Diskussion:Erbengemeinschaft

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Letzter Kommentar: vor 2 Jahren von 77.10.154.72 in Abschnitt Belegstellen mit Urteilen zwischen 1933-1945
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Belegstellen mit Urteilen zwischen 1933-1945[Quelltext bearbeiten]

Ein Urteil des LG von 1937 ist ein unpassender Belegt (Beleg 5 und 7). Gibt es da nicht a) etwas neuere, außerhalb dieser braunen Zeit und b) von einem OLG oder dem BGH? --46.115.126.135 02:15, 13. Jan. 2014 (CET)Beantworten

Wieso "unpassend"? Nicht jedes Urteil aus dieser Zeit ist ein Unrechtsurteil, und das präkonstitutionelle Recht gilt fort, soweit nicht ausdrücklich geändert. --77.10.154.72 09:55, 10. Jan. 2022 (CET)Beantworten

Weiterführende Informationen[Quelltext bearbeiten]

Unter https://www.hereditas.net/ratgeber-erbengemeinschaft/ finden sich umfassende Darstellungen zur Erbengemeinschaft: Entstehung, Verwaltung, Haftung, Auseinandersetzung, ... Macht eine Aufnahme der Seite als weiterführende Info-Quelle Sinn?

Rechtliche Würdigung der Erbengemeinschaft[Quelltext bearbeiten]

Hallo

Also ich arbeite gerade einer Seminararbeit und bin bei der Recherche über diesen Beitrag gestolpert. Dabei ist mir aufgefallen, dass der beitrag zur rechtlichen Würdigung als Gesamthandsgemeinschaft nicht mehr der Rechtsprechung entspricht. Der BGH hat vor einieger Zeit diese Argumentation verworfen, da auch eine Erbengemeinschaft durchaus auf Dauer angelegt sein kann, ja sogar durch den Erblaser als unabdingbar erklärt werden kann. 178.201.196.134 15:39, 22. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Verständnis[Quelltext bearbeiten]

Leute, der gesamte Artikel muss deutlich umgangssprachlicher werden. So wie er z.Zt ist, wär' das ok für ein Jura-Lehrbuch, aber nicht für eine WP:OmA.

Die Einleitung ist ok.

  1. "Die Miterben werden nicht etwa gemeinschaftliche Eigentümer an den einzelnen Nachlassgegenständen, sondern nur am gesamten Nachlass. Jeder Miterbe kann daher über seinen Anteil am Nachlass (den sog. Erbteil oder Erbanteil) verfügen, nicht jedoch über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen (z. B. Anteil an einem Stuhl)." - ist noch halbwegs verständlich, ginge aber bestimmt noch deutlicher.
  2. "Das Recht, eine BGB-Gesellschaft [...] zu gründen, bleibt den Mitgliedern [...] unbenommen" - Juristendeutsch. Könnte man doch auch so sagen: "Die Mitglieder können zusätzlich eine BGB-Gesellschaft gründen." Das versteht dann auch die OmA.
  3. Es wird ganz nonchalant der Begriff "Früchte" verwendet, ohne ein Wort, was das denn sein soll.
  4. Dito Teilungsversteigerung. Das muss wenigstens ein Link sein.
  5. "[...] Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung [...]" - da wär' doch mal ein Beispiel nett! Was könnten denn das für Maßnahmen sein, was wäre eine nicht-ordnungsgemäße Verwaltung?
  6. "Die Teilung der Früchte ist in der Regel [...] meistens nicht ausreicht." - Bandwurmsatz UND Juristendeutsch, gehört in 2-3 einzelne Sätze aufgeteilt.
  7. usw., den ganzen restlichen Artikel durch.

Stellt euch einfach mal vor, euer 10-jähriger Neffe will wissen, was eine Erbengemeinschaft ist, und das in hiesiger Enzyklopädie nachlesen... --arilou (Diskussion) 16:27, 18. Jul. 2013 (CEST)Beantworten

Ich finde nicht, dass ein enzyklopädischer Artikel für einen 10-Jährigen ausgelegt sein müsste. Ein mittleres Bildungsniveau sollte man schon voraussetzen dürfen, schließlich ist auch die Zielgruppe zu beachten. Kinder werden sich wohl kaum mit dem Gegenstand dieses Artikels auseinandersetzen – und es vermutlich auch nicht nur nicht wollen, sondern auch keinen Bedarf hierfür sehen. --Benatrevqre …?! 11:55, 19. Jul. 2013 (CEST)Beantworten
Nun, das 10-jährige Kind muss nicht unbedingt sein, aber (siehe Wikipedia:Wie schreibe ich gute Artikel#Verständlichkeit und Wikipedia:Allgemeinverständlichkeit) ich denke, es ist eine gute Ausgangsbasis. Und fast immer kann ein Artikel durchaus so einfach geschrieben sein, ein Autor muss sich eben Mühe geben.
Ich würd's ja auch selbst angehen, aber meine juristischen Kenntnisse sind doch eher Low-Level. Beim "verständlich und einfach"-Machen laufe ich Gefahr, Fehler einzubauen oder Feinheiten des Juristendeutsch zu überlesen.
Trotzdem bin ich sicher, dass eine deutliche Vereinfachung des Artikels sicherlich möglich ist. Und von der Annahme, dass ein Leser a) keine oder wenig juristische (sowie juristendeutsche) Vorkenntnisse hat und b) vom Thema selbst wenig bis keine Ahnung hat, muss eine Enzyklopädie immer ausgehen - warum sollte der Leser den Begriff denn sonst auch nachschlagen...
--arilou (Diskussion) 12:23, 19. Jul. 2013 (CEST)Beantworten
Der eine redet von Kindergartensprache, der andere davon, dass hier zu hochgestochen geschrieben wird..
Ich denke beides ist falsch.

von Benutzer:arilou gesplitteter Beitrag, ursprünglich stammend von --Martin (Diskussion) 21:21, 19. Jul. 2013 (CEST)Beantworten

Nun, ich wär' auch mit einem "Mittelweg" zufrieden - auf jeden Fall mut dat einfacher. Wenn's unbedingt sein muss, mach' ich für jeden Satz des Artikels hier einen Vorschlag, aber (wie gesagt) ich bin nunmal kein Jurist. --arilou (Diskussion) 11:56, 22. Jul. 2013 (CEST)Beantworten

Habe das mal grundlegend überarbeitet. Ich denke der Mittelweg ist gelungen. Bei juristischen Texten sollte man sich nah am Gesetzeswortlaut halten und diesen dann anhand von Bespielen illustrieren. (nicht signierter Beitrag von Monikaberlin (Diskussion | Beiträge) 09:13, 8. Sep. 2013 (CEST))Beantworten

  1. Danke vielmals, so ist das alles deutlich verständlicher geworden.
  2. Ich habe einige Beispiele "herausgezogen", und noch welche hinzugefügt, bitte prüfen, dass ich da nix falsches erzähl...
  3. Zum Satz "Jeder Miterbe kann z.B. verlangen, dass die durch sie persönlich zu zahlende Einkommenssteuer auf die Früchte aus dem Nachlass gezahlt wird." ~ das ist noch etwas konfus. Zunächst mal vermute ich, dass das "sie" eigentlich "ihn" (DER Miterbe) heißen muss. Oder bezieht es sich auf "DIE Früchte"? Auch nehme ich an, dass die Summe, die aus dem Nachlass gezahlt werden soll, nur ein entsprechender Anteil der Einkommenssteuer ist, und (i.A.) nicht die ganze. Auf jeden Fall ist der Satz noch verbesserungsfähig X-)
--arilou (Diskussion) 11:38, 9. Sep. 2013 (CEST)Beantworten
PS: Im Abschnitt "Auseinandersetzung" steht, wann man sie durchführen/fordern oder nicht fordern kann, aber es fehlt, was das eigentlich ist. (Ich weis es, aber im Artikel fehlt's nunmal.) Lässt sich vmtl. mit 1 Satz abfrühstücken à la
"Unter der Erbauseinandersetzung versteht man, das Erbe abschließend auzuteilen unter den Miterben. Ist dies erfolgt und keine unverteilte Erbmasse mehr vorhanden, so gilt die Erbengemeinschaft als aufgelöst."
oder so ähnlich.

Danke. Die Beispiele sind sicher hilfreich für den Leser.

Zur Verteilung der Früchte habe ich noch das Beispiel ausgeführt (kommt in der Praxis nicht selten vor, daher durchaus von Interesse für den Leser).

Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist eine komplexe Angelegenheit. Ich habe mal was dazu eingefügt.

Genau genommen sollte man aber auch darstellen, wie die Auseinandersetzung im Einzelnen erfolgt. Ansonsten könnten Leser auf der Grundlage der Darstellung sich im Recht wähnen.

Hier mal ein Link zu einem einigermaßen verständlichem Beitrag:

http://www.wf-frank.com/detail/article/erbteilung-und-erbteilungsklage-1479.html (nicht signierter Beitrag von Monikaberlin (Diskussion | Beiträge) 13:19, 10. Sep. 2013 (CEST))Beantworten

Danke! Somit soweit
Dieser Abschnitt kann archiviert werden. arilou (Diskussion) 15:56, 10. Sep. 2013 (CEST)

Quellen, strittige URV[Quelltext bearbeiten]

PS Es gibt hier keinerlei Ueheberrechtsverletzungen, die Quellen "google Books" mit Namen, Titel und dergleichen wurden gebannt
die übertragenden Stellen zudem deutlich kursiv gekennzeichnet.
Ich weiß auch nicht, was der User immer mit FEA hat: Wenn dort jemand eine Rechtsfrage hat, so bedienen sich dort Anwälte ebenfalls der Rechtsquellen, Überlappungen sind hier gar nicht auszuschließen und Resultate auch nicht
Ein für allemal: Ich nutze für Wiki, nicht FEA und kopiere dort auch keine Sätze wie man hier sieht
So eine Behauptung ist falsch --Martin (Diskussion) 21:21, 19. Jul. 2013 (CEST)Beantworten
Willst du uns tatsächlich zum Narren halten?! Soll ich dir darin aufzeigen, welche konkreten Formulierungen und Belege du aller Wahrscheinlichkeit nach vom nicht sonderlich bekannten RA Lars Winkler kopiert hast? Und was verstehen wir im Übrigen unter zuverlässigen Quellen, sprich allgemein unter reputabler Sekundärliteratur? Ich stelle mir zumindest jedes Mal die Frage, ob du die angegebenen Einzelnachweise auch wirklich gelesen hast. Ich habe da meine Zweifel. Du weißt hoffentlich schon, dass du dich da jedes Mal an der Theoriefindung entlang hangelst: So schreibt RA Winkler: „Grundsätzlich kann ein Miterbe nicht gezwungen werden, einen [sic!] entsprechenden Antrag der anderen Erben zuzustimmen. Die Weigerung eines Miterben gegen die Verteilung der Früchte kann allenfalls dann beseitigt werden, wenn diese Weigerung rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 226 BGB ist oder gegen Treu und Glauben im Sinne des § 242 BGB verstößt (vgl. Staudinger Rz. 43 zu § 2038 BGB unter Verweis auf LG Halle JW 1937,643).“. Du schreibst eigenwillig Folgendes und übernimmst einfach denselben Einzelnachweis des RA: „Bei einem solchem [sic!] rechtsmissbräuchlichen Verhalten kann daher auch der Miterbe die vorzeitige jährliche Auskehrung der Früchte verlangen.<ref>Vgl. Staudinger Rz. 43 zu § 2038 BGB unter Verweis auf LG Halle JW 1937, 643.</ref> Du belegst nun also mit diesem Einzelnachweis einen anderen Sachverhalt. Fadenscheinig belegte und besonders persönliche Betrachtungen haben in der Wikipedia nichts verloren (vgl. auch WP:Interessenkonflikt).
Nebenbei darf ich darauf hinweisen, dass du die Google-Books-Belege nicht ordnungsgemäß (nach WP:Literatur und WP:Weblinks) formatiert hast.
Dass wir uns nicht falsch verstehen: Ich möchte, dass der Artikel auf Fachliteratur und nicht auf der Meinung eines freiberuflichen Rechtsanwalts aufgebaut ist. --Benatrevqre …?! 10:48, 20. Jul. 2013 (CEST)Beantworten
Seitdem man dir einmal diesen Floh von Frag einen Anwalt ins Ohr gesetzt hat, denkst du ich würde von dort wild kopieren, dem ich nicht so und ich muss mich hier auch nicht rechtfertigen.
Das einzigste was du damit erreichst ist Unfrieden, du belegst mit keiner Silbe, weder moralische, rechtlich nochsonstwie das hier was kopiert wurde. Du willst mir doch nich allen ernstes einreden, dass eine gleiche Quellenangabe, die zufälligerweise ähnlich klingt, eine Urheberrechtsverletzung ist? Ja, wo sind wir denn hier, im Kindergarten, oder was?
Du siehst selber, dass die Sätze ganz andere sind, und natürlich habe ich die Fundstellen nachgelesen, sonst würde ich hier auch nicht die Stelle von Google Books nehmen.
Wenn ich meine Erkenntnisse zusammentrage, suche ich natürlich überall nach Urquellen und schlage sie selbst nach, ich bin dir da aber keinerlei Rechenschaft schuldig und finde dein Verhalten wie immer eine Unverschämtheit.
Du hast wahrscheinlich mal wieder wie so oft meine Quellen oder Texte mit copy und paste bei google eingeben und hast dann den erstbesten Treffer genommen und da Vergleiche ranzuziehen.
Weiterhin - und das können alle anderen User hier nachlesen - musst du hinter jeder meiner Änderungen vorbeifegen und sie entweder anpassen oder gleich vollkommen löschen.
Ehrlich gesagt sind mir deine Vorwürfe egal, sie wurden oft genug entkräftet und es interessiert mich nich mehr, was zu dem Thema FEA so alles schreibst.
Die Stelle von google Books hab ich sogar verlinkt, dort wird auch Bezug auf das Urteil zum LG Halle genommen, sowie im Palandt als auch im großen Staudinger, auch ist seit 1937 zu dem Thema kein Urteil gefallen... Das hab ich alles nachgeschlagen und das ist jetzt auch keine Theorifindung, dass wird mit den Fundstellen genau belegt, die vielleicht zufällig ma auf einer Seite von FEA so ählich klingen, die ich aber sehr wohl SELBST nachgeschlagen habe und auch selbst erarbeitet habe, du stellst hier keine Belege an, sondern mutmaßt nur und merkst garnicht wie unhöflich und daneben du dich immer benimmst.
Hier haste mal was zum Lesen von Paskal Paukner Wieso Wikipedia die Autoren ausgehen, liegt's am schlechten Umgangston? --Martin (Diskussion) 14:38, 20. Jul. 2013 (CEST)Beantworten
Das interessiert alles nicht, was du anführst, denn mit keinem Wort gehst du auf meinen begründeten Kritikpunkt ein, dass du auf frag-einen-anwalt.de eine Eingabe machst resp. Frage zu einem juristischen Sachverhalt stellst, dort eine Antwort von einem RA erhältst und diese Antwort dann als Quelle für die weitere Bearbeitung eines Wikipedia-Artikels heranziehst. Solche RA-Meinungen sind allerdings keine reputablen Quellen, geschweige brauchbare Sekundärliteratur. Darum geht’s mir! Du willst doch wohl nicht ernsthaft bestreiten, diese Eingabe auf frag-einen-anwalt.de getätigt zu haben.
Dein Schema ist offensichtlich. Du gibst Einzelbelege an, die du selbst nicht gelesen hast. Du belegst Sachverhalte mit Nachweisen, die ursprünglich ganz andere Aussagen belegten. Hinzu kommt dann dein Unvermögen, klar verständliche und orthographisch korrekte Sätze zu schreiben, sondern krude Formulierungen und zahlreiche andere formale und Stilfehler einbringst. Deshalb auch mein „Nachputzen“; ich versuche nichts anderes, als die enzyklopädische Qualität, die vor deinen Bearbeitungen bestand, beizubehalten. Denn es ist nicht selten, dass du ein Wirrwarr an Sätzen und Absätzen einbaust, dadurch der Textfluss und rote Faden verloren geht, und einen bestehenden Artikel unnötig mit nebensächlichen Infos aufblähst, dass man nach eingehender Prüfung des Artikelgegenstands nur noch mit dem Kopf schütteln kann. Als Jurst liegen mir rechtswissenschaftliche Artikel besonders am Herzen. Nicht ab­be­kom­men kann ich dann Verstümperungen auf Mittelstufen-Niveau und ungenaues, nicht wissenschaftliches Arbeiten.
Niemand verlangt von dir, Rechenschaft für dein Handeln abzulegen. Allerdings sollte man schon elementare akademische und vor allem journalistische Standards einhalten, wenn man sich ans Artikelschreiben heranwagt. Dazu gehört auch eine eingehende Kenntnis der deutschen Rechtschreibung und Zeichensetzung.
Und mein Umgangston ist direkt und sachlich. Ich sehe daran nichts auszusetzen. --Benatrevqre …?! 15:50, 20. Jul. 2013 (CEST)Beantworten
Wenn du wirklich Jurist sein solltest, dann sollte dir klar sein, dass unbewiesene Tatsachenbehauptungen der üblen Nachrede gleichkommen, dass solltest du dir vielleicht mal abgewöhnen.
Und natürlich bestreite ich dort eine Frage gestellt zu haben, ich geb doch keine 130 Euro für so was aus!
Du stellst dauernd Behauptungen in den Raum, machst du das absichtlich? Dann wären wir sogar bei einer böswilligen Verleumdung.
Richtig ist, dass ich mir AUCH frag einen Anwalt durchlese, Quellen vergleiche und mich bei google Books selbst einlese und meine eigenen Statements von Kreler herleite, der ein Buch zu Erbengemeinschaften geschrieben hat.
Und selbst wenn ich diese Quellenzusammensetzung kopiert hätte, könnte man mir höchstens vorwerfen das ach so Kreative verbinden von Urteilen sowie Rechtsliteraturstellen übernommen zu haben.
Die Ergebnisse bleiben die gleichen, egal wie man das schreibt und du selbst bestätigt hast.
Dieser Artikel hier zumindest war "unterirdisch" und du als Jurist hättest ja selber die wichtigsten Stellen zur Verwaltung ergänzen können
Bislang jedenfalls war der Artikel unvollständig. --Martin (Diskussion) 20:04, 23. Jul. 2013 (CEST)Beantworten

Wie auch immer, soweit:

Dieser Abschnitt kann archiviert werden. arilou (Diskussion) 15:56, 10. Sep. 2013 (CEST)

Möglichkeit des Durchsetzens einer Auszahlung[Quelltext bearbeiten]

Bzgl. diesen Reverts (und ggf. vorige/nachfolgende).

Evtl. habe ich mich im Artikel falsch ausgedrückt, möglich, ich bin kein Jurist. Aber es muss natürlich eine Möglichkeit geben, dass auch ein Miterbe entgegen dem Willen der anderen Miterben entweder "seinen Anteil" am Erbe erhält (sofern es sich passabel aufteilen lässt, z. B. Bargeld, Aktien) oder entsprechend ausgezahlt wird. Das kann der Miterbe natürlich zuerst mal von den anderen Miterben fordern. Im Streitfall/bei strittigen Punkten ist dann ein Gericht zuständig, keine Ahnung ob das dann das Nachlassgericht ist oder ein anderes.

Natürlich keine Regel ohne Ausnahme: Der Erblasser kann anderes anordnen (z. B. "wenn einer der 3 Miterben meiner Firma vor Ablauf von 5 Jahren Geld will, kriegt er nur 1/6 statt 1/3"). Vmtl. gibt es auch weitere Ausnahmen, aber in der Regel kommt man auch gegen den Willen der anderen zumindest zu einem Geldbetrag, der in etwa dem entspricht, das dem Miterben "zusteht". --arilou (Diskussion) 15:39, 14. Jan. 2014 (CET)Beantworten

Dringend gebotene Überarbeitung[Quelltext bearbeiten]

In der jetzigen Form ist dies ein völlig unstrukturierter Artikel mit reichlich vorhandenem sprachlichen Mumpitz. Nach meiner Ansicht sollte der Artikel von Grund auf von jemanden umgeschrieben werden, der sich wirklich im Erbrecht auskennt.--Losdedos (Diskussion) 18:35, 19. Apr. 2015 (CEST)Beantworten

Was ist bei Berufungen?[Quelltext bearbeiten]

Hier fehlt ein Abschnitt zu Berufungen, kann dies auch jeder Erbe für sich ohne Zustimmung der anderen durchführen?

Es spricht ja einiges dagegen, denn es darf in einer notwendigen Streitgenossenschaft keine auseinandergehenden Urteile aus verschiedenen Instanzen entstehen. Andererseits ist es ja keine "echte" notwendige Streitgenossenschaft, auch stellt sich die Frage, ob der Erbe zumindest im Namen der gesamten Erbengemeinschaft her Berufung einlegen kann, gilt ein Schweigen der anderen Erben als stille Zustimmung, muss aktiv widersprechen werden?

Dann fehlt hier das Wichtigste überhaupt: Die Erbengemeinschaft ist ja kein Rechtsinstitut, gilt folglich die Haftungsbeschränkung auch im Bereich des von jeden Miterben vielleicht bestehenden Privatvermögens? § 2059 BGB sagt da ja einiges dazu! Die Miterben haften nicht mit ihrem Vermögen, nur mit dem des Nachlasses, dass gehört hier auch rein. --Martin (Diskussion) 03:34, 7. Jun. 2015 (CEST)Beantworten

Tod eines Miterben[Quelltext bearbeiten]

"Darüber hinaus endet die Erbengemeinschaft auch, wenn der vorletzte Angehörige der Erbengemeinschaft durch Tod, infolge Erbteilsübertragung oder infolge Abschichtung (Recht) ausscheidet; in diesen Fällen wird die verbleibende Person zum Alleinerben." Das ist so nicht richtig. Wenn ein Erbe stirbt, wird die Gemeinschaft mit dessen Erben fortgesetzt. Der Nachverstorbene bleibt Erbe des Erblassers, der Überlebende Erbe wird nicht Alleinerbe. --Carl B aus W (Diskussion) 19:22, 29. Jul. 2016 (CEST)Beantworten

Germanisches Recht[Quelltext bearbeiten]

Ohh mein Gott, kann ich da nur sagen - es gab keine "Germanen" und es gab auch kein germanisches Recht, Germanen waren alle Völker die (aus Sicht der Römer) jenseits des Rheins wohnten. Soweit diese überhaupt ein "Recht" niedergeschrieben hatten, dürfte es über eine Zeit von knapp 2000 Jahren und auf einer Fläche von ganz Nordeuropa sehr unterscheidlich gewesen sein. Mit der Ausnahme von England/Großbritannien geht unser Rechtssystem (nach der Antike) vor allem auf den Code Napoleon zurück, der in Deutschland durch die Restauration erst viele Jahre später entdeckt wurde.

  • Nicht so streng sein mit dem "germanischen Recht" und unser BGB geht m.E. vor allem auf das Preußische Allgemeine Landrecht zurück:
    • Germanisches Recht ist der Sammelbegriff für einige unter und während der Römischen Herrschaft aufgeschriebene Stammesrechte der halbsesshaften Germanen. Da die Germanen keine eigene Schriftsprache entwickelt haben (außer den Runen als Ritualzeichen), konnte das germanische Gewohnheitsrecht erst durch das römische Vorbild – meist in Latein – der Nachwelt überliefert werden. Aus diesem Grund kann auch eine gewisse Rezeption von Römischem Recht von Anfang an nicht ausgeschlossen werden. Einige der schriftlich überlieferten germanischen Stammesrechte sind:

„lex Romana Visigothorum“ der Westgoten (Spanien und Südfrankreich) --> Toulouse „Edictum Theodorici“ der Ostgoten (Italien) --> Ravenna, Florenz „lex Salica“ der Salischen Franken (Belgien und Nordfrankreich) „lex Frisionum“ der Friesen (Norddeutschland, Friesische Inseln) „lex Thuringorum“ der Thüringer (Mitteldeutschland) --> Chronik „lex Saxonum“ der Sachsen (Ostdeutschland); wurde unter Stauferkaiser Friedrich II. als Sachsenspiegel neu als 'Landesrecht' erlassen; bekanntlich sind die Sachsen auch nach England aus- bzw. eingewandert (= "Angelsachsen") „lex Alamannorum“ der Alamannen (Süddeutschland und Schweiz) „lex Baiuvariorum“ der Bayern (Südostdeutschland und Österreich) --> Awarenkrieg, Frieden von Pressburg 1805 --Erbrechtler1 (Diskussion) 11:22, 19. Jul. 2017 (CEST)Beantworten

Überarbeitungen[Quelltext bearbeiten]

Neuformulierung Einleitung[Quelltext bearbeiten]

Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn nicht nur eine Person sondern mehrere Personen einen Erblasser beerben. Unerheblich ist hierbei, ob dies im Wege der gesetzlichen Erbfolge oder durch Testament bzw. Erbvertrag erfolgt. Die Erben treten damit in eine Gesamthandsgemeinschaft ein, d.h. jeder ist entsprechend der Höhe seines Erbteils am Gesamtnachlass beteiligt. Unmittelbare Rechte an einzelnen Nachlassgegenständen hingegen erwirbt der Miterbe nicht, er kann damit auch nicht eigenmächtig über Nachlassgegenstände verfügen. Die Erbengemeinschaft ist auf Auflösung gerichtet, die sog. Auseinandersetzung.

Ergänzung Auflösung der Erbengemeinschaft[Quelltext bearbeiten]

Können sich die Miterben nicht einigen, wie mit einer Immobilie verfahren werden soll, so kann jeder Miterbe jederzeit die Teilungsversteigerung beantragen, eine Form der Zwangsversteigerung. Wird die Immobilie erfolgreich versteigert, so ersetzt der Gelderlös im Wege der Surrogation die Immobilie. Dieser Gelderlös kann nun unter den Miterben aufgeteilt werden.

Neuformulierung Auszahlung der Miterben[Quelltext bearbeiten]

Abschichtung und Anwachsung[Quelltext bearbeiten]

Gesetzlich nicht geregelt, aber richterrechtlich mittlerweile anerkannt, ist die Möglichkeit dass ein Miterbe seinen Erbteil aufgibt und dafür eine Ausgleichszahlung der Miterben erhält. Mit Aufgabe des Erbteils scheidet der Miterbe aus der Erbengemeinschaft aus. Die Aufgabe des Erbteils ist formfrei möglich, sollte aber aus Beweisgründen mindestens schriftlich erfolgen. Bleibt nur noch ein Erbe übrig, so wird dieser Alleinerbe, die Erbengemeinschaft endet. Hinsichtlich der Höhe der Ausgleichszahlung sind die Erben grundsätzlich frei, steuerrechtliche Aspekte sind allerdings zu beachten. Ggf. kann eine zu niedrige Ausgleichszahlung als Schenkung eingestuft werden.

Neuformulierung Verkauf an Dritte[Quelltext bearbeiten]

Verkauf des Erbteils[Quelltext bearbeiten]

Jeder Miterbe kann jederzeit seinen Erbteil verkaufen, entweder an einen der anderen Miterben oder an einen beliebigen Dritten (§ 2033 BGB). Eine Zustimmung der Erbengemeinschaft ist dafür nicht erforderlich. Im Falle des Verkaufs an einen Dritten steht den übrigen Miterben ein 2-monatiges Vorkaufsrecht zu.

Löschen Teilzahlungsversteigerung[Quelltext bearbeiten]

Wort falsch, die wohl gemeinte Teilungsversteigerung ist aber auch kein Weg der Auseinandersetzung bzw. Auflösung, lediglich eine Vorstufe dazu. Daher diesen Gedanken weiter oben eingefügt.

Weblinks[Quelltext bearbeiten]

Ersetzung des DE-Links durch https://www.hereditas.net/ratgeber-erbengemeinschaft/, da Linkziel nicht mehr erreichbar.

--Snseitz (Diskussion) 23:04, 19. Jul. 2017 (CEST)Beantworten

Siehe bitte WP:Gute Artikel zum erwünschten enzyklopädischen Stil; nicht zuletzt WP:GA#Begriffsdefinition und Einleitung: Die Neuformulierung der Einleitung ist IMHO weiterhin nicht als Artikelverbesserung zu verstehen, denn die Entstehungsweise definiert mitnichten den Begriff.
Deine private Website erfüllt nicht die Anforderungen an WP:Weblinks, dürfte auch nicht als zuverlässiger Beleg anzusehen sein. Belege sind jedoch grds. für alle nicht-trivialen Aussagen erforderlich, weshalb ich dich auch um Beachtung der Belegpflicht bitte. Mangels der Anführung valider Belege sehe ich aktuell keinen Anlass zur weitergehenden inhaltlichen Kommentierung. Frdl. Grüße --Verzettelung (Diskussion) 23:48, 19. Jul. 2017 (CEST)Beantworten

Weiterleitung "Abschichtung (Recht)"[Quelltext bearbeiten]

"Abschichtung (Recht)" leitet sinnloserweise auf "Erbteilsübertragung" weiter; damit ist die Formulierung "... infolge Erbteilsübertragung oder infolge Abschichtung (Recht) ausscheidet ..." unsinnig. --77.10.154.72 09:30, 10. Jan. 2022 (CET)Beantworten