Diskussion:Entlastung (Recht)

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Letzter Kommentar: vor 4 Jahren von 2A02:8109:B00:5AB8:2DB8:E91D:E2BD:98F5 in Abschnitt Nichtentlastung
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Definition[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel benötigt dringend erstmal eine Definition des Wortes 'Entlastung'. Worum handelt es sich dabei genau? Was geschieht bei einer 'Entlastung'? Eine Entlastung im rechtlichen Sinne ist ja bei weitem kein Alltagsbegriff und sicherlich nicht jedem Leser geläufig. Mindestens ein einleitender Satz sollte den Begriff erklären. (nicht signierter Beitrag von 77.20.240.17 (Diskussion | Beiträge) 20:24, 4. Dez. 2009 (CET)) Beantworten

Quellennachweis[Quelltext bearbeiten]

Die Passagen zur Entlastung im Vereinsrecht sind wortwörtlich von wegweiser-buergergesellschaft.de geklaut, ohne jedweden Quellennachweis! (nicht signierter Beitrag von 82.207.208.71 (Diskussion) 16:45, 21. Jan. 2007)

Theoretisch könnte es auch umgekehrt sein; aufgrund des Zeitpunkts der Einstellung und dem Quellhinweis auf oben angegebener Seite (ein Buch) aber eher unwahrscheinlich. Übrigens ist bei einem solchen Text auch ein Quellenhinweis nicht mehr ausreichend (Zitat, § 52 UrhG); weder hier noch auf der oben angegebenen Seite (falls es nicht Vereinbarungen mit den Inhabern der Verwertungsrechte gibt). Ich habe die Passage rausgenommen und werde die betreffenden Versionen löschen lassen. --C.Löser Diskussion 15:53, 21. Jan. 2007 (CET)Beantworten
Die angegebene Seite existiert nicht mehr. --84.177.111.74 21:52, 30. Sep. 2009 (CEST)Beantworten

Nichtentlastung[Quelltext bearbeiten]

Mich würde interessieren, was die rechtliche Folge einer Nicht-Entlastung ist. Bisher habe ich dazu noch keine Informationen gefunden. Ich denke aber, dass das durchaus in den Wikipedia-Lexikon-Artikel reingehört. --Benutzer:ANONYM [[Benutzer Diskussion:|Diskussion]], 02. Febr. 2008 (CET)

Der Verwaltungsrat kann nicht mehr für seine Taten strafrechtlich belangt werden. --dodo 13:21, 14. Apr. 2010 (CEST)Beantworten

Diese Seite wurde zuletzt am 14. April 2010 um 13:21 Uhr geändert. long time ago..... (nicht signierter Beitrag von 85.176.161.136 (Diskussion) 17:52, 23. Mai 2011 (CEST)) Beantworten

Im Text steht "Aktiengesellschaft:Die Entlastung des Vorstands oder des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft durch die Hauptversammlung hat eine kommunikative und eine rechtliche Bedeutung." Die rechtliche Bedeutung, insbesodnere einer Nichtentlastung, wird aber nicht erklärt. (nicht signierter Beitrag von 2.246.91.73 (Diskussion) 12:14, 9. Mai 2015 (CEST))Beantworten

Die einzige erkennbare rechtliche Folge ist die Möglichkeit der Abberufung durch den Aufsichtsrat.--2A02:8109:B00:5AB8:2DB8:E91D:E2BD:98F5 13:26, 20. Mai 2019 (CEST)Beantworten

Verweigerte Entlastung gleich Vertrauensentzug[Quelltext bearbeiten]

"Eine abgelehnte Entlastung des Vorstandes wird als „Vertrauensentzug“ bezeichnet." Dieser Aussage mangelt es an einer dogmatischen Herleitung. Im Fachschrifttum wird diese Gleichsetzung daher nicht uneingeschränkt vertreten. (nicht signierter Beitrag von 84.60.97.209 (Diskussion) 15:31, 28. Sep. 2011 (CEST)) Beantworten