Diskussion:Datenschutz-Folgenabschätzung

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Letzter Kommentar: vor 8 Monaten von Albert Magellan in Abschnitt Definition der DSFA unpräzise
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Definition der DSFA unpräzise[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel wird die DSFA als Prozess definiert, der sich auf die Grundrechte bezieht. Die Grundrechte sind aber ein viel weiteres Spektrum als die Aspekte des Datenschutzes. Der Datenschutz befasst sich mit der Verarbeitung personenbezogener Daten. Die hier gemachte Definition widerspricht auch der Aufgabe der DSGVO, die "die Regeln zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die meisten Verantwortlichen, sowohl private wie öffentliche, EU-weit vereinheitlicht". Mir scheint, dass Zweck des Datenschutzes und dessen Aufgabe verwischt werden. --217.110.196.152 15:31, 13. Sep. 2022 (CEST)Beantworten

Art. 35 Abs. 1 DSGVO verwendet selbst die Formulierung "Rechte und Freiheiten natürlicher Personen" aka Grundrechte (siehe Art. 52 Abs. 1 GRCh). Bei der DSVA geht es gerade um die Beziehung zwischen Datenschutz und anderen Grundrechten. Wenn in der Folge der Datenverarbeitung andere Grundrechte gefährdet sind, muss eben besonders auf den Datenschutz geachtet werden. Erwägungsgrund 75 nennt als "Grundrechtsverletzungen" physische, materielle oder immateriellen Schäden und einige Beispiele wie Diskriminierung oder Identitätsdiebstahl. Ich denke, dadurch müsste erkenntlich werden, um was es geht.
Die Definition ist also passend und so auch geläufig. Evtl. könnte man eine verständlichere Erklärung ergänzen. --Albert Magellan (Diskussion) 17:14, 3. Sep. 2023 (CEST)Beantworten