Diskussion:Ehemündigkeit

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Ehemündigkeit und Jugendschutz[Quelltext bearbeiten]

Eine Frage, die unter "Anfragen" landete ist, ob Ehemündigkeit das Jugendschutzgesetz "ausser Kraft" setzt. Ganz platt ausgedrückt "Darf eine ehemündige 16-Jährige Schnaps kaufen?"
Ich habe folgendes ergooglt

http://www.familien-wegweiser.de/bmfsfj/generator/Kategorien/gesetze,did=5350.html
http://www.jurawelt.com/literatur/bgb/155
und den Eindruck, dass Ehemündigkeit NICHT das Jugendschutzgesetz ausser Kraft setzt. Kann jemand mit mehr Sachverstand kommentieren und das Resultat vielleicht auch hier im Artikel einbauen ? Herzlichen Dank! Gruss --Grey Geezer 14:48, 18. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Doch! § 1 Abs. 5 des JuSchG sagt aus: "Die Vorschriften der §§ 2 bis 14 dieses Gesetzes gelten nicht für verheiratete Jugendliche." Der "Alkoholparagraph" ist § 9, fällt also unter die genannten Paragraphen. Vulgo: Ein verheirateter Jugendlicher darf Schnaps kaufen! (nicht signierter Beitrag von Mr. Cider (Diskussion) 23:23, 3. Dez. 2008 (CET)) [Beantworten]

Früher in Frankreich[Quelltext bearbeiten]

"In Frankreich müssen seit 2006 beide Partner 18 Jahre alt sein (früher waren Frauen ab 15 ehemündig)" - was bedeutet "früher" hier genau? Bedeutet es so etwas wie "damals, um 1860" oder sollte es etwas konkreter vielleicht "vor 2006" heissen? So wie es hier steht lässt die Formulierung einen gewissen Interpretationsspielraum. (nicht signierter Beitrag von 93.104.47.174 (Diskussion) 09:36, 22. Okt. 2010 (CEST)) [Beantworten]

Ehemündigkeit in D bis 1974[Quelltext bearbeiten]

Die Aussage: "Nach der bis 1974 geltenden früheren Regelungen im BGB erlangte der Mann die Ehemündigkeit mit Vollendung des 21. Lebensjahres ..." ist nach meiner Erinnerung so rechtlich nicht korrekt. Nach der bis 1974 geltenden Regelung erlangte der Mann die Ehemündigkeit mit der Volljährigkeit. Diese trat zwar regelmäßig mit der Vollendung des 21. Lj. ein, man konnnte aber auch durch das Vormundschaftsgericht vorher für volljährig erklärt werden, und das geschah meist gerade, um eine Heirat zu ermöglichen. Eine Ausnahme vom Erfordernis der Volljährigkeit gab es für Männer nicht. Frauen wurden zwar mit sechzehn ehemündig, brauchten aber, solange sie nicht volljährig waren, die Zustimmung der Eltern zu Eheschließung, die aber durch das Vormundschaftgericht ersetzt werden konnte. --84.165.29.111 18:32, 3. Dez. 2015 (CET)[Beantworten]

Differenz können/dürfen[Quelltext bearbeiten]

In der Darstellung zur aktuellen Regelung in Deutschland stolpere ich über folgenden Punkt - vielleicht kann jemand mit juristitischem Sachverstand das etwas laiensicherer darstellen: "Gemäß § 1303 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) darf eine Ehe nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Vor Vollendung des 16. Lebensjahres kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden." Das würde ja heißen, es gibt einen Unterschied zwischen "können" und "dürfen" - 16-17-Jährige dürfen nicht heiraten, können es aber gültigerweise tun; noch jüngere können es auch nicht. Wie muss man das verstehen - ein Rechtsakt, der verboten ist, aber trotzdem gültig?

Geht es darum, dass solche Ehen zwar in Deutschland nicht mehr geschlossen werden können, aber gleichwohl ihre Gültigkeit behalten, wenn sie im Ausland oder nach der älteren Regelung geschlossen wurden? Oder können auch in Deutschland solche unerlaubten, aber gültigen Ehen geschlossen werden?--15:39, 19. Dez. 2023 (CET) --Oudeís (Diskussion) 15:39, 19. Dez. 2023 (CET)[Beantworten]