Diskussion:Falsche uneidliche Aussage

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Letzter Kommentar: vor 9 Jahren von Qaswed in Abschnitt Subjektive Theorie und Verleitung zur Falschaussage
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Verjährung- ein Meineid verjährt nicht[Quelltext bearbeiten]

Abgesehen davon, daß es hier um falsche uneidliche Aussage geht, verjährt der Meineid durchaus, und zwar nach 20 Jahren (§ 78(3)Nr. 2 StGB). Falsche uneidliche Aussage verjährt nach 5 Jahren (§ 78(3)Nr. 4 StGB).--141.20.12.79 17:58, 26. Mär. 2010 (CET)Beantworten

Parteien im Zivilprozess können ebenfalls keine Täter sein[Quelltext bearbeiten]

Wie ist es bei einem Arbeitsgerichtsprozess, das ist doch auch Zivilrecht? Muss man als Kläger gegen eine Kündigung die Wahrheit sagen, oder als Beklagter? Siehe dazu: [1]. -- Rufus46 15:58, 18. Jul. 2009 (CEST)Beantworten

Überschrift "Strafaufhebungs- oder milderungsgründe"[Quelltext bearbeiten]

Mann kann sagen: "Strafaufhebung oder -milderung", dann ersetzt der Strich das Wort "Straf". Man kann auch sagen "Aufhebungs- oder Milderungsgründe", dann ersetzt der Strich das Wort "gründe". Aber man kann nicht sagen "Strafaufhebungs- oder milderungsgründe", denn dann fehlt vor "milderung" ein Strich, der "Straf" ersetzt, oder Milderung muss groß geschrieben werden. "Strafaufhebungs- oder -milderungsgründe" ist aber auch nicht besser; ich schlage daher vor, bei der Milderung auf "Straf" zu verzichten (hab' ich jetzt erstmal so gemacht). Ansonsten könnte man noch "Strafaufhebungs- oder Strafmilderungsgründe" schreiben, aber das halte ich auch für umständlich und unnötig. --Snevern (Mentorenprogramm) 11:31, 3. Okt. 2010 (CEST)Beantworten

" vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle ...=[Quelltext bearbeiten]

Was wäre das, zumindest beispielhaft? Fehlt im Artikel. --217.189.220.146 16:54, 12. Jun. 2014 (CEST)Beantworten

Überarbeiten[Quelltext bearbeiten]

zusätzlich zu den obigen Punkten: Die Einleitung ist unverständlich und nicht aussagekräftig. --217.189.220.146 16:54, 12. Jun. 2014 (CEST)Beantworten

Subjektive Theorie und Verleitung zur Falschaussage[Quelltext bearbeiten]

Das gegen die subjektive Theorie vorgebrachte Argument mit der Unanwendbarkeit der Verleitung zur Falschaussage, überzeugt micht nicht. Im Artikel steht:

„Die subjektive Theorie führt überdies zur Unanwendbarkeit des § 160 StGB (Verleitung zur Falschaussage), da jemand, der gutgläubig etwas 'falsches' aussagt, weil er zu einem fehlerhaften Vorstellungsbild verleitet wurde, nach der subjektiven Theorie dann plötzlich richtig aussagt und insofern eben nicht zu einer Falschaussage verleitet wurde.“

Ein Beispiel: Der Täter T begeht die Tat. Der geladene Zeuge Z geht aber davon aus, dass Person U die Tat begangen hat und sagt das vor Gericht aus. Nach der objektiven Theorie begeht Z eine Falschaussage, nach der subjektiven Theorie nicht. Wenn nun eine Person X den Zeugen Z dazu drängt auszusagen, dass Person V die Tat begangen habe (bspw. weil Person X die Person V nicht leiden kann), dann wäre das von Person X eine Verleitung zur Falschaussage und eine Falschaussage von Z (egal ob nach objektiver oder subjektiver Theorie) wenn er gegen seine Überzeugung aussagt, dass V der Täter war. Es ist also meiner Meinung nach durchaus eine Verleitung zur Falschaussage möglich, wenn man die Aussage des Zeugen nach der subjektiven Theorie bewertet. Nach subjektiver Theorie kann Z nur nicht belangt werden, wenn die Verleitung zur Falschaussage von X so gut ist, dass Z tatsächlich glaubt V wäre der Täter. Im Artikel ist aber nichts aufgezählt was degegen spricht, dass in dem Fall Z straffrei bleibt aber X sich der Verleitung zur Falschaussage schuldig gemacht hat. Viele Grüße, --Qaswed (Diskussion) 23:30, 18. Sep. 2014 (CEST)Beantworten