Diskussion:Digitaler Euro

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Letzter Kommentar: vor 24 Tagen von 2003:EB:571C:8100:2C52:FE9F:CB31:8085 in Abschnitt Was ist eigentlich der Digitale Euro?
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Kritik[Quelltext bearbeiten]

Hallo IBits,
(spreche dich exklusiv an als Hauptautor des aufgebauten Beitrages]: Danke für deine viele Arbeit, das ist schon schön aufbereitet. Ein kleiner Verbesserungsvorschlag bzw. Feedback: Das Lemma stellt tendenziell doch recht idealisiert den "Digital Euro" dar. Was evtl. auch daran liegt, dass Kritik gegen tendenziell CBDCs allgemein vorliegt. So etwa Snowden, Norbert Häring (unter norberthaering.de ist es auch möglich, einen Suchbegriff einzugeben), Steve Forbes (Forbes Magacine) ...
Deren aus unterschiedlichen Lagern stammende Kritik geht über das Thema "Privatspähre" teilweise hinaus.

  • Außerdem Hinweis: Lt. Reuters folgen nach der Lancierung des "Digital Pound" (Bank of England) per 7. Feb. 23 - auch hinsichtlich der geplant zu modifizierenden Rechtsgültigkeit als gesetzliches Zahlungsmittel in UK (bislang galt/gilt als gesetzliches Zahlungsmittel allein physisches Zentralbankgeld - keine Forderungen darauf [kein Giralgeld] - ebenso bislang im Euro-Raum) neue (rechtsverändernde?) Details durch die EZB im Mai 2023.

Beste Grüße und alles Gute Dir! CGB --62.240.134.35 20:30, 4. Apr. 2023 (CEST)Beantworten

Einwände der BuBa[Quelltext bearbeiten]

Michael Kumhof ist ein Chicago Boy, genau von dort kommen die Bestrebungen zu CBDCs. Den Nutzen von Digitalem Euro für Normalbürger zu erklären, tut sich auch die OeNB schwer (Podcast: 23,49 min). Als ob man mit Digitalem Giralgeld (Forderungen auf Zentralbankgeld an die jeweilige Hausbank) nicht genauso elektronisch bezahlen könne. Niemand benötigt einen Bargeldersatz in digitaler Form. Wozu? Ein unglaublicher Aufwand in Relation zu wenig bis keinem Nutzen (wofür, für wen also?). Anyway, die Einwände der Deutschen Bundesbank von 2017 füge ich in Form einer Fußnote gerne mal hinzu. Grüße, CGB --41.66.96.132 14:05, 13. Sep. 2023 (CEST)Beantworten

Stellungnahme der EZB vom 13. Oktober 2023[Quelltext bearbeiten]

In der Stellungnahme der EZB (PDF) werden einige Punkte jener Richtlinie der Europäischen Kommission (PDF) beanstandet. Norbert Häring übersetzt einige Punkte und rezipiert etwa wie folgt: „Der Richtlinienentwurf der Kommission sieht in Artikel 5 vor, dass Geschäfte die Annahme von Banknoten ablehnen dürfen, wenn das im guten Glauben und aus temporären und legitimen Gründen geschieht, die außerhalb der Kontrolle des Zahlungsempfängers liegen, und die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. Diese Anforderungen, die alle gemeinsam erfüllt sein müssen, begrüßt die EZB ausdrücklich, weil sie eine angemessen hohe Hürde darstellten. Sie kritisiert aber deutlich, dass der Entwurf das Fehlen von ausreichend Wechselgeld explizit und generell als einen solchen zulässigen Grund nennt.“ (Häring, 21. Okt. 2023).

Damit wird die Zwei-Schritte-Strategie offensichtlich. CBDCs werden zunächst als rechtlich gleichwertig-gültiges Zahlungsmittel (zu Bargeld) erhoben, nach Einführung wird es Unternehmen (Privaten) ermöglicht, Bargeld zu Zahlungszwecken abzulehnen.

Einige prominente Stimmen aus dem Finanz- und Zentralbanksektor werden pro und kontra zur schrittweise geplanten Bargeldabschaffung durch die Hintertür hier angeführt. Aufhebung von Datenschutz und Privatsphäre stellen nur das geringere Übel dar. Versteht man CBDCs als potentielles Disziplinierungsmoment (Social Engineering) ...

CGB --62.240.134.67 11:26, 3. Nov. 2023 (CET)Beantworten

Technical Guideline[Quelltext bearbeiten]

Bundesamt, 8. Februar 2024: Technical Guideline BSI TR-03179-1: Central Bank Digital Currency:

  • S. 10: Die Zentralbank kann CBDC-Noten widerrufen, z. B. als Instrument der Geldmengenkontrolle. Der Widerruf von CBDC-Noten wird von einer autorisierten Stelle, der Widerrufsbehörde, durchgeführt, die von der Zentralbank kontrolliert und betrieben wird.
  • S. 11: Die im vorliegenden Dokument enthaltenen Anforderungen betreffen das Kernsystem des CBDC-Backends, das technische Rückgrat für die Verwendung von CBDC-Noten bildet. Bei der Umsetzung in die Praxis kann das CBDC Ökosystem weitere Funktionen enthalten und weitere Dienste anbieten, die auf dem Kernsystem als zusätzliche Anwendungsschicht. Dies kann zum Beispiel die Unterstützung für die automatische Auslösung von Zahlungen auszulösen, wenn vordefinierte Bedingungen erfüllt sind (oft als Programmierbarkeit bezeichnet) oder Zahlungen zu verbieten wenn eine Brieftasche, die nur für bestimmte Zwecke ausgegeben wurde, außerhalb ihres zulässigen Bereichs verwendet wird.
  • S. 12: Je nach der Menge an persönlichen Informationen, die sie erfordern, können Geldbörsen nur Folgendes erlauben:

    Zahlungen nur mit bestimmten Einschränkungen (z. B. Höhe des gespeicherten Geldbetrags, Anzahl der Zahlungen pro Tag, Geldbetrag pro Transaktion oder pro Tag) oder ohne derartige Beschränkungen (abgesehen von allgemeinen Beschränkungen, falls die Zentralbank es für angebracht hält, diese aufzuerlegen). Dieser Ansatz kann zu (mindestens) zwei Arten von Geldbörsen entstehen: Völlig anonyme Wallets, die keine persönlichen Informationen erfordern und Beschränkungen unterliegen, und personalisierte Geldbörsen, die vollständig rückverfolgbar sind, aber keinen Beschränkungen unterliegen.

Federal Reserve Board of Governors, 3. Februar 2024: Security Considerations for a Central Bank Digital Currency

--41.66.96.6 10:22, 13. Feb. 2024 (CET)Beantworten

Was ist eigentlich der Digitale Euro?[Quelltext bearbeiten]

Ich habe den Artikel gelesen und weiß immer noch nicht, was der digitale Euro ist. Ich verfüge mit meiner Bankkarte digital über Euro, aber das kann es nicht sein, denn das gibt es schon lange. Ist der digitale Euro ein Konto bei der EZB und eine Bankkarte von der EZB? Oder ein Konto bei der EZB und eine Smartphone-App, mit der ich darüber verfügen kann? Oder was sonst - ganz konkret? --2003:EB:571C:8100:2C52:FE9F:CB31:8085 16:28, 20. Apr. 2024 (CEST)Beantworten