brugger@dbj.at), bin Partner von Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH und gleichzeitig "Webmaster" von www.dbj.at sowie www.dbj.co.at.

Ich habe am 17.5.2005 einen Artikel über Cash Pooling von unserer Website, verfasst von unserem Kanzleimitglied, für Wikipedia zur Verfügung gestellt. und außerdem auf meine Berechtigung hingewiesen.

Zitat: Das Original dieses Textes stammt von Dr. Florian Kremslehner über Cash Pooling; (Wiedergabe mit Erlaubnis des Rechteinhabers).

Die nunmehr erfolgte Löschung unseres Beitrages wundert mich.

MfG, Brugger.

Jo, dass sich hinter dieser IP ein Dr. Walter Brugger verbirgt, dachte ich mir schon. Musste gerade feststellen, dass von dieser IP ein Großteil der Artikel zum Wettbewerbs- und Kartellrecht mit Links zur Kanzlei DORDA BRUGGER JORDIS versehen wurde. Nicht immer sinnvoll. -- Alkibiades 18:29, 20. Mai 2005 (CEST)Beantworten
Ich schreibe ihm eine E-Mail. -- da didi | Diskussion 16:37, 21. Mai 2005 (CEST)Beantworten

Nun, ich hoffte, einen Beitrag zu leisten ... Übrigens: Es gibt keine Links auf "die Kanzlei" (=Werbung), sondern auf Fachartikeln (= content)!! Ein kleiner Unterschied, der nicht unterschlagen werden sollte. MfG W. Brugger

Teilweise waren die Links ja auch ganz sinnvoll, aber teilweise gingen die Links zu Fachartikel, die eher fernliegend waren. Und dann haben die Links teilweise gegen die Anweisungen in Wikipedia:Verlinken verstoßen. Ich hab daher einige Links entfernt, andere dringelassen und einige aus dem Artikeltext an das Ende des Artikels verschoben. -- Alkibiades 17:54, 22. Mai 2005 (CEST)Beantworten

ok - ich lerne gern dazu :-) W. Brugger

Ich habe mal eine grundsätzliche Definition von Cash Pooling - mit der Unterscheidung echtes und untechtes Cash Pooling - reingestellt, den Rest des Artikels habe ich (bis auf den ersten Absatz) unter dem Thema "Rechtliches" beibehalten. (Ist nicht schlecht ...) Was noch ergänzt gehört, wären steuerliche Aspekte von Cash Pooling Verträgen (verdeckten Ausschüttung etc. ....) --Chris E 20:13, 9. Jun 2005 (CEST)

Cash Pooling und Insolvenzanfechtung[Quelltext bearbeiten]

Mag jemand den Inhalt von BGH, Urteil vom 3. März 2005, IX ZR 441/00 einarbeiten? --[Rw] !? 16:23, 16. Okt. 2006 (CEST)Beantworten

Ich werde mich in den kommenden Tagen dem Thema widmen, zunächst jedoch werde ich die Entscheidung BGHZ 157, 72 einpflegen. Diese Entscheidung, die in diesem Artikel vollkommen außer Acht bleibt, beschränkt das Cash Pooling entscheidend und prägt den deutschen Cash Pool maßgeblich.--Cvdr 22:03, 29. Jan. 2007 (CET)Beantworten

Cash Pool nur konzernintern?[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel ist Cash pooling als "konzerninterne" Vorgehensweise dargestellt. Lässt sich das Regelwerk so auch für nicht verbundene Firmen darstellen? Oder gibt es hier rechtliche Grenzen (in Deutschland/in der EU), die einem Cash Pooling nicht beherrschter Unternehmen grundsätzlich entgegenstehen? Erstens darf es nicht zu einem Dominoeffekt kommen, dass die Insolvenz eines Poolmitgliedes andere Mitglieder mitzieht, desweiteren dürfen die Gesellschaftsgläubiger nicht schlechter gestellt sein, als wenn die Gesellschaften eigenständig ihre Finanzen regeln würden. Vorab vielen Dank. Malte

Cash-Pooling setzt aus wirtschaftlichen Gründen mindestens einen faktischen (Mehrheitsbeteiligung) oder einen Vertragskonzern voraus. Dies ermöglicht nämlich der pool-führenden Muttergesellschaft die Einflussnahme (über Stimmenmehrheit oder Weisungsrecht) auf ihre Pool-Mitglieder. Sie kann dafür sorgen, dass ihre Töchter immer solvent bleiben, damit das Pooling funktioniert. Das genau ist der Punkt, weswegen dies außerhalb eines Konzerns nicht möglich ist: Falls ein Unternehmen Kredit benötigt, aber (mangels ausstattender Mutter) nicht mehr kreditwürdig ist, wäre z.B. eine Bank verpflichtet, aufgrund einer bindenden Pool-Vereinbarung trotzdem Kredit zu gewähren; wer nimmt ein solches Risiko auf sich ?--Wowo2008 21:47, 8. Dez. 2008 (CET)Beantworten

Österreichlastig[Quelltext bearbeiten]

Da sehr wohl auch die Situation in Deutschland dargestellt wird ist diese Markierung nicht mehr notwendig. Einsprüche gegen die Entfernung bitte hier kundtuen. --Helmut Gründlinger 21:36, 30. Sep. 2007 (CEST)Beantworten