Diskussion:Erbvertrag

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Letzter Kommentar: vor 4 Jahren von Stephan Klage
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Wie wäre es noch mit einem Abschnitt zur Anfechtung des Erbvertrags?--PH2005 22:45, 17. Okt 2005 (CEST)

Gute Idee! Nur zu, füge den neuen Abschnitt ein! --Andrsvoss 08:13, 18. Okt 2005 (CEST)

Diese Frage interessiert mich auch: Wie ficht man einen Erbvertrag an oder wer ist dazu überhaupt berechtigt? Auch ein Dritter?

Naja,keine Antwort ist auch eine Antwort!

Jahre später eine kleine grundsätzliche Hilfestellung. --Stephan Klage (Diskussion) 21:54, 16. Sep. 2019 (CEST)Beantworten

Kündigung[Quelltext bearbeiten]

Ich habe den Satz

„Der Erbvertrag kann unter Zustellung einer Ausfertigung der Urkunde entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen "gekündigt" werden.“

entfernt. M.E. ist er sachlich falsch. Der Erbvertrag kann gerade nicht gekündigt werden. Es liegt wohl eine Verwechslung mit dem Rücktritt vor, den § 2293, § 2294 und § 2295 unter engen Voraussetzungen zulassen. --Andrsvoss 15:48, 27. Nov. 2009 (CET)Beantworten

Anwartschaftsrecht[Quelltext bearbeiten]

Es ist bedenklich beim Erbvertrag von einem Anwartschaftsrecht des Bedachten zu reden; und zwar wegen der Möglichkeit des Erblassers, auch noch Vertragsabschluss noch über sein Vermögen zu verfügen gem. § 2286 BGB. --134.96.193.23 22:19, 19. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Es ist wohl zutreffend von einem Anwartschaftsrecht zu reden, weil der Erblasser regelmäßig nicht mehr verhindern kann, dass der Bedachte die ihm zugedachte rechtliche Stellung erhalten wird. Das Problem der weiterhin freien Verfügung unter Lebenden betrifft nur die Frage, was dieses unentziehbare Recht wirtschaftlich wert sein wird. --Andrsvoss 08:12, 20. Jul. 2010 (CEST)Beantworten