Diskussion:Ersatzvornahme

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Letzter Kommentar: vor 13 Jahren von JARU in Abschnitt Formulierung
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Formulierung[Quelltext bearbeiten]

Die Formulierung "den Baum auf Kosten des Grundstücksinhabers zu entfernen" ist am Ende sicher richtig. Währe es juristisch nicht sauberer zu schreiben, dass die Kosten erst einmal die Verwaltungsbehörde trägt, diese jedoch einen Ersatzanspruch gegen den ursprünglich pflichtigen hat? Ist wichtig, wenn der "Pleite" ist. --Badenserbub 08:35, 21. Nov 2005 (CET)

Stimmt, das ist genauer. Allerdings hat die Behörde nur einen Kostenerstattungsanspruch, wenn die Grundverfügung ("Fälle den Baum!") rechtmäßig ist.--IP  Ok JARU Postfach Feedback? 20:06, 23. Mär. 2011 (CET)Beantworten

Unvollständig[Quelltext bearbeiten]

Ersatzvornahme gibt es nicht nur im Vollstreckungs- und Verwaltungsrecht sondern auch privat. Typischer Fall: Vermieter weigert sich einen Mangel zu beheben, Mieter läßt repieren und schickt dem Vermieter die Rechnung. BGB 536a (nicht signierter Beitrag von 77.13.69.240 (Diskussion) 16:32, 25. Jul 2016 (CEST))