Diskussion:Deutsch-Polnisches Liquidationsabkommen

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Letzter Kommentar: vor 9 Jahren von Fibe101 in Abschnitt Verfahrenseinstellungen
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Verbindung zur "Osthilfe"[Quelltext bearbeiten]

Die Sätze: "Der Reichspräsident Paul von Hindenburg zögerte, das Abkommen zu unterschreiben. Er machte seine Zustimmung von einer Mittelaufstockung für die Osthilfe abhängig.[1]" sind m.E. falsch, weil sie einen nicht vorhandenen Zusammenhang konstruieren und an die erste Stelle setzen, während der tatsächliche Zusammenhang dann mit "daneben" hintangesetzt wird:

Hindenburg unterzeichnete das Gesetz über den Young-Plan am 13. März 1930. Von den im Artikel erwähnten fünf Rechtsgutachten kamen drei (Simons, Triepel und Kaufmann), zu dem Schluss, dass das Zustimmungsgesetz zum Liquidationsabkommen verfassungswidrig sei, weil u.a. die Eigentumsgarantie aus Art. 105, 112 und 153 WRV verletzt würde, weil den Entschädigungsberechtigten ihr gesetzlicher Richter entzogen würde und dass das Reich gegen seine Schutzpflicht für seine Staatsangehörigen verstieße. Die beiden anderen, von der Reichsregierung beauftragten Gutachter bejahten dagegen die Verfassungsmäßigkeit. Nach damaligem Staatsrecht konnte der Reichstag auch ein solches verfassungswidriges Gesetz gültig beschließen, dazu musste das Gesetz aber mit der Mehrheit von zwei Drittel der gesetzl. Mitglieder des RT angenommen werden, was angesichts der damaligen Mehrheitsverhältnisse für dieses Gesetz von vornherein aussichtslos war.
Am 22. Februar 1930 wurde während der Ausschussberatungen der Gesetzentwurf in Art. III Abs. 1 dahingegehend geändert, dass die Entschädigungsberechtigten nicht schlechter gestellt werden sollten, als "der deutsch-polnische Gemischte Schiedsgerichtshof oder der ständige Internationale Gerichtshof im Haag die Entschädigung voraussichtlich festgestellt haben würde", während vorher der Reichsfinanzminister "das Nähere über die Art und den Umfang der Entschädigung" (d.h. ohne Einschränkung nach unten) hätte verordnen dürfen.
Der Reichsjustizminister v. Guérard legte dem Reichspräsidenten am 17.03.1930 eine staatsrechtliche Expertise zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes mit dieser, in den Gutachten logischerweise noch nicht berücksichtigten, Ergänzung vor. Am 18. März unterzeichnete daraufhin Hindenburg auch dieses Gesetz, während die Osthilfe-Notverordnung des Jahres 1930 erst vom 26. Juli datiert.
Quelle: E.R. Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Band VII, S. 716 bis 718 (Liquidationsabkommen) und S. 820 (Osthilfe).

Eine Umformulierung wie:

"Der Reichspräsident Paul von Hindenburg zögerte aus verfassungsrechtlichen Bedenken (u.a. Eigentumsgarantie), das Abkommen zu unterschreiben. Ihm lagen fünf rechtswissenschaftliche Gutachten vor. Diese stammten vom Präsidenten des Reichsgerichts Walter Simons sowie von den Rechtswissenschaftlern Heinrich Triepel, Erich Kaufmann, Carl Schmitt und Gerhard Anschütz. Dabei verneinten Simons, Triepel und Kaufmann die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzentwurfes in der vorliegenden Form, Schmitt und Anschütz bejahten sie. Nachdem in den Ausschussberatungen der Gesetzentwurf hinsichtlich der Entschädigungshöhe geändert worden war und der Reichsjustizminister v. Guerard dem Reichspräsidenten die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung dargelegt hatte, unterzeichnete Hindenburg das Zustimmungsgesetz am 18. März 1930."
halte ich für korrekter.

MfG Jan Engelstädter--46.115.96.231 15:04, 2. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Verfahrenseinstellungen[Quelltext bearbeiten]

Hier sollte es heißen:

Polen stellte alle schwebenden Liquidationsverfahren betreffend deutscher Güter ein, soweit sich diese am 1. 9. 1929 noch in den Händen der deutschen Eigentümer befanden. Fibe101 (Diskussion) 15:18, 17. Nov. 2014 (CET)Beantworten