Diskussion:Familienwahlrecht

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Letzter Kommentar: vor 4 Jahren von Akopalytze in Abschnitt Titeländerung in "Elternwahlrecht"
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Irgendwie sollte das doch mit "Familienwahl" kombinierbar sein, beschreibt doch dasselbe, oder nicht? --Miriel 16:01, 11. Sep 2005 (CEST)

Familienwahlrecht (auch Pluralwahlrecht genannt) beschreibt in der Diskussion in Deutschland nicht das umfassende Wesen der Familienwahl, da es nur um die Stimmen für die Kinder, nicht aber für den Ehepartner geht. Man könnte es als einen Teilaspekt ansehen. --Volker 10:37, 16. Dez 2005 (CET)

Erklär doch bitte den Unterschied zwischen Familienwahlrecht, Elternwahlrecht oder Stellvertreterwahlrecht bzw. stellvertretendes Kinderwahlrecht. Das wird alles synonym gebraucht und ist unterm Strich dasselbe. --Braunbaer 14:38, 16. Dez 2005 (CET)

Gern: Bei einem Familien-/Pluralwahlrecht hat eine Person mehrere Stimmen. Das ist nach dem GG in Deutschland nicht gestattet. Egal, was der Grund dafür ist. Alle anderen Begriffe haben als Grundlage ein Wahlrecht, das soz. mit der Geburt beginnt. Beim Kinderwahlrecht wird es durch die Kinder / Minderjährigen selbst wahrgenommen; das (lt. F. Reimer derivative) Elternwahlrecht ist ein Stellvertreterwahlrecht, nur dass das Stellvertreterwahlrecht begrifflich alle ges. Vertreter zusammenfasst. Hier kann man in der Tat eine Seite draus machen, wenn man dafür Sorge trägt, dass man bei Eingabe des jeweils anderen Synonyms die Seite findet (daher steht unter Elternwahlrecht auch nur ein Verweis). Den Begriff stv. Kinderwahlrecht kenne ich noch nicht, es ist eigentlich ein Widerspruch in sich: entweder das Kind darf selber wählen oder die ges. Vertreter wählen. --Volker 17:58, 16. Dez 2005 (CET)

Was jetzt bei Familienwahlrecht steht (Beschreibung + Pro&Contra Diskussion) entspricht aber dem Stellvertreterwahlrecht und wird auch in dieser Bedeutung benutzt. Der einzige Unterschied ist der Ansatz, einmal eine zusätzliche Stimme zu haben (Familien/Elternwahlrecht), das anderemal eine Stimme stellvertretend abgeben zu können (Stellvertreterwahlrecht). Im Ergebnis ist es aber dasselbe, Mama kann zwei Stimmen abgeben. --Braunbaer

Man kann ja gerne im Ergebnis unterschiedlicher Meinung sein (ich sehe nicht, dass sich auf der Hauptseite viel wiederholt oder dass das Ergebnis dasselbe sei), die Frage ist für mich aber, was den Nutzer von Wikipedia und -in diesem Fall- auch die gesellschaftliche Diskussion weiter bringt. Die Abgrenzung der Begriffe ("Der einzige Unterschied") ist genau der Punkt, an dem sich in den nächsten 10 Jahren (wie in den letzten 30 Jahren, nur dass die Diskussion enorm an gesellschaftlicher Breite gewinnt) die Geister scheiden werden. Einige schauen nur auf das Ergebnis, andere versuchen den enormen verfassungsrechtlichen Unterschied zu verstehen und zu vermitteln. Für mich ist die Frage, ob man diesen Knackpunkt der verfassungspolitischen Diskussion hier unerwähnt lassen soll oder aber vielleicht sogar den Anspruch hat, Klärungen herbei zu führen (zumal andere Nachschlagewerke an dieser Stelle noch weiße Flecken haben und die Begriffe in der Diskussion -auch unter Verfassungsrechtlern- leider immer noch hin und her springen). Nach dem Wettbewerb um den Generationengerechtigkeitspreis 2005/2006 (Thema: Wahlrecht ab Geburt) wird es ja vielleicht eine einheitliche Sprachregelung geben und vielleicht auch jemanden, der das "Wahlrecht ab Geburt" als übergreifendes Lemma mit ausführlichen Erläuterungen und Verweisen einführt. Denn dieser Begriff ist mit über 70.000 Google-Seiten der, der sich durchzusetzen scheint. Da Wikipedia den Umfang nicht scheut, kann es die bisherigen Seiten aus meiner Sicht so lange noch gut vertragen, später reichen dann ja vielleicht Verweise. --Volker 17:55, 19. Dez 2005 (CET)

Das Ergebnis ist in beiden Fällen dasselbe: Mama wählt für Sohnemann mit. Und damit sollte die ganze inhaltliche Diskussion, die dafür (oder dagegen) spricht, auf einer einizigen Seite zusammengefasst werden. "Der einzige Unterschied" ist die rechtliche Konstruktion, um das ganze GG-konform sehen zu können. Das kann man in den einen Artikel integrieren, oder auf einer eigenen Seite, dann aber ohne Wiederholung der gesellschaftlichen Diskussion. Vom Lemma "Wahlrecht ab Geburt" kann ich nur abraten, da es doppeldeutig ist (Kinderwahlrecht, was es gerade nicht sein soll), die 70.000 google Einträge sind Einzelwortzähler, angeführt liegt man zwei Größenordnungen darunter. Z.z. überschneiden sich die Artikel Familienwahlrecht und Stellvertreterwahlrecht, die Pro-Positionen sind doppelt bzw verteilt, eine Contra-Position zur Stellvertretreterwahl befinden sich bei Familienwahlrecht. --Braunbaer 09:07, 20. Dez 2005 (CET)

Deswegen ja "Wahlrecht ab Geburt", weil es die komplette Diskussion inkl. Kinderwahlrecht abdecken würde und weil die meisten vermutlich unter diesem Stichwort suchen würden. Ich bleib bei meiner Meinung, dass jedes Stichwort einen eigenen Eintrag haben sollte und denke, das bleibt auch begründet, da das Gegenargument aus der politischen Diskussion kommt, die zwar zu fördern, aber nicht hier zu entscheiden wäre. Die 2. Contra-Position sollte in der Tat wechseln (mach ich). Die ähnliche Pro-Position im Stellvertreterwahlrecht ist nicht von mir, sondern zum besseren Verständnis von Redakteuren (?) eingebracht und macht durchaus Sinn. Ich denke, das kommt nicht nur hier vor, das ein Satz sich ähnelt... PS: Google-Einträge in diesem Fall nur angeführt zu zählen, trifft auch nicht die richtige Größe, da manche eben die anderen Begriffe verwenden und diese Wörter nur (getrennt) im Fließtext auftauchen. --Volker 16:26, 21. Dez 2005 (CET)

Von mir aus eine Begriffsklärungsseite Wahlrecht ab Geburt mit zwei Verweisen auf Elternwahlrecht und Kinderwahlrecht.
Die inhaltliche Diskussion sollte in einen Artikel Elternwahlrecht oder Familienwahlrecht, die juristische Konstruktion (und nur die) von mir aus nach Stellvertreterwahlrecht, lieber als Kapitel in den Artikel. Die Pro-Argumente sind natürlich diesselben, es handelt sich schließlich um das selbe (Mamma wählt für Sohn), und die Argumentation dazu reicht einmal. --Braunbaer 21:41, 21. Dez 2005 (CET)

I. Prinzipiell: Einverstanden mit Satz 1 (WaG auf EW und KW) Satz 2 plädiere ich für Artikel EW, da dieses z.B. in einem ausführlichen Vorschlag von Dr. Franz Reimer ("Nachhaltigkeit durch Wahlrecht?" in: ZParl, Juni 2004, S.322ff) aufgesplittet wird in ein "originäres" Elternwahlrecht (=Familienwahlrecht) und ein "derivatives" EW (als Eltern-, Stellvertreterwahlrecht) und man so die Bereiche weiter untergliedern könnte. Als erste Maßnahme könnte man die Artikel aus StW und FW auf EW kopieren, sodann unter SW und FW Verweise einsetzen.

II. Problem: Die Diskussion ist noch sehr offen, es gibt auch Vorschläge einer Kombination von Eltern- und Kinderwahlrecht (so Peter Merk vor der "Kommission zur Wahrnehmung der Belange der Kinder", Anhörung des Dt. Bundestags, Bonn 1996, S.39). Solche und ähnliche Vorschläge sowie eine teilweise überschneidende Begründung könnten auch hier den Wunsch hervorrufen, eine gemeinsame Seite (dann WaG) aufzustellen. Dann könnten auch solche "Zwittermodelle" abgebildet werden! Die extrem starke Spreizung der Themen hat mE eher den Hintergrund der zwei getrennten "Lager" vornehmlich von (Verfassungs)juristen (die das Stellvertreterwahlrecht wollen) und auf der anderen Seite der Kinderrechtskämpfer (Pädagogen, Jugendverbände etc.). Das muss man ja aber nicht übernehmen. Von daher wäre ich am Ende für einen großen Artikel WaG und Verweisen bei den anderen Stichworten, als Zwischenstation aber auch mit dem unter I. aufgeführten Verfahren einverstanden (müsste man allerdings noch den fragen, der FW eingeführt hat, oder?). --Volker 18:01, 22. Dez 2005 (CET)

zu I: OK. - zu II. die beiden Modelle liegen doch schon ziemlich weitauseinander, daß man zwei Artikel stehen lassen kann. Kombinationssysteme (kann ich mir kaum vorstellen) könnte man vielleicht nach WaG. --Braunbaer 22:11, 23. Dez 2005 (CET)
@ Braunbär: Kombinationsmodelle sehen vor, dass die Eltern nach der Geburt zunächst die Stimmen ihrer Kinder ausüben, ab einem bestimmten Zeitpunkt die Minderjährigen selber Wählen. Dieser Zeitpunkt könnte starr festgelegt werden (z.B. 16 Jahre). Dann ist das Modell aber eigentlich bloß eine Absenkung des Wahlalters kombiniert mit dem Stellvertretermodell. Es wurde in der Literatur aber auch schon das Modell vorgeschlagen, dass die Grenze zwischen stellvertretender Ausübung durch die Eltern und Selbstausübung flexibel Gestalt werden könnte, indem das Stellvertretungsrecht der Eltern erlischt, sobald das minderjährige Kind die Selbstausübung etwa beim Kreiswahlleiter schriftlich beantragt...--N.Al-Saratan 01:31, 29. Nov. 2009 (CET)Beantworten


Zusammenfassung mit Artikel "Kinderwahlrecht" unter neuem Lemma "Wahlrecht ab Geburt"[Quelltext bearbeiten]

Ich möchte den oben andiskutierten Vorschlag, den vorliegenden Artikel zusammenzufassen mit dem Artikel "Kinderwahlrecht" und dem neuen Lemma "Wahlrecht ab Geburt", nochmals aufgreifen:

Argumente:

1. Der Begriff "Familienwahlrecht" ist historisch und international besetzt für ein Pluralwahlrecht, bei dem i.d.R. Väter zusätzliche eigene (!) Stimmen für die Kinder und die Ehefrau bekommen. Dieses Modell ist insbesondere Anfang des 20. Jahrhunderts in Frankreich und Belgien unter dem Begriff Familienwahlrecht diskutiert worden. Eine Verwendung dieses Begriffes für das Stellvertreterwahlrecht (auch wenn dies bisweilen in der Lit. getan wird) ist daher unpräzise.

Das historische Familienwahlrecht ist nämlich juristisch und demokratietheoretisch etwas völlig anderes als das im vorliegenden Artikel beschriebene Stellvertretermodell. (Denn hier bekommen die Eltern eben gerade keine zusätzlichen eigenen Stimmen, sondern die minderjährigen Bürger bekommen eigene Stimmen, die von den Eltern für deren Kinder treuhänderisch abgegeben werden. Natürlich bestreitet niemand, dass dieses Modell im Ergebnis sehr stark einem verkappten Pluralwahlrecht ähnelt (Eltern erhalten faktisch zusätzliche Stimmen. ABER: Der Ansatz ist ein völlig anderer! Tatsächlich ist das Modell des Stellvertreterwahlrechts von seiner Konzeption und Begründung her dem Kinderwahlrecht viel näher als dem historischen Familien-Plural-Wahlrecht. Deswegen überschneiden sich die Begründungen für das Stellvertreterwahlrecht und das Kinderwahlrecht i.e.S. in weiten Teilen. Die derzeitige Version des Artikels ist insoweit auch unzutreffend bzw. jedenfalls unvollständig (ich werde das mal ergänzen). Eine Stärkung der Familien ist nur für eine ganz kleine Gruppe das Hauptmotiv zur Forderung eines Familienwahlrechts (katholische Befürworter und Familienverbände). Den meisten Befürwortern eines Stellvertreterwahlrechts geht es schlicht um eine angemessene politische Repräsentation Minderjähriger im demokratischen Legitimationsprozess.

3. Terminologie der Anträge im Bundestag zur Einführung des Stellvertretermodells: Dort wird ausdrücklich nicht der Begriff des Familienwahlrecht verwandt!

4. Der Begriff "Familienwahlrecht" wird heute überwiegend von folgenden Gruppen verwandt:

- als polemischer Kampfbegriff von Gegnern des Stellvertretermodells um den gravierenden juristischen Unterschied zwischen Stellvertretermodell und Pluralwahlrecht zu verwischen (schon wegen dieser Zweifel an der Neutralität des Begriffes scheint er mir als Lemma eher ungeeignet)

- katholisch und pronatalistisch motivierte Befürwortern eines Familienwahlrechts (besonders problematisch ist dies, weil von diesen bisweilen tatsächlich ein echtes Familien-Plural-Wahlrecht gefordert wird, wo also die Väter zusätzliche eigene Stimmen erhalten)

- die rechtsextreme französische Partei "Front National" (frz. "vote familial")

4. Der Begriff "Familienwahlrecht" wird in der neueren Diskussion immer seltener verwandt. Der Begriff "Wahlrecht ab Geburt" als Oberbegriff für die unterschiedlichen Umsetzungsmodelle setzt sich in der politik- und rechtswissenschaftlichen Literatur ebenso wie in den Medien dagegen zunehmend durch.

Im Sinne einer größeren Neutralität und sprachlichen Präzision scheint es mir daher tatsächlich sinnvoll, wie in der obigen Diskussion bereits erwogen, beide Artikel unter dem Lemma "Wahlrecht ab Geburt" als Oberbegriff zusammenzufassen. Und dann in einem Kapitel "Umsetzungsmodelle" zwischen den unterschiedlichen Modellen zu unterscheiden. (Das hätte den Vorteil, dass man in diesem Kapitel auch noch auf weitere Umsetzungsvariationen, wie das o.g. Kombinationsmodell und die verschiedenen Spielarten der Stellvertreterlösung eingehen könnte).

N.Al-Saratan

(ps. der Transparenz halber: ich war ursprünglich überzeugter Skeptiker gegenüber dem Vorschlag eines Wahlrechts ab Geburt, habe aber nach intensiver Auseinandersetzung mit der einschlägigen Fachliteratur meine Meinung geändert; aber ich glaube das hat eigentlich keinen Einfluss auf meine Meinung, dass man die beiden Artikel fusionieren sollte) --89.247.244.180 19:15, 28. Nov. 2009 (CET)Beantworten

geändert und ergänzt von mir (N.Al-Saratan)--N.Al-Saratan 22:23, 2. Dez. 2009 (CET)Beantworten

Erweiterungsvorschlag[Quelltext bearbeiten]

Ich habe habe mal einen Erweiterungsvorschlag angefangen auszuarbeiten. Ihr findet ihn auf meiner Diskussionseite. Bitte um feedback, kritik, verbesserungswünsche, whatever...--N.Al-Saratan 02:01, 3. Dez. 2009 (CET)Beantworten

Verfassungswidrigkeit umstritten? (Abschnitt: Kritik)[Quelltext bearbeiten]

"Eine Änderung dieses Artikels [gemeint Art. 38] wäre jedoch nach umstrittener Meinung gemäß Art. 79 Abs. 3 GG [...] verfassungswidrig."

Der Satz erweckt den Eindruck, dass Stimmen, die eine Änderung von Art. 38 für verfassungswidrig halten, der Minderheit angehören (was IMHO nicht der Fall ist) bzw. sogar eine Extremposition einnehmen.

Es ist mMn folgendes sicherzustellen: 1. Dass _neutral_ beide Positionen dargelegt werden. ODER 2. Dass dargelegt wird, dass es einen Konsens (den ich stark vermute, aber nicht belegen kann) für eine Verfassungswidrigkeit gibt. ODER 3. Dass BELEGT wird, dass es einen Konsens gegen eine Verfassungswidrigkeit gibt.

Punkt 2 natürlich nur bei Belegen für diesen Sachverhalt. Punkt 2 gründet sich nur auf eine Vermutung meinerseits. --31.16.186.74 14:50, 24. Nov. 2012 (CET)Beantworten

letzlich geht es hier nicht darum, dass Kinder ein eigenes Stimmrecht erhalten sollen, sondern nur darum, dass Eltern von Kinder de facto mehrere Wahlstimmen erhalten sollen. Das widerspricht natürlich in eklatanter Weise dem Grundsatz "gleicher" Wahlen, da hierdurch ein Anteil der Wähler mehrere Stimmrechtsanteile erhielte (eine diesbezügliche gewollte Verzerrung der Sitmmverhältnisse unterstelle ich den Initatoren). - andy_king50 (Diskussion) 20:23, 2. Apr. 2013 (CEST)Beantworten

Artikel widersprüchlich[Quelltext bearbeiten]

In der Einleitung des Artikel steht, das Familienwahlrecht würde "diskutiert, um den Interessen der nicht wahlberechtigten Kinder ein Gewicht bei Wahlen zu geben.". Im nächsten Abschnitt findet sich aber die Erklärung, es sei "verbunden mit dem Wunsch, die politische Partizipation der Familien zu stärken". Wahrscheinlich stimmt beides, darf ich das ergänzen? (nicht signierter Beitrag von Akopalytze (Diskussion | Beiträge) 12:21, 7. Mär. 2020 (CET))Beantworten

Titeländerung in "Elternwahlrecht"[Quelltext bearbeiten]

Ich beantrage eine Titeländerung in "Elternwahlrecht", da der Begriff Familienwahlrecht irreführend ist. Ein Familienwahlrecht ist nicht nur vorhanden, wenn "die Eltern eine Stimme für ihre noch nicht wahlberechtigten Kinder abgeben.", wie beim Elternwahlrecht, sondern auch Ideen, die teilweise schon seit Mitte des 20 Jahrhunderts bedacht werden, wie der eines Familienwahlrechts, bei dem Familienväter mehr Stimmgewicht bekommen sollen (wie unter anderem von Carl Friedrich Goerdeler unterstützt) (nicht signierter Beitrag von Akopalytze (Diskussion | Beiträge) 12:41, 7. Mär. 2020 (CET))Beantworten