Diskussion:Dienstgespräch

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„Aktenvermerke oder Protokolle angefertigt, damit der Gesprächsinhalt beweiskräftig dokumentiert ist“[Quelltext bearbeiten]

Die Angabe, Aktenvermerke oder Protokolle über den Inhalt eines Dienstgesprächs könnten den Inhalt des Gesprächs beweisen, ausgedrückt durch die im Text verwendete Formulierung „beweiskräftig“, dürfte zu hinterfragen sein: Wenn nur ein Beteiligter den Aktenvermerk oder das Protokoll anfertigt, der andere (oder mehrere) Beteiligte den Inhalt aber anders in Erinnerung hat oder einen anderen Inhalt behauptet, ist der Inhalt des Dienstgesprächs strittig. Im Streifall würde ein Gericht über den Inhalt des Dienstgesprächs Beweis erheben. Dabei würden weder der Aktenvermerk noch das Protokoll als „Beweis“, etwa als Urkunde, gelten, sondern ein Gericht würde die am Dienstgespräch beteiligt Gewesenen befragen - als Zeugen oder gegebenenfalls in Form der Parteivernehmung. Sollte also das Wort „beweiskräftig“ herausgenommen oder der Text noch differenzierter formuliert werden? --Klaaschwotzer (Diskussion) 12:08, 21. Jan. 2020 (CET)Beantworten