Diskussion:Dehio Wien Vororte 1996

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Das Handbuch verzeichnet Denkmäler im Sinne des § 1 des Denkmalschutzgesetzes, also unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer und sonstiger kultureller Bedeutung unabhängig davon, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung vorliegt.[Quelltext bearbeiten]

Oder

Das Handbuch verzeichnet Denkmäler im Sinne des § 1 des Denkmalschutzgesetzes, also unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer und sonstiger kultureller Bedeutung, unabhängig davon, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung vorliegt.

Meines Erachtens hängt die Frage, ob hier ein Beistrich/Komma zu setzen ist, davon ab, ob die Unabhängigkeit vom öffentlichen Interesse eine Rolle im Denkmalschutzgesetz oder bei der Aufnahme in den Dehio spielt. Was meinen zum Beispiel der Ersteller, Lothar oder der Brettchenweber. Gruß euch allen, -- Peter Gröbner -- 19:23, 6. Apr. 2024 (CEST)Beantworten

Ich würde das (rote) Komma setzen, da eine nachgestellte Erläuterung folgt. Gruß -- Lothar Spurzem (Diskussion) 19:29, 6. Apr. 2024 (CEST)Beantworten
Die Frage ist aber, ist die Botschaft
Das Handbuch verzeichnet Denkmäler im Sinne des § 1 des Denkmalschutzgesetzes unabhängig davon, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung vorliegt.
oder
Denkmäler im Sinne des § 1 des Denkmalschutzgesetzes [sind] unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer und sonstiger kultureller Bedeutung unabhängig davon, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung vorliegt.
Gruß und Dank für Deine schnelle Antwort, -- Peter Gröbner -- 19:53, 6. Apr. 2024 (CEST)Beantworten
Hallo Peter, ich bin mir nicht sicher, ob ich deine Frage richtig verstehe. Fragst du nach der Zeichensetzung oder danach, was wir für die Botschaft des Satzes halten?
Zur Zeichensetzung: Ich würde das rote Komma auch setzen.
Zur Bedeutung: Das österreichische Denkmalschutzgesetz bezieht sich auf „auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung („Denkmale“) […], wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Deshalb verstehe ich den von dir angeführten Satz so, dass das Dehio-Handbuch alle Denkmäler verzeichnet, die unter die obige Aufzählung fallen, auch wenn sie den letzten Punkt, nämlich das öffentliche Interesse am Erhalt, nicht erfüllen.
Grüße in die Runde --Brettchenweber (Diskussion) 20:55, 6. Apr. 2024 (CEST)Beantworten
Danke! Jetzt glaube ich die Formulierung auch verstanden zu haben (Der Dehio übernimmt die Definition eines Denkmals aus dem Gesetz, verzeichnet aber auch solche ohne öffentliches Interesse.) und kann Dir nur zustimmen. Gruß, -- Peter Gröbner -- 22:25, 6. Apr. 2024 (CEST)Beantworten
Ich habe das Komma/den Beistrich jetzt umseitig ergänzt. Es gibt allerdings aktuell noch weitere neun Artikel mit der ursprünglichen Formulierung
Das Handbuch verzeichnet Denkmäler im Sinne des § 1 des Denkmalschutzgesetzes, also unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer und sonstiger kultureller Bedeutung unabhängig davon ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung vorliegt.
Sollen diese auch in dieser Weise geändert werden? Gruß an deren Ersteller und die hier Diskutierenden, -- Peter Gröbner -- 08:40, 8. Apr. 2024 (CEST)Beantworten
Eigentlich müsste man es da auch ändern. Man könnte auch überlegen, ob man den Nebensatz ersetzt: „Das Handbuch verzeichnet Denkmäler im Sinne des § 1 des Denkmalschutzgesetzes, also unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer und sonstiger kultureller Bedeutung, unabhängig von einem öffentlichen Interesse an der Erhaltung.“ Gruß in die Runde --Brettchenweber (Diskussion) 13:36, 8. Apr. 2024 (CEST)Beantworten
Die Straffung gefällt mir gut. Ich würde die Struktur dieses Satzes beim schnellen Lesen allerdings wohl auch nicht erkennen. Wie wäre es mit „Das Handbuch verzeichnet Denkmäler – also unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer und sonstiger kultureller Bedeutung – im Gegensatz zum § 1 des Denkmalschutzgesetzes unabhängig von einem öffentlichen Interesse an der Erhaltung.“? Gruß, -- Peter Gröbner -- 13:42, 8. Apr. 2024 (CEST)Beantworten
Optisch ist es auf jeden Fall übersichtlicher, allerdings wird jetzt nicht mehr so deutlich, wie Denkmäler in § 1 des Denkmalschutzgesetzes definiert werden. Wie wäre es mit einer Mischung:
„Das Handbuch verzeichnet Denkmäler im Sinne des § 1 des Denkmalschutzgesetzes – also unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer und sonstiger kultureller Bedeutung –, allerdings unabhängig von einem öffentlichen Interesse an der Erhaltung.“ --Brettchenweber (Diskussion) 13:56, 8. Apr. 2024 (CEST)Beantworten
Das „allerdings“ gefällt mir gut, ich frage mich aber zunehmend, ob der Verweis auf den § 1 nicht besser in eine Fußnote passt. Gruß, -- Peter Gröbner -- 14:35, 8. Apr. 2024 (CEST)Beantworten
Wie könnte die entsprechende Fußnote aussehen? --Brettchenweber (Diskussion) 14:05, 9. Apr. 2024 (CEST)Beantworten
Ich wollte Dir gerade schreiben, dass Deine Formulierung von gestern 13:56 wohl die beste Lösung ist. Magst Du sie „flächendeckend“ umsetzen? Wichtig ist, dass man den Sachverhalt versteht und die Zeichensetzung stimmt. Gruß, -- Peter Gröbner -- 14:11, 9. Apr. 2024 (CEST)Beantworten
Hm, hier ist es nur ein Satz in einem recht kurzen Artikel. Lohnt sich da eine Fußnote? Was hältst du davon, den Satz im Textteil zu lassen und wie oben besprochen zu ändern? Das könnte ich flächendeckend umsetzen, allerdings erst heute Abend. --Brettchenweber (Diskussion) 14:23, 9. Apr. 2024 (CEST)Beantworten
Genau das meinte ich (um 14:11): Dein Vorschlag und keine Fußnote. Gruß und Dank, -- Peter Gröbner -- 14:26, 9. Apr. 2024 (CEST)Beantworten
Kannst du zur Kontrolle auch noch einmal drüberschauen? --Brettchenweber (Diskussion) 21:59, 9. Apr. 2024 (CEST)Beantworten
Perfekt! Vielen Dank, -- Peter Gröbner -- 05:24, 10. Apr. 2024 (CEST)Beantworten

Der Dehio beschreibt, bezogen auf das Jahr der Endredaktion bzw. des Erscheinens, welche Gegenstände bzw. Objekte eine Ortschaft im damaligen Jahr charakterisierten, wobei nicht alle Gegenstände bzw. Objekte bezogen auf das heutige Jahr, unter Erhaltungspflicht also Denkmalschutz stehen, bzw. überhaupt noch vorhanden sind. Durch Diebstahl, Abtragung bzw. Brand verschwinden auch Objekte. --Anton-kurt (Diskussion) 15:33, 8. Apr. 2024 (CEST)Beantworten