Diskussion:Direktor und Professor

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IfW Kiel[Quelltext bearbeiten]

§ 8 LBesG SH sieht für Beamte des IfW in Kiel die Möglichkeit der Dienstbezeichung "Direktor und Professor" vor. Ich habe es also mal aufgenommen. Leider kenne ich mich aber mit dem IfW nicht sonderlich gut aus; ich dachte bisher, dass die dortigen Professoren zugleich auch Inhaber entsprechender Professuren an der CAU Kiel sind (so z.B. Prof. Dr. Snower), so dass sie eine eigene Professorenbezeichnung des IfW neben derjenigen der CAU nicht brauchen, oder gilt das nur für einige der dortigen Wissenschaftler? Weiß darüber jemand mehr? --Melopsittacus 12:08, 28. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

Die Sache ist jetzt im Anhang 1 - Vorbemerkungen zum SHBesG Ziff. 2 Abs. 2 dahingehend geregelt, dass eine eigene Amtsbezeichnung Direktor und Professor eingerichtet ist. Mit der Berufung in dieses Amt ist die Berufung als Präsident des IfW verbunden, das ist die, wenn man so will, Reihenfolge. Alle anderen Wissenschaftler am IfW sind davon nicht betroffen, unterliegen also den allgemeinen Regeln zur Professur. --Hennx (Diskussion) 12:43, 10. Jan. 2018 (CET)Beantworten

a.D.[Quelltext bearbeiten]

A.D. - Was ist damit genau gemeint? --77.56.118.154 23:36, 12. Apr. 2017 (CEST)Beantworten

Hab es mal im Artikel verlinkt.--Bungert55 (Diskussion) 10:06, 13. Apr. 2017 (CEST)Beantworten

Behörden, bei denen Direktoren und Professoren tätig sein dürfen...[Quelltext bearbeiten]

@Bungert55: ... kann nicht allein die Tatsache, dass ein Direktor und Professor in der Besoldungsgruppe B3 unter Besoldungsordnung_B beim ZGeoBw aufgeführt ist, als Quelle für den Edit dienen ? --91.221.59.26 16:27, 8. Mai 2019 (CEST)Beantworten

Gute Quelle, habe revertiert.--Bungert55 (Diskussion) 16:58, 8. Mai 2019 (CEST)Beantworten
Danke! --gleiche IP