Diskussion:Fahrzeughalter

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Falls der Versicherungsnehmer nicht der Halter ist[Quelltext bearbeiten]

Ob der Vater trotz seines höheren SF-Rabattes das Auto preiswerter versichert, ist höchst fraglich, da Versicherungen einen relativ hohen Aufschlag (ca. 50 % mehr, als wenn der Vater selbst Halter wäre) nehmen, wenn Versicherungsnehmer und Fahrzeughalter auseinanderfallen. (nicht signierter Beitrag von 212.204.77.21 (Diskussion) 16:04, 24. Okt. 2005 (CEST))Beantworten

naaah... nicht bei jeder. außerdem stufen viele bei einem auto das schon in einer schadenfreiheitsklasse ist das andere gleich bei 1/2 ein (nicht signierter Beitrag von 84.151.55.154 (Diskussion) 20:26, 21. Jul. 2006 (CEST))Beantworten
Versicherungen sehen für gewöhnliche denjenigen als Halter an, dessen Name in der Zulassungsbescheinigung steht, das ist in diesem Fall der Vater. Bareil 15:04, 4. Dez. 2008 (CET)Beantworten

Halterbriff im Artikel nicht eindeutig[Quelltext bearbeiten]

Die Verwendung des Halterbegriffs im Artikel ist nicht eindeutig. Im ersten Abschnitt wird betont, dass der Halter nicht mit demjenigen übereinstimmen muss, der in der Zulassengsbescheinigung als Halter eingetragen ist ("Halter ist somit die Tochter"). Im zweiten Abschnitt jedoch wird der Halterbegriff benutzt, um denjenigen zu bezeichnen, der in der Zulassungsbescheinigung eingetragen ist: "... wird der Halter im Rechtsverkehr in der Regel als Eigentümer angesehen..." Bareil 15:04, 4. Dez. 2008 (CET)Beantworten

Sehe ich auch so, denn es müsste dann heißen: "Halter ist somit der Vater", denn er ist nicht Eigentümer, sondern der Halter des Fahrzeuges nach Außen, der mit seiner Tochter eine Abrede als Eigentümerin geschlossen hat. Diese soll ja eben schriftlich geschlossen werden, damit man gegenüber Dritten eindeutig die Eigentümereigenschaft nachweisen kann, wenn Halter und Eigentümer nicht übereinstimmen.
(BE)17.04.2011 (nicht signierter Beitrag von 77.184.185.190 (Diskussion) 13:46, 17. Apr. 2011 (CEST)) Beantworten
Halter ist der, der die eigentliche Verfügungsgewalt über das Fz hat. Nicht entscheident ist dafür, wer die Steuern und Versicherung bezahlt oder wer auf der Zulassungsbescheinigung eingetragen ist. (nicht signierter Beitrag von 141.15.33.1 (Diskussion) 13:25, 5. Mär. 2014 (CET))Beantworten

unscharfe und unrichtige Formulierungen[Quelltext bearbeiten]

Es sind drei Rollen zu unterscheiden: Eigentümer, Halter und Versicherungsnehmer. Der Eigentümer ist im Brief (ZB Teil II) eingetragen, der Halter im Schein (ZB Teil I). Der Halter stellt sicher, dass der aktuelle Besitzer (Fahrer) die notwendigen Erlaubnisse besitzt und über sämtliche Voraussetzungen verfügt. Oft ist der Versicherungsnehmer auch der Halter.

Beispiele: Beim Leasing ist der Eigentümer der Leasinggeber, Halter und Versicherungsnehmer ist dann häufig in Personalunion ein Unternehmen als juristische Person und Besitzer ist der Fahrer. Kauft eine Tochter ein Auto kann z.B. der Vater auch als Halter und Versicherungsnehmer auftreten ... Und der einfachste Fall: Ein Autokäufer zahlt das Auto bar, schließt eine Versicherung ab und ist auch der Halter des Fahrzeugs.

Ein Eigentumswechsel wird durch die Zulassungsbehörden im Brief erfasst. In der Regel reicht die Vorlage eines Kaufvertrages und des alten Briefes. Die Anmeldung setzt ferner die Nennung des Halters voraus, der Halter muss über einen Versicherungsnachweis verfügen. (nicht signierter Beitrag von 188.105.246.78 (Diskussion) 10:23, 1. Jun. 2012 (CEST)) Beantworten

QUATSCH! Die Eintragungen zum Fahrzeughalter sind in ZB I und ZB II identisch. Außerdem entscheiden die Zulassungsbehörden NICHT über Eigentumsverhältnisse (§ 12 VI FZV). (nicht signierter Beitrag von 80.84.193.114 (Diskussion) 14:58, 7. Nov. 2013 (CET))Beantworten
Es gibt sogar vier potentielle Rollen: Eigentümer, Zulassungsinhaber (die Person, die in ZB I und II steht), Halter (die Person, die das Fahrzeug unterhält) und Versicherungsnehmer (die Person, auf die die Versicherung läuft). Inwiefern Versicherungen solche Konstellationen honorieren oder sanktionieren hängt von der jeweiligen Versicherung ab. --Treysis (Diskussion) 19:56, 17. Mai 2019 (CEST)Beantworten

Wer "lässt zu"?[Quelltext bearbeiten]

Eine Tochter kauft ein Fahrzeug und erwirbt Eigentum daran, lässt dies aber wegen günstigerer Versicherungsbeiträge auf den Vater zu.

Gemäss dieser Formulierung erfolgt die Zulassung durch die Tochter.

Wahr ist jedoch, dass die Behörde (ein Kfz, für den Verkehr, auf den Namen einer Person, die dann den Zulassungsschein erhält) zulässt. – Sehe also Korrekturbedarf. --Helium4 (Diskussion) 23:48, 10. Feb. 2016 (CET)Beantworten

Das Beispiel ist sowieso hochgradig unsinnig: Für die Höhe der Versicherungsbeiträge ist maßgeblich, wer Versicherungsnehmer ist. Wäre der Vater nur Halter, die Tochter aber Versicherungsnehmer, dann müsste sie trotzdem die höheren Versicherungsbeiträge zahlen. --BerntieDisk. (a.k.a. Statistikfälscher) 23:47, 29. Jul. 2016 (CEST)Beantworten

Auto = Tier[Quelltext bearbeiten]

"Die Definition des Halters richtet sich nach § 7 StVG i.V.m. § 833 BGB" § 7 StVG liefert keine Definition für "Halter" sondern regelt dessen Haftung. In § 833 BGB geht es um die Haftung des Tierhalters. --Carl B aus W (Diskussion) 10:52, 21. Okt. 2016 (CEST)Beantworten

Das zitierte Urteil (BGH NJW 83, 1492; also auf verständlichem Deutsch VI ZR 108/81; hier auszugsweise, "833" kommt da allerdings nicht vor) ist von 1983. Seit da gab es sowohl vom BGB wie auch vom StGB eine Neuherausgabe. Eventuell (mag jetzt nicht nach alten Ausgaben suchen) hat sich da was derartiges geändert. Sollte aber in jedem Fall aktualisiert/klargestellt werden. --nenntmichruhigip (Diskussion) 05:54, 22. Okt. 2016 (CEST)Beantworten
habe mal den § 833 BGB-Unsinn beseitigt und den Hinweis auf § 7 StVG verschoben. Vielleicht sollte man den ganzen Artikel umbauen: erst Begriff definieren, dann sich über die Folgen auslassen --Carl B aus W (Diskussion) 19:02, 23. Okt. 2016 (CEST)Beantworten

Fokus auf Kraftfahrzeuge[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel fokussiert auf Halter von Kraftfahrzeugen. Es gibt jedoch auch Halter von Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen usw. Eigentlich sollte der Artikel daher umbenannt werden. Aber wenn er schon so heißt und sich mit Haltern von Kraffahrzeugen beschäftigt, ist der Absatz über den Eisenbahnverkehr ein "Fremdkörper", denn Kraftfahrzeuge sind definitionsgemäß "nicht schienengebunden". Ich habe den Absatz daher entfernt. Wünschenswert wäre jeweils ein Artikel für die verschiedenen Arten von Fahrzeughaltern. --Rennrigor (Diskussion) 19:59, 26. Mai 2019 (CEST)Beantworten

In Österreich gibt es keine "Fahrzeughalter", sondern "Zulassungsbesitzer"[Quelltext bearbeiten]

@Azby: übrigens irrst du: § 2 Abs 2 KHVG: „der Eigentümer, der Halter“, oder § 89 Abs 4 Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988. cf. auch [1], in der justiz durchaus verbreitet, etwa [2].
es stimmt aber insoferne: „Ein Fahrzeughalter nach den deutschen Rechtsvorschriften ist hinsichtlich der in § 103 Abs 2 KFG normierten Verpflichtungen mit dem österreichischen Begriff „Zulassungsbesitzer“ gleich zu setzen“ UVS Salzburg. so auch die formulierung 84 KFG „Fahrzeughalter (Zulassungsbesitzer)“, wenn es um ausländer geht.
also jedenfalls wichtig, diesen begriff in die wp einzupflegen. daher sollte es Zulassungsbesitzer geben, zumindest als WL hierher um einen sauberen österreichabschnitt zu machen. und in österreichartikeln sollte man das direkt verlinken (nicht als [[Fahrzeughalter|Zulassungsbesitzer]], falls es doch ein eigener artikel wird: denn präziser weise sind der Zulassungsbesitzer (Fahrzeugeigentümer) und der Fahrzeughalter wie im KHVG zu unterscheiden, etwa bei Firmenfahrzeugen, "Eigentümer" ist die Firma, "Halter" letztendlich der Geschäftsführer. oder? und wer ist der "Zulassungsbesitzer"? die natürliche Person? mfg --W!B: (Diskussion) 22:30, 23. Dez. 2019 (CET) @W!B::Beantworten

Stimmt, im KHVG ist vom Halter die Rede, auch im EKHG (vgl § 5 EKHG). Jedenfalls für den Bereich des EKHG ist der Begriff „Halter“ jedoch nicht zwingend dem „Zulassungsbesitzer“ gleichzusetzen (auch wenn das idR sehr wohl zutreffen wird).
„Halter ist, wer das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat. Dies ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Der Betrieb erfolgt auf eigene Rechnung des Halters, wenn er den Nutzen aus der Verwendung zieht und die Kosten trägt. Der Nutzen kann in der Erlangung wirtschaftlicher oder ideeller Vorteile liegen. Für die Tragung der Kosten ist vor allem auf die Unterbringung, Instandhaltung, Bedienung, Versicherung, Steuer etc abzustellen. Die freie Verfügung ermöglicht es, über die Verwendung des Kraftfahrzeuges zu entscheiden und korreliert mit der Möglichkeit zur Gefahrenabwendung. Auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis, wie z.B. auf das Eigentum oder ein Mietrecht am Fahrzeug, kommt es dabei nicht an; ebensowenig darauf, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist oder wer Versicherungsnehmer der Haftpflichtversicherung ist. Maßgebend ist nur, dass der Halter tatsächlich in der Lage ist, die Verfügung über das Fahrzeug auszuüben.“
RIS-Justiz RS0058149 (T2)
Der (Fahrzeug-)Halter ist im österreichischen Recht daher derjenige, der wer das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat. Beispiel: Wenn das (hoffentlich führerscheininhabende) Enkerl das Auto des Großvaters seit Jahren wie das eigene nutzt und das Auto aus Bequemlichkeit (oder zur Umgehung der Anmeldegebühr etc) auf den Großvater zugelassen („angemeldet“) bleibt, ist trotzdem das Enkerl Halter. Das gilt selbst dann, wenn sich der Großvater das Recht vorbehält, das Auto zurückzuverlangen, da bis zur tatsächlichen Ausübung dieses Rechts das Enkerl das Fahrzeug auf eigene Rechnung betreibt (Tank-, Park-, Maut- und Reparaturrechnungen bezahlt, sich um das Pickerl kümmert etc.) und die Verfügungsgewalt darüber hat. Zulassungsbesitzer bleibt in dem Beispiel der Großvater, da Zulassungsbesitzer schlichtweg die Person ist, auf die das Fahrzeug (formell) bei der Behörde zugelassen (im Volksmund auch: „angemeldet“) ist.
Zulassungsbesitzer muss ebenfalls nicht notwendigerweise der Eigentümer sein, auch wenn das idR der Fall ist. Die Zulassungsstelle fordert bei der Anmeldung lediglich einen Nachweis, dass derjenige, der das Fahrzeug auf sich zulassen möchte, darüber verfügen darf. Das ist normalerweise der Kaufvertrag, kann aber auch eine Bestätigung des tatsächlichen Eigentümers sein, dass er das Fahrzeug zur Nutzung überlässt.
Ich stimme aber jedenfalls zu, dass hier in der WP eine klarere Trennung der Begriffe erfolgen sollte, wie das bei Rechtsbegriffen allgemein der Fall sein sollte. --Azby (Diskussion) 13:15, 24. Dez. 2019 (CET)Beantworten
Azby danke dir, saubere recherche. das heisst, auch in österreich entspricht "[Fahrzeug]Halter" exakt dem, was hier im artikel schon beschrieben ist: „Ein Fahrzeughalter ist jemand, der die allgemeine Verfügungsgewalt über ein Kraftfahrzeug besitzt und es für eigene Rechnung gebraucht. […] Die Eintragung in die Zulassungsbescheinigung []… ist daher für den Begriff des Fahrzeughalters nicht entscheidend.“
tatsächlich dürfte also der Zulassungsbesitzer auch in deutschland das sein, was er in österreich ist. laut „Die in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Person ist lediglich der Halter des Fahrzeugs. Dieser kann – muss aber nicht – mit dem Eigentümer oder Besitzer identisch sein.“ in Zulassungsbescheinigung#Einleitung wäre also vielleicht nur zu unterscheiden, dass
  • in Österreich der Zulassungsbesitzer der Fahrzeugeigentümer/-Besitzer ist (ausser, das ist eine firma)
  • in Deutschland aber nicht unbedingt?
artikeltitel wäre übrigens besser Inhaber der Zulassungsbescheinigung „die Person, auf deren Name ein Fahrzeug zugelassen ist“ laut 1999/37/EG über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge – als klare formulierung: darunter kann man nationales klären, auch das österreichische lemma.
die unterschiede liegen wohl dann wirklich nur im § 103 Abs 2 KFG und ähnlichem – eben, dass in österreich für behörden der einfachere weg möglich ist, schlicht den zulassungsbesitzer verantwortlich zu machen, anstatt den halter oder gar lenker ermitteln zu müssen. cf. [3]
PS: übrigens steht in oesterreich.gv.at

„Achtung: Als Zulassungsbesitzer muss man grundsätzlich immer wissen, wer das eigene Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat.“

das folgt irgendwie aus § 103 Pflichten des Zulassungsbesitzers KFG, Abs 3. „darf das Lenken seines Kraftfahrzeuges nur Personen überlassen, die die erforderliche Lenkberechtigung [..] besitzen“ (überlassung an dritte ist per se unzulässig, der zulassungsbesitzer muss sich immer selbst überzeugen, und daher den lenker kennen -- und daraus folgt ja dann die auskunftspflicht). weisst du, wo die genaue rechtsquelle dafür ist, was oesterreich.gv.at sagt? fraglich würde das ja zb dann, wenn opa das auto dem enkerl + freundin für den urlaub überlässt, sich bei beiden überzeugt, dass die fahren dürfen, aber trotzdem nicht weiss, wer exakt wann damit gefahren ist: enkerl müsste opa jedesmal anrufen, wenn sie tauschen. oder? oder ist das der fall, wo oesterreich.gv.at sagt, „Es besteht eine gesetzliche Pflicht, Aufzeichnungen (Fahrtenbuch) zu führen, falls dies notwendig ist.“ – die zwei müssten also fahrtenbuch für den urlaub führen? --W!B: (Diskussion) 10:55, 25. Dez. 2019 (CET)Beantworten
Die Rechtsbegriffe scheinen sich in Österreich und Deutschland tatsächlich weitestgehend zu überschneiden. Soweit ich das beurteilen kann, ist hauptsächlich die Verwendung der Begriffe im Alltag unterschiedlich. Ich habe noch nie einen Deutschen vom Zulassungsbesitzer reden gehört, hingegen immer nur vom (Fahrzeug-)Halter. In Österreich scheint mir der Begriff Zulassungsbesitzer auch in der Alltagssprache gängiger zu sein. Ich persönlich habe in Österreich (abgesehen von Gesprächen unter Juristen, wo bewusst vom „Halter“ iSd EKHG die Rede war) noch nie jemanden sagen gehört, er sei der „Halter“ eines Fahrzeuges, sondern nur er sei „Zulassungsbesitzer“ oder das Fahrzeug sei auf ihn „zugelassen“ oder „angemeldet“. Wenn ich mir die Begriffe hier im Artikel so anschaue, scheint in Deutschland auch rechtlich nur von der „Eintragung in die Zulassungsbescheinigung“ die Rede zu sein. In Österreich hingegen gibt es den Begriff des „Zulassungsbesitzers“ direkt im Gesetz, vielleicht ist auch das ein Grund.
Zur vorgeschlagenen Unterscheidung des Begriffes in Ö und D:
Da tue ich mir etwas schwer, das liegt vielleicht am Juristen in mir, aber § 37 KFG verlangt nur eine Glaubhaftmachung des rechtmäßigen Besitzes oder der Innehabung auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des rechtmäßigen Besitzers (Anm: bei Leasing) - und das zum Zeitpunkt des Antrages auf Zulassung. Nachträgliche Änderungen werden von den Behörden nicht erforscht oder überprüft. Genaugenommen kann der Besitz auch von Beginn an gar nicht gegeben sein, denn Glaubhaftmachen ist weniger als Beweisen. Zulassungsbesitzer kann auch eine juristische Person sein. Das KFG schränkt den Kreis der Antragsberechtigten nämlich nicht auf natürliche Personen ein (vgl auch VwGH Ra 2016/02/0145).
Zulassungsbesitzer ist in Österreich daher diejenige Person, auf die das Fahrzeug kraftfahrrechtlich zugelassen ist. Eine solche Zulassung erfordert beim Antrag auf Zulassung die Glaubhaftmachung, dass er der rechtmäßige Besitzer des Fahrzeuges ist oder das Fahrzeug auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des rechtmäßigen Besitzers innehat.
Für die Definition könnte man deinen obigen Vorschlag mMn so übernehmen und darunter eine kurze Erklärung einfließen lassen, dass nur eine Person, die den rechtmäßigen Besitz oder die Innehabung im Namen des rechtmäßigen Besitzers auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes glaubhaft machen kann, Zulassungsbesitzer werden kann.
Der Text auf oesterreich.gv.at geht offensichtlich auf die Bestimmungen in § 103 Abs 1 Z 3 ff KFG zurück. Demnach darf der Zulassungsbesitzer das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers nur Personen überlassen, die die erforderliche Lenkberechtigung und das erforderliche Mindestalter [...] besitzen.
Da man sich logischerweise davon überzeugen muss, ob diese Bedingungen bei der Person, der das Kfz überlassen wird, vorliegen - in der Praxis bedeutet das, dass man sich den Führerschein zeigen lässt - muss man die Person zumindest namentlich kennen, denn der Name steht auf dem Führerschein. Deshalb verlangt der VwGH bei der Nennung von Ausländern als Lenker eine verstärke Mitwirkungspflicht des Zulassungsbesitzers, der zumindest die Existenz der von ihm angegebenen Person im Ausland glaubhaft machen muss (VwGH 2008/02/0030). Sinnvollerweise sollte man sich daher als Zulassungsbesitzer, der sein Fahrzeug einem Ausländer anvertraut, dessen Führerschein kopieren. Damit sollte die Existenz im Fall der Fälle glaubhaft gemacht werden können. Als Zulassungsbesitzer ist man dann aus dem Schneider.
Zum Beispiel mit Enkerl und Freundin: Da kommt's drauf an. Wenn der Opa das Auto nur dem Enkerl überlässt und das Enkerl auch zeitweise die Freundin mit dem Auto fahren lässt, kann der Opa bei einer Lenkererhebung das Enkerl als Auskunftspflichtigen nennen. Das Enkerl muss dann die Auskunft erteilen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat und darf keine weitere auskunfspflichtige Person nennen (VwGH Ra 2016/02/0145). Hat der Opa das Auto beiden gemeinsam überlassen, kann er einfach beide aus auskunftspflichtige Personen nennen. Die Behörde kann sich dann aussuchen, welchen der beiden sie als Auskunftspflichtigen befragt oder ob sie sich gar an beide wendet (VwGH Ra 2016/02/0084). Fall das für die Beantwortung einer allfälligen Lenkererhebung erforderlich ist, müssten sie entsprechende Aufzeichnungen führen. --Azby (Diskussion) 13:58, 25. Dez. 2019 (CET)Beantworten