Diskussion:Einwilligungsfähigkeit

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Letzter Kommentar: vor 6 Jahren von Paul Haferstroh in Abschnitt Einwilligungfähigkeit Minderjähriger
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Ist das etwas, das für alle Länder gleichermassen gilt oder tut der Artikel nur so und die dargestellten Tatsachen beziehen sich auf Österreich, Honolulu, Neuginea oder sonst ein konkretes Land? --Katharina 11:35, 1. Jul 2004 (CEST)

Ich denke, es soll um Deutschland gehen, einiges klingt mir da jedoch sehr suspekt. Habe leider keine Zeit, den Text zu korrigieren.

Feststellung d. Einwilligungsfähigkeit[Quelltext bearbeiten]

Unter welchen Kriterien wird denn die Einwilligungsfähigkeit festgestellt? Der Arzt könnte ja auch seinen Rechtsbruch damit kaschieren, dass er behauptet die betreffende Person sei nicht einwilligungsfähig oder eben der Betreuer entscheidet aus unbekannten Gründen über den Kopf des Betreffenden hinweg. Wie kann man sich dann wehren, wenn man nicht mal für "einwilligungsfähig" gehalten wird also der eigene Wille vollkommen missachtet wird? --Mousepotato 09:52, 7. Aug. 2008 (CEST)Beantworten


Schwerer logischer "Fehler"[Quelltext bearbeiten]

der sich bei genauer Analyse aber als von Gesetzgeber und "Rechtsprechung" gewollt herausstellt (da jeder Vorstoß, den offensichtlichen(!) Rechtsmangel und logischen Mangel zu beheben, von den dafür Verantwortlichen sowohl in der laufenden Rechtsprechung als auch in der Legislative nachhaltig kategorisch zurückgewiesen wird):
Nach der heutigen Lesart ("Allerdings kann in diesem Fall für den Einwilligungsunfähigen unter Umständen ein Betreuer zu bestellen sein, der an Stelle des Betreuten einwilligen kann. Eine solche Einwilligung wäre wirksam und würde auch die erwähnte Rechtfertigungswirkung zur Folge haben. Ein Betreuer ist aber im Rahmen des § 1901 BGB in seinen Entscheidungen an eine Patientenverfügung gebunden.") und der nach wie vor (seit den Zeiten des Dritten Reiches(!)) "üblichen" Rechtsprechung, geht diese prinzipiell und grundsätzlich davon aus, daß der Patientenwille "nachrangig" (sic!) sei, weil dem Patienten (im unterstellten Gegensatz zum Arzt), "die nötige Fachkunde" fehle (was eine böswillige Unterstellung sit, solange dafür kein Sachbeweis vorliegt, der über die Pauschlalierung, der Arzt besitze schließlich ein Staatsexamen, hinausgeht und auch realiter(!) greift).
Damit ist es möglich, jeden Patienten völlig willkürlich und de facto zu "entmündigen" (wie auch immer dies in der Rechtspraxis und im Gesetzestext sprachlich umschrieben und verschleiert sein mag). Dieses Konstrukt, von dem die meisten Bürger nichts ahnen und erst in die Falle tappen, wenn sie selber konfliktmäßig betroffen sind, hat aus logischen Gründen nichst mit Recht (man kann Menschen nicht pauschlal als inkompetent abqualifizieren, wenn es um ihr ureigenes Leben geht!), sehr wohl aber mit einem systematischen Mißbrauch des Rechtes (und der Medizin!) für machtpolitische und lobbyistische Ziele und Zwecke zu tun.
Ähnliche "Argumentations"-Muster lassen sich auch im Recht selbst erkennen, denn der Gesetzgeber unterstellt dem Rechtssuchenden, sofern er nicht Berufsjurist ist, grundsätzlich Inkompetenz und zwignt ihn spätestens ab dem zweiten Verfahrenszug zur rechtlicher Vertretung - was ebenfalls einer rechtlichen Entmündigung und Manipulation der Persönlichkeit des Rechtsuchenden gleichkommt, denn nicth seltengeben anwälte Erklärungen ab, die nicht den Intentionen des Mandanten entsprechen, womit nicht geringer Rechtsschaden angerictet wird: sowohl für den betroffenen Mandanten, als auch für die Allge,meinheit. Letzteres dadurch, daß diese Regelungen des Gesetzgebers geeignet sind, die Rechtsprechung als Ganzes, an den ursprünglichen Intentionen der Parteien ("Partei" hier im juristischen, nicht im politischen Sinne gemeint), im sinne und innerhalb der eng begrenzten Zahl der Berufsjuristen intern und am Willen und Rechtsverständnis der Öffentlichkeit vorbei, manipuliert werden kann. Dieser Umstand ist der sachbeweis dafür, daß Recht und freiheitliche Grundordnung sich unter den heute üblichen Rechtgrundsätzen gegenseitig logisch und grundsätzlich ausschließen.
Daß dies bis heute im öffentlichen Bewußtsein, wenn überhaupt, dann nur eine kaum wahrgenommene rolle spielt, obwohl von existenzieller Bedeutung für individuum und Gesellschaft gleichermaßen, liegt mit hoher Wahrscheinlichkeit daran, daß die dadurch Privilegierten (Angehörige Staatsapparates im weitesten Sinne des wortes: Behörden, Berufsjuristen) naturgemäß kein Interesse daran haben, auf diesen für sie so günstigen, allgemein aber grob schädlichen Mißstand aufmerksam zu machen (er wird sogar regelmäßig vehement geleugnet, verschleiert, zerredet, obwohl die Sachbeweise für dessen Schädlichkeit unleugbar vorhanden sind), während die Betroffenen aus angst vor weiteren existenziellen Angriffen und Nachteilne für ihr selbstbesimmuingsrecht, meist voreilig und in vorauseilendem Gehorsam den mund halten und sich in Schweigen hüllen - nicth zuletzt deshalb, weil man ihnen seitens der dadurch Bevorteilten immer und immer wieder signalisiert, ein Bemühen um Überwindung dieses Mißstandes habe grundsätzlich "keine Aussicht auf Erfolg" (womit übrigens die fundamental kriminelle, weil auf einseitige Entrechtung abzielende, die Gleichheit der Menschen untergrabende Ausrichtung aller auf "römischem" Recht beruhenden "Rechts"systeme logisch bewiesen ist).

Zusammenfassend kann festgestellt werden, daß die hier dargelegte Rechtspraxis als Versuch gelten kann, auch unter fortgeschrittenen, hochentwickelten gesellschaftlichen Verhältnissen, antikes, hegemoniales und auf Unterdrückung, Zurücksetzung, Entrechtung, Benachteiligung und letztlich Versklavung des Mitmenschen abzielende, archaische Verhaltensmuster entgegen allen Erkenntisprozessen der Menschwerdeung in die Gegenwart und Zukunft hinüberzuretten. Die daraus resultierenden Schäden für die Betroffenen und die Allgemeinheit sind immens und übersteigen den persönlichen Vorteil der dadurch sich selbst Privilegierenden um Größenordnungen. Ein Grund mehr, diese thematik genauer zu beleuchten. Ich möchte deshalb mit Hinweis auf die grundlegende Bedeutung dieser Problematik für Akzeptanz und damit nachhaltigen Bestand geltenden Rechtes, die Einrichtung einer Unterseite zu dieser Problematik anregen. Hella (nicht signierter Beitrag von 79.242.136.165 (Diskussion) 12:31, 17. Jun. 2014 (CEST))Beantworten

Überarbeitungsbedürftigkeit[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel beschäftigt sich [derzeit] fast nur mit dem ärztlichen Heileingriff (nach deutschem Recht) bzw. mit der Einwilligungsfähigkeit als einer der wichtigsten von dessen Voraussetzungen nach deutschem Recht. Insofern sollte er auf das entsprechende Lemma verschoben werden und bei Einwilligung oder Einwilligung (Rechtfertigungsgrund) oder Einwilligung (Strafrecht) ein allgemeiner Artikel zum Thema erstellt werden. Die Einwilligungsfähigkeit ist auch nur einer der Voraussetzungen einer wirksamen (und somit rechtfertigenden) Einwilligung.-- pistazienfresser 19:52, 31. Aug. 2008 (CEST)Beantworten

Diesen Vorschlag unterstütze ich ausdrücklich. Hella (nicht signierter Beitrag von 79.242.136.165 (Diskussion) 12:31, 17. Jun. 2014 (CEST))Beantworten

Einwilligungfähigkeit Minderjähriger[Quelltext bearbeiten]

Mir fehl hier ein Hinweis auf die Verhältnisse bei Minderjährigen. Gibt es Altersgrenzen, ab denen z.B. die eigene Zustimmung von Minderjährigen zu bestimmten Eingriffen zusätzlich zur Einwilligung z.B. der Eltern erforderlich ist oder diese ersetzen kann. Ein link von Zirkumzision (Beschneidung) macht glauben, dass man hier mehr darüber erfährt, was aber nicht der Fall ist. --HeRoMa (Diskussion) 21:33, 9. Jul. 2012 (CEST)Beantworten

Das ist inzwischen behoben. -- Paul Haferstroh (Diskussion) 19:44, 20. Okt. 2017 (CEST)Beantworten