Diskussion:Computerbetrug

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Letzter Kommentar: vor 6 Jahren von Chewbacca2205 in Abschnitt Link computerbetrug.de
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Unverständlich[Quelltext bearbeiten]

Hallo,

der Artikel befasst sich in meinen Augen zu stark mit der Frage in welche Richtung die Auslegung erfolgt, das scheint aber eigentlich unumstritten zu sein. -> Entweder kürzen oder (wenn vorhanden) Problem darstellen. Beim Blick auf den Gesetzestext fällt mir auf, dass auch die Vorbereitung durch "Crackprogramme" stafbar sein kann, das fehlt hier im Artikel komplett. --Badenserbub 20:03, 11. Jun 2006 (CEST)

erledigtErledigt --Chewbacca2205 (D) 11:04, 28. Apr. 2018 (CEST)Beantworten

Unreflektierte Darstellung[Quelltext bearbeiten]

Gleich zweifach wird in dem Beitrag auf eine scheinbar "richtige Auffassung" verwiesen. Besser wäre m.E. eine problemorientierte Darstellung aller halbwegs gewichtigen Meinungen. Wenn hierauf verzichtet wird (vielleicht aus Gründen der einfachen Darstellung) sollte zumindest begründet werden, warum eine bestimmte Meinung als richtig erachtet wird, und am besten auch mit Quellenangabe belegt werden, wer diese Auffassung vertritt (z.B. Link zu einem BGH-Urteil).

BlueSparkle (nicht signierter Beitrag von BlueSparkle (Diskussion | Beiträge) 12:45, 11. Mai 2008‎)

erledigtErledigt --Chewbacca2205 (D) 11:04, 28. Apr. 2018 (CEST)Beantworten

Link fehlt[Quelltext bearbeiten]

Die Seite Snakecirty gibt es so nicht mehr. Link müßte entfernt werden. (Schwarze Liste)

Jack911 (nicht signierter Beitrag von 78.2.0.15 (Diskussion) 04:33, 15. Mär. 2009‎)

erledigtErledigt --Chewbacca2205 (D) 11:04, 28. Apr. 2018 (CEST)Beantworten

Link computerbetrug.de[Quelltext bearbeiten]

Der angebene Link hat irgendwie so gut wie nichts mit dem Thema Computerbetrug, im rechtlichen Sinne, zu tun. Ich würde den entfernen. --Lastwebpage (Diskussion) 15:44, 30. Okt. 2014 (CET)Beantworten

erledigtErledigt --Chewbacca2205 (D) 11:04, 28. Apr. 2018 (CEST)Beantworten

Review vom 30. Dezember 2015 bis zum 29. Februar 2016[Quelltext bearbeiten]

Der Computerbetrug ist ein 1986 eingeführter Straftatbestand des deutschen Strafrechts. Er zählt zu den Straftaten gegen das Vermögen und ist im 22. Abschnitt des Strafgesetzbuchs, der die Betrugs- und die Untreuedelikten umfasst, in § 263a normiert.

Diesen Artikel, mein erster Artikel zu einem Rechtsthema, bereite ich für eine KLA-Kandidatur vor. --Chewbacca2205 (D) 22:53, 30. Dez. 2015 (CET)Beantworten

Danke für den Artikel zu einem wirklich bedeutenden und nicht ganz einfachen Thema. Beim Lesen des Artikels fiel mir auf, dass Du sehr viel mit Einzelnachweisen arbeitest, z. T. sogar eine Aussage durch mehrere "Fußnoten" belegst. Meines Erachtens kann man das je in eine einzige Fußnote zusammenfassen, die dann mehrere Literaturbelege bietet.
In inhaltlicher Hinsicht solltest Du den Fokus stärker auf die wirklich relevanten Aspekte legen. Ich will das an einem Beispiel verdeutlichen: Du schreibst zur Entstehungsgeschichte "Im Zuge dieser Entwicklung zeigte sich eine Strafbarkeitslücke bei der Manipulation von Computern, da der Betrug in solchen Fällen aufgrund seiner Tatbestandsmerkmale nicht anwendbar war. Problematisch war insbesondere das Merkmal der Täuschung. Unter einer Täuschung ist das Erregen oder Unterhalten einer Fehlvorstellung über Tatsachen zu verstehen. Bei Computern ist eine solche Irrtumserregung nicht möglich." Diese durch geschachtelte Definitionen hergeleitete Aufschlüsselung von Tatbestandsmerkmalen, wird regelmäßig in studentischen Arbeiten erwartet. In Deinem Beitrag lenkt sie den Blick vom Wesentlichen jedoch weg, nämlich dass Computer sich nicht "irren" können(, deshalb der Betrugstatbestand nicht anwendbar ist) und dies eine Strafbarkeitslücke darstellt. Anstatt also einzeln zu erklären, dass der Betrugstatbestand aufgrund seiner TBM nicht greift, dass Betrug nämlich eine Täuschung voraussetzt und diese wiederum einen Irrtum, sollte der Fokus eher darauf liegen zu erklären, wieso Computer sich nach h. M. nicht im Sinne des § 263 StGB irren können und wieso das dann eigentlich eine Strafbarkeitslücke darstellt. Für letzteres würde sich insbesondere anbieten konkrete Fallkonstellationen zu benennen, die nur von § 263a, nicht aber von § 263 u. a. erfasst werden.
Daneben fällt auf, dass Du zu strittigen Fragen entweder nur auf die h. M. abstellst oder die Meinungen nur sehr knapp skizzierst. Sätze wie "Was unter Daten zu verstehen ist, ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Nach herrschender Auffassung ist das entscheidende Merkmal von Daten, dass sie codierte Informationen sind." werfen jedenfalls bei mir die Frage auf, wieso das die herrschende Auffassung so sieht und was eigentlich dagegen spricht. Davon abgesehen kann sich der Otto-Normal-Wikipedia-Leser unter "codierten Informationen" kaum etwas vorstellen. Auch hier wäre ein erläuterndes Beispiel hilfreich.
Überhaupt wäre es wohl hilfreich, auf einen etwas stärker an der Laiensphäre orientierten Sprachgebrauch zu achten. Ich kann mir nicht vorstellen, dass nicht juristisch vorgebildete Leser Aussagen wie "Tatbestandsmäßig sind vier Manipulationshandlungen [...]" verstehen. Verständlicher wäre wohl schon die Aussage "Computerbetrug kann durch vier Handlungsweisen begangen werden:".
Aussagen wie "Diese Handlungen ersetzen die Täuschunghandlung beim Betrug." sind schließlich sachlich schlicht falsch. Was Du damit eigentlich sagen willst ist, dass sie den Täuschungshandlungen des Betrugs entsprechen und dass sich darin zeigt, dass § 263a an § 263 angelehnt ist. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 17:31, 3. Jan. 2016 (CET)Beantworten
Danke für deine Anmerkungen.
  • Fußnoten: Mehrere aufeinanderfolgende Belege kann ich zu einer Fußnote zusammenfassen. Das erschwert aber die weitere Verwendung der Fußnote. Wenn ich zum Beispiel im Abschnitt Unrichtige Gestaltung des Programms die Fußnoten 16 und 17 zu einer zusammenfasse, müsste ich die Fußnoten später erneut definieren, da sie mehrfach verwendet werden. Das würde die Nachweisliste unübersichtlicher machen.
  • Erläuterungen: OK, weniger Herleitung, größerer Fokus auf das Wesentliche. In Arbeit
  • Meinungsstreite: Verstehe. In Arbeit
  • Sprache: In Arbeit. In Arbeit
  • Falsche Aussage: erledigtErledigt
VG Chewbacca2205 (D) 21:35, 3. Jan. 2016 (CET)Beantworten
Konnte ich die angesprochenen Punkte beheben? --Chewbacca2205 (D) 21:33, 12. Jan. 2016 (CET)Beantworten
aus der Einleitung: "Sie wurden vom Gesetzgeber daher so modifiziert, dass gerade solche Computertaten in hinreichend bestimmter Weise abgedeckt sind." - Was ist mit "Sie" in diesem Satz gemeint? --Niki.L (Diskussion) 07:35, 18. Jan. 2016 (CET)Beantworten
Die Tatbestandsmerkmale. Eine IP hat es schon präzisiert. erledigtErledigt --Chewbacca2205 (D) 20:37, 18. Jan. 2016 (CET)Beantworten
Hm, also ich finde, dass es sich immer noch sehr wie ein Gesetzeskommentar liest. Z. B. der Absatz "Der Tatbestand erfordert zunächst eine Datenverarbeitungsvorgang. Als Datenverarbeitung werden alle technischen Vorgänge bezeichnet, bei denen durch Aufnahme von Daten und ihre Verknüpfung nach Programmen Arbeitsergebnisse erzielt werden. Was unter Daten zu verstehen ist, ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Nach herrschender Auffassung ist das entscheidende Merkmal von Daten, dass sie codierte Informationen sind. Dieses Verständnis orientiert sich an der DIN-Norm 44300, die die Informationsverarbeitung normiert. Damit umfasst der Begriff alle Formen der Eingaben in einen Computer und dessen Ausgaben. Eine Codierung erfordert keine Verschlüsselung, um die Daten in besonderer Weise zu schützen. Es genügt, dass die Daten automatisiert verarbeitet werden können." Ich habe meine Zweifel, dass irgendein Laie da eine Vorstellung davon bekommt, was "codierte Informationen" sind. Das ist umso tragischer als vermutlich ein intuitives Verständnis von "Datenverarbeitung" und von "Daten" existiert. Ich würde also versuchen, vielleicht mehr daran anzuknüpfen und vielleicht mit Beispielen zu arbeiten?! An den Meinungsstreiten sehe ich keine nennenswerte Veränderung. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 20:51, 18. Jan. 2016 (CET)Beantworten
Ich habe einige Formulierungen dieses Absatzes neu gefasst und Beispiele eingefügt. Jetzt liest sich das meiner Ansicht nach allgemeinverständlicher. Siehst du das auch so oder würdest du noch etwas ändern? VG Chewbacca2205 (D) 21:00, 25. Jan. 2016 (CET)Beantworten
Ja, dieser Absatz nun ist besser. Aber das Problem setzt sich beim nächsten (und den folgenden Absätzen) direkt fort: "Ein Programm im Sinne des Tatbestands ist eine Arbeitsanweisung an einen Computer. Gestalten umfasst das erstmalige Erstellen und das nachträgliche Ändern. Umstritten ist, wann die Gestaltung unrichtig ist. Nach einer Auffassung liegt eine unrichtige Gestaltung vor, wenn das Programm vom Willen des Betreibers der Datenverarbeitung abweicht. Dies entspreche dem zivilrechtlichen Fehlerbegriff, der als Mangel das Abweichen der tatsächlichen Beschaffenheit von der vertraglich vorgesehehen beschreibt. Eine andere Ansicht stellt bei der Unrichtigkeit dagegen nicht auf den subjektiven Betreiberwillen sondern auf ein objektives Kriterium, die ordnungsgemäße Bewältigung der vom Betreiber gestellten Aufgabe, ab. Dies entspreche eher der Unwahrheit einer Tatsache, einem Tatbestandsmerkmal des Betrugs. Dieser Streit wirkt sich beispielsweise aus, wenn der Auftraggeber den Programmierer anweist, Bilanzen falsch zu protokollieren, um Dritte, etwa das Finanzamt, zu schädigen. Während die subjektive Ansicht den Computerbetrug verneinen muss, da das Programm so funktioniert, wie es der Betreiber will, kann die objektive Theorie den Computerbetrug annehmen, da das Programm falsch bilanziert." Otto-Normal-Leser wird hier nicht verstehen, was eigentlich Gegenstand dieses Streits ist und dass dies etwas damit zu tun hat, wie man diesen Paragrafen in die Systematik der Gesamtrechtsordnung einfügt. Daher sind die Argumente wohl auch nur schwer verständlich. Der Begriff "objektive Theorie" ist völlig überzogen, auch wenn die Juristen ihre Meinung gern gleich als Theorie verkaufen. Jedenfalls wird ein unbedarfter Leser nicht verstehen, was Du mit "Theorie" hier meinst. Und wieso sich der Streit (den ich auch nicht als Streit bezeichnen würde, da es eben um die Frage geht, wie die Norm zu verstehen ist) in dem von Dir genannten Fall auswirkt, bzw. was da eigentlich das Problem ist, wird m. E. nicht hinreichend deutlich. Und wie gesagt - es setzt sich in den folgenden Absätzen fort. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 21:59, 28. Jan. 2016 (CET)Beantworten
Ich habe versucht, deine Anmerkungen im Abschnitt Unrichtige Gestaltung des Programms umzusetzen. Ist er jetzt verständlicher? --Chewbacca2205 (D) 21:26, 31. Jan. 2016 (CET)Beantworten
Ja, schon wieder deutlich besser. Die ersten beiden Sätze sind noch Definitionen, wie man sie in Klausuren hinschreiben könnte. Vielleicht lässt sich das auch noch besser umschreiben, sodass klar wird, was ihr Kern ist. Im Übrigen würde ich den Abschnitt vor allem noch sprachlich etwas verfeinern: Nicht "Eine Ansicht stellt auf den Willen [...] ab", sondern "Die Vertreter einer Ansicht" u. ä. Der Satz zu den Auswirkungen des "Streites" ist m. E. zu lang. Die Bezeichnung als "subjektive / objektive Ansicht" ist sprachlich auch nicht so schön, passt aber vor allem nicht mehr zur Erläuterung der Positionen - demnach handelt es sich eher um eine "zivilrechsorientierte / betrugsähnliche Auslegung". Was hinter diesen Positionen steht, solltest Du unbedingt auch versuchen zu eruieren. Das hat ja damit zu tun, wie die den Paragrafen verstehen und dieses abweichende Verständnis hat für sich sicherlich auch wieder Gründe. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 00:37, 1. Feb. 2016 (CET)Beantworten
Ich habe einige sprachliche Anpassungen vorgenommen und die Begriffe subjektiv/objektiv entfernt. Ja, die ersten beiden Sätze sind typische Definitionen, allerdings kurze und noch einigermaßen klare. Die Argumente beider Seiten habe ich dargestellt. Die Vertreter der zivilrechtlichen Auslegungsmethode berufen sich auf die Gesetzgebungsmaterialien, die diese Auslegung nahelegt (BT-Drucks. 10/318 S.20 Spalte 1 a.E.), die anderen auf die vom Gesetzgeber angelegte Betrugsähnlichkeit des § 263a. --Chewbacca2205 (D) 22:28, 2. Feb. 2016 (CET)Beantworten
Gut; wieso erklärst Du dann im Artikel aber nicht, dass es grundsätzlich diese beiden Verständnisse/Konzeptionen des Delikts gibt? Dadurch würde alles doch sehr viel verständlicher und Du könntest dann bei den umstrittenen Einzelfragen immer darauf rekurrieren? --Domitius Ulpianus (Diskussion) 23:27, 3. Feb. 2016 (CET)Beantworten
Ich habe die Ausgangspunkte beider Meinungen nun klarer herausgestellt. --Chewbacca2205 (D) 21:50, 4. Feb. 2016 (CET)Beantworten
Ja, schon deutlich besser. Laufen die anderen Meinungsstreitigkeiten um die Norm eigentlich parallel? In dem Fall würde ich die Meinungen vorab isoliert darstellen und immer wieder darauf rekurrieren?! Vielleicht kann man es an der einen oder anderen Stelle noch etwas sprachlich glätten. Aber sonst gefällt mir das schon deutlich besser jetzt. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 22:14, 4. Feb. 2016 (CET)Beantworten
Gut, danke. Dann gehe ich die folgenden Abschnitte an. Nein, die anderen Meinungsstreitigkeiten sind von diesem unabhängig. --Chewbacca2205 (D) 21:29, 6. Feb. 2016 (CET)Beantworten

Im Abschnitt Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten versuche ich noch ein anschauliches Beispiel für unvollständige Daten herauszusuchen. Ist der Absatz ansonsten so verständlich genug? Im Abschnitt Unbefugte Verwendung von Daten habe ich den Anlass für den Meinungsstreit um den Begriff der Unbefugtheit klarer herausgestellt. --Chewbacca2205 (D) 22:06, 7. Feb. 2016 (CET)Beantworten

Hm, das besteht für meinen Geschmack auch viel zu sehr aus einer Aneinanderfügung von Definitionen. Entscheidend ist doch aber, wie diese Definitionen zustande kommen, Beispiele, worum es im Kern geht. Das könnte man m. E. stärker herausstellen. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 23:57, 10. Feb. 2016 (CET)Beantworten
Ich habe den Abschnitt jetzt anders strukturiert und die Beispiele besser mit den den Tatbestandsmerkmalen verküpft. Außerdem habe ich die Frage, ob das Angeben falscher Daten im Mahnverfahren einen Computerbetrug darstellt, besser erklärt. Um ein Beispiel für unvollständige Daten bemühe ich mich noch. Die Kommentare fassen sich kurz, was diese Handlungsform angeht, da in der Praxis zwischen beiden Handlungsalternativen kaum differenziert wird. Chewbacca2205 (D) 22:22, 13. Feb. 2016 (CET)Beantworten

Ich stelle den Artikel zur Kandidatur. Ich bedanke mich für eure Anmerkungen. Chewbacca2205 (D) 21:48, 29. Feb. 2016 (CET)Beantworten

Erfolgreiche Kandidatur für den Status als lesenswerter Artikel vom 29. Februar bis zum 10. März[Quelltext bearbeiten]

Der Computerbetrug ist ein 1986 eingeführter Straftatbestand des deutschen Strafrechts. Er zählt zu den Vermögensdelikten und ist im 22. Abschnitt des Strafgesetzbuchs, der die Betrugs- und die Untreuedelikte umfasst, in § 263a normiert.

Das Delikt wird durch Handlungen begangen, bei denen eine Person, ein Unternehmen oder eine Organisation durch das Manipulieren von Computern in betrügerischer Art finanziell geschädigt wird. Vorbild für den Tatbestand des Computerbetrugs ist der des Betrugs (§ 263 StGB). Dessen Tatbestand erfasste solche Handlungen nicht, die unter Einsatz eines Computers begangen wurden. Daher wurde vom Gesetzgeber ein neuer Tatbestand geschaffen, durch den gerade solche mithilfe von Computern begangenen Betrugstaten in hinreichend bestimmter Weise erfasst sind.

Diesen Artikel habe ich in letzter Zeit ausgebaut. Ich weiß, das Thema ist nicht jedermanns Sache, ich habe mich daher um einen möglichst verständlichen Ausdruck bemüht. Der Aufbau folgt dem gängigen Prüfschema für diesen Tatbestand, ich habe mich dabei an dem Artikel Schwere Körperverletzung (Deutschland) orientiert. VG Chewbacca2205 (D) 21:51, 29. Feb. 2016 (CET)Beantworten

Super gutes Thema! vielen Dank für die Leistung. --WissensDürster (Diskussion) 16:30, 1. Mär. 2016 (CET)Beantworten

Lesenswert - Es ist ja nun beileibe nicht so einfach ein derart dröges Thema aufzubereiten, aber das Ergebnis kann sich sehen lassen.--Zweedorf22 (Diskussion) 21:28, 2. Mär. 2016 (CET)Beantworten

Lesenswert --WissensDürster (Diskussion) 14:45, 4. Mär. 2016 (CET)Beantworten

Abwartend Der Artikel ist erstaunlich gut formuliert :o) Mein Eindruck ist jedoch, dass hier lediglich die rein juristischen Aspekte abgehandelt werden. Das ist leider nur die halbe Miete. Es fehlt meiner Meinung nach noch ein Teil mit zeitgeschichtlichen Beispielen, den spektakulärsten Fällen beginnend in den 80ern. Dort sollten mehrere repräsentative Beispiele aufgeführt werden - solche, die zu Verurteilungen geführt haben aber auch solche, die Dank Schlupflöchern zu Freisprüchen führten. Dazu gibt es sicher eine Menge Literatur. Wie haben sich die Tatbestände mit der Zeit verändert? Und was ist mit dem Thema Geheimdienste und Computerbetrug? Dazu könnte man sicher auch eine ganze Menge schreiben. Ich denke, der Artikel hat eine Menge Potential und Luft nach oben. Viele Grüße, Knurrikowski (Diskussion) 18:05, 5. Mär. 2016 (CET)Beantworten

Was erwartest Du ? Einen sachlichen, gut recherchierten Artikel für ein seriöses Online-Lexikon oder einen spektakulären Beitrag für ein Bildzeitungs-Drivat ? An spektakuläre Fälle mit abgehackten Kabeln und zerschlagenen Bildschirmen kann selbst ich mich nicht erinnern. Was für die Juristen sensationell war - der Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz - ist dargestellt erläutert. Die Literatur ist aktuell, was selbst bei Zugang zu einem juristischen Seminar Schwierigkeiten bereitet. Bitte den vorstehenden Beitrag bei der Auswertung besonders gewichten. Es ist eben doch die „ganze Miete“ - um im Duktus des Kritikers zu bleiben - die juristischen Aspekte in einem juristischen Artikel abzuhandeln. Ach ja, und das Thema Geheimdienste: - .--Zweedorf22 (Diskussion) 20:01, 5. Mär. 2016 (CET)Beantworten
An spektakuläre Fälle ... kann selbst ich mich nicht erinnern. Soso. Die Wikipedia-Kategorie Computerbetrug kann selbst dir weiterhelfen: Man findet dort zwei Beispiele von Computerbetrug größeren Ausmaßes (=spektakulär). Ich persönlich verbinde mit dem Wort Computerbetrug mehr als nur ein rein juristisches Fachwort und damit auch mehr als nur juristische Aspekte. Und dem habe ich in meinem obigen Beitrag Ausdruck zu verleihen versucht. Viele Grüße, Knurrikowski (Diskussion) 21:41, 5. Mär. 2016 (CET)Beantworten
In der Tat. Ich grüße zurück.--Zweedorf22 (Diskussion) 21:55, 5. Mär. 2016 (CET)Beantworten
Ich weiß, was du meinst. Diese beiden Fälle in der Wikinews-Kategorie passen aber nicht zum Artikel, da sie nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen. Es sind zwar Beispiele für das Thema Computerkriminalität im Allgemeinen, aber keine Fälle, die unter den im Artikel beschriebenen Tatbestand fallen. Bei Geheimdiensten geht es eher um Fragen des Datenschutzes als um Vermögensstraftaten. Da kommen Delikte wie das Ausspähen von Daten (§ 202a StGB) in Betracht. Zu diesem Themenkomplex gibt es auch viel Literatur. Einige Fallbeispiele habe ich als Belege verlinkt. Zu denen kann ich an den Stellen, wo sie verlinkt sind, noch etwas schreiben (sehr knappe Sachverhaltsdarstellung). VG Chewbacca2205 (D) 00:16, 6. Mär. 2016 (CET)Beantworten
@Chewbacca2205: Dann sollte am Anfang des Artikels aber doch auch {{Staatslastig|DE}} stehen.
Bzgl. Fallbeispiele listet dejure.org 66 Entscheidungen des BGH und des EuGH auf, ist da wirklich nichts dabei, was interessant wäre? --Wibramuc (Diskussion) 02:31, 6. Mär. 2016 (CET)Beantworten
Diese Vorlage sollte nicht im Artikel verwendet werden, da der Artikelgegenstand ja ein Paragraph des deutschen StGB ist. VG Chewbacca2205 (D) 21:37, 6. Mär. 2016 (CET)Beantworten
Lesenswert Ok, ich habe es verstanden. Vielleicht sollte man in der Einleitung noch ein oder zwei Sätze zur Abgrenzung von Computerkriminalität und Datenabschöpfung einbauen, damit gleich klar wird, worum es geht. Viele Grüße, Knurrikowski (Diskussion) 10:49, 10. Mär. 2016 (CET)Beantworten

Abwartend Einige Anmerkungen:

  • bedingter Vorsatz - es sollten da ein, zwei Sätze hinein (dürfte bei den Vorbereitungshandlungen v.a. eine Rolle spielen, gerade beim "Feilhalten", weniger beim eigentlichen Betrug selbst) erledigtErledigt
  • Vorbereitungshandlungen sollten jeweils getrennt betrachtet werden, aber mindestens noch einmal aufgezählt werden (wer scrollt dann zum Gesetz hoch und liest nach?). erledigtErledigt
  • Formatierung Abschnitte: M.E. "Rechtslage" - "objektiver TB" - "subjektiver TB" - "Versuch" - "Gesetzeskonkurrenzen" - "Prozessuales" - "Statistik" je als Unterabschnitte, alles andere dort einsortieren, dann unnötige UUA ("Wortlaut") weglassen.
Die Überschrift Wortlaut habe ich entfernt. Passt die Statistik wirklich in das Kapitel Rechtslage? Wo würdest du die Vorbereitungshandlungen platzieren? --Chewbacca2205 (D) 23:29, 5. Mär. 2016 (CET)Beantworten
  • Formatierung: Einzelnachweise noch einmal durchgehen ("gerade" und "kursiv" - einheitliches Schriftbild herstellen) erledigtErledigt
  • Weblinks: Wie üblich mindestens "juris" eigenständig mit verlinken.
Geht auch dejure? Die Seite finde ich wegen den zusätzlichen Verweisen hilfreicher. --Chewbacca2205 (D) 22:46, 5. Mär. 2016 (CET)Beantworten
Meinte ich auch, sorry für den Fehlverweis.--Rote4132 (Diskussion) 23:04, 5. Mär. 2016 (CET)Beantworten

Ein paar Tippos habe ich selbst korrigiert. Aber ich denke, die Struktur wird dadurch "rund" und das Schriftbild bereinigt. Und "bedingter Vorsatz" ist nunmal im Rahmen des subj. TB eigenständig. Das müsste machbar sein, meinem "Bapperl" stünde dann wohl nichts mehr im Weg.--Rote4132 (Diskussion) 20:48, 5. Mär. 2016 (CET)Beantworten

Erhebliche Verbesserung in der Formatierung, danke. Dennoch: Hinsichtlich der Einzelabschnitte bin ich nach wie vor der Auffassung, dass obj. TB und subj. TB eigenständige UA werden müssen (ggf. muss "Rechtslage" dann umbenannt werden in "Gesetzeslage" (o.ä., "Stand der Gesetzgebung" z.B. wäre auch ein Vorschlag)):
Es sind in den UUA zu viele wichtige (und richtige!) Themen untergebracht, die einfach in der Gliederung "nach vorn" gehören, ohne das sie jetzt "dominant" werden oder sein müssten: Mich stört nach wie vor, dass die "unbefugte Verwendung von Daten" in einem UUUA erscheint, während die Statistik der Polizei einen UA erhält. Wenn aber letzteres von mir gutgeheißen wird, so ist die "unberechtigte Nutzung" allerhöchstens UUA (also dritte Gliederungsebene). Wir sind hier in einer Kandidatur, Details gerne auf meiner Disku oder auf der Artikeldisku, aber dieser Punkt sollte nicht versteckt werden, mMn: Da steckt derzeit zu viel RL dahinter.--Rote4132 (Diskussion) 23:46, 5. Mär. 2016 (CET)Beantworten
Du könntest noch einmal dem nachfolgenden Hinweis nachgehen, und dem obenstehenden, was die BGH- und EuGH-Entscheidungen betrifft. Allerdings ist ein solches Thema, weil insgesamt aktuell, ohnehin "im Fluss" und eine Auszeichnung geht ohnehin immer nur an eine bestimmte Version. Für mich jetzt Lesenswert. Grüße,--Rote4132 (Diskussion) 09:44, 6. Mär. 2016 (CET)Beantworten
Ich habe jetzt alle Kapitel in Rechtslage eine Ebene nach vorn gesetzt. VG Chewbacca2205 (D) 21:08, 6. Mär. 2016 (CET)Beantworten
Ich habe es gesehen, wie du auch Hinweise anderer aufgegriffen hast. Freut mich, der Artikel hat dadurch sehr gewonnen, ich sehe mich im "Bapperl" bestärkt, und danke (zurück) auch mit Blick auf die (künftigen) Leser. --Rote4132 (Diskussion) 22:55, 6. Mär. 2016 (CET)Beantworten

Lesenswert Auch wenn es hier um das deutsche Strafrecht geht, wäre wohl ein Hinweis auf A und CH hilfreich und vielleicht ein Blick auf den internationalen Umgang mit diesem Delikt (vergleichbare Artikel in anderen Sprachversionen scheint es ja nicht zu geben, was aber auch mit den Problemen von Wikidata zusammen hängen könnte). Bei Computerkriminalität sieht das Bild ja ganz anders aus. --Enzian44 (Diskussion) 23:56, 5. Mär. 2016 (CET) PS. Antike und mittelalterliche Juristen hätten sich wohl mit dem Fälschungsdelikt beholfen … Fälschungsdelikt kommt in unseren Artikeln zwar häufig vor, wird aber nicht eigenständig behandelt.Beantworten

Ich habe einen Abschnitt ergänzt, indem ich auf vergleichbare §§ aus Schweiz, Österreich und Liechtenstein eingehe. VG Chewbacca2205 (D) 20:57, 6. Mär. 2016 (CET)Beantworten

Mit fünf Stimmen dafür und keiner Stimme dagegen sind die Auszeichnungskriterien erfüllt. Herzlichen Glückwunsch! F. d. R. Altſprachenfreund, 18:06, 10. Mär. 2016 (CET)Beantworten