Diskussion:Feindstrafrecht

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Letzter Kommentar: vor 5 Jahren von 88.217.109.152 in Abschnitt Feindstrafrecht im Nationalsozialismus
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http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/06-08/index.php?sz=9

193.174.133.20 09:36, 21. Mär. 2007 (CET)Beantworten

Art. 30 der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte als angeblicher Bestandteil eines"Feindstrafrechts"?[Quelltext bearbeiten]

Den folgenden Abschnitt habe ich wieder entfernt, da er näherer Klärung bedarf:

"Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte sieht demgegenüber eine Einschränkung der Rechte ausdrücklich vor, wenn sie zur "Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten" (Artikel 30) mißbraucht werden."

Art. 30 hat folgenden Wortlaut:

"Artikel 30: Keine Bestimmung der vorliegenden Erklärung darf so ausgelegt werden, dass sich daraus für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht ergibt, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, welche auf die Vernichtung der in dieser Erklärung angeführten Rechte und Freiheiten abzielen."

Ich habe keinen Kommentar zur allgemeinen Erklärung der Menschenrechte zur Hand, aber dass Art. 30 als Teil eines Feindstrafrechts verstanden wird, erscheint mir doch ziemlich abwegig. Zunächst verbietet dieser Artikel die Auslegung einer Bestimmung der Menschenrechtserklärung in einer Weise, welche zur Vernichtung eines (anderen) Menschenrechtes abzielt. Primär geht es also um Auslegung und nicht um eine "Einschränkung der Rechte". Außerdem bedeutet "Einschränkung von Rechten" noch lange nicht gleich "= Feindstrafrecht". Grundrechtsschranken etwa sind ein regulärer und notwendiger Bestandteil des Verfassungsrechts, siehe Grundrechte (Deutschland). Ohne die Schranken-Dogmatik wären Grundrechte per se überhaupt nicht juristisch anwendbar (vgl. etwa Normenkollision, Praktische Konkordanz). Bitte Nachweise (Artikel in jur. Zeitschriften etc.) geben, wonach Art. 30 irgendwas mit Feindstrafrecht zu tun haben soll (kann mich auch nicht erinnern, dass Jakobs in seinem Aufsatz irgendwas in diese Richtung geschrieben hat). --Erzer 15:32, 8. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

Nein, Erzer. Es geht nicht "nur" um "Auslegung". Es geht vielmehr darum, klarzustellen, dass die Feinde der Menschenrechte, die aktiv kämpferisch Ziele verfolgen, die auf eine Abschaffung der Menschenrechte hinauslaufen, sich bei ihrem Tun nicht auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte berufen können. Die nach dem zweiten Weltkrieg erfolgte Allgemeine Erklärung der Menschenrechte war eine Reaktion auf den Rückfall in die Barbarei und die ungeheuerlichen Verbrechen der nationalsozialistischen Terror- und Gewaltherrschaft. Falls die Nationalsozialisten versuchen sollten sich neu zu organisieren und wieder an die Macht zu kommen, wollte die UNO den Nazis versagen, das die Nazis sich zu ihrem Schutz auf die allgemeine Erklärung der Menschenrechte oder daraus hergeleitete Rechte berufen. Einer neuen nationalsozialistischen Bewegung und einem neuen Führer wollte man keine Chance geben und keinesfalls durch die Menschenrechtserklärung Rechte (ein geltendes und respektiertes und zugestandenes Recht ist immer auch ein Stück macht) zum politischen Kampf für eine die Menschenrechte verachtende und bekämpfende neue Terror- und Gewaltherrschaft geben. (nicht signierter Beitrag von 91.52.163.64 (Diskussion 03:30, 15. Jun. 2010 (CEST)) Beantworten

Die IP liegt falsch und leitet etwas aus Artikel 30 ab, das dort nicht steht. Überspitzt formuliert ist dieser eigentlich im Gegenteil eine klare Absage an ein Feindstrafrecht. Kurz gesagt steht schließlich in den Artikel: Nichts rechtfertigt eine Verletzung oder einen Angriff auf diese Rechte, nicht einmal eine wie auch immer geartete Auslegung dieser Erklärung. Oder anders gesagt: Auch zum Schutz von Menschenrechten an einer Stelle dürfen diese nicht an anderer Stelle missachtet oder angegriffen werden. Es steht nirgendwo in dem Artikel, dass die Menschenrechte nicht auf jene zutreffen, die sie bekämpfen oder missachten, nur dass es unter keinen Umständen ein Recht auf die genannte Bekämpfung gibt. Dass ich aber unter keinen Umständen das Recht habe, die Menschenrechte zu bekämpfen, ist etwas völlig anderes als die Verwirkung meiner Menschenrechte, sollte ich das doch tun. Mit Sicherheit war es richtig, den Absatz zu entfernen, dass eine Einschränkung der (Menschen-)Rechte "ausdrücklich" vorgesehen ist. Janfrie1988 21:41, 21. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

Einleitung[Quelltext bearbeiten]

Ich finde die Formulierung der Einleitung noch nicht besonders gelungen. Wer ist auch dieser Ansicht?

Ist das "Feindstrafrecht" nicht vielmehr ein Konzept von Günther Jacobs, das zwar sehr viel Aufsehen erregt, sich aber in Wahrheit noch nicht im allgemeinen strafrechtswissenschaftlichen Diskurs durchgesetzt hat? Müßte man daher nicht bereits in der Einleitung eher so formulieren: Der Begriff Feindstrafrecht ist eine vom deutschen Strafrechtler und Rechtsphilosophen Günther Jacobs vorgeschlagene Bezeichnung für ein Strafrecht, das bestimmten Gruppen von Menschen (sog. Staatsfeinden) die Bürgerrechte versagt... ? -- Kruwi 11:06, 28. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

Überzeugt mich. Da der Begriff im juristischen Diskurs nur selten verwendet wird, sollte man schon in der Einleitung diese Distanz zum Ausdruck bringen. Der vorgeschlagene Satz bringt dies gut zum Ausdruck. --Dr Möpuse gips mir! 19:04, 28. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

Ob Jacobs wirklich der erste war, der den Begriff verwendete, glaube ich nicht. Aber selbst wenn - mittlerweile hat sich der Begriff als Bezeichnung für das im Einleitungssatz genannte Phänomen durchgesetzt. --Forevermore 10:44, 29. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

Nachtrag: Aus der Literaturliste ergibt sich, dass Jacobs sicherlich nicht der einzige ist, der den Begriff verwendet. Was vielleicht noch besser herausgestellt werden sollte ist die Tatsache, dass "Feindstrafrecht" kein "offizielles" Strafrecht ist, sondern die Bezeichnung für eine besondere rechtliche Erscheinung. --Forevermore 10:48, 29. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

@Forevermore: Deine Einschätzung, dass sich der Begriff Feindstrafrecht inzwischen als Bezeichnung für das im Einleitungssatz bezeichnete Phänomen durchgesetzt hat, ist wohl grundsätzlich richtig. Davon, daß der Begriff selbst von Günther Jacobs stammt, bin ich jedoch fast hundertprozentig überzeugt. Zumindest auf diesen "etymologischen" Bezug, sowie darauf, dass es Jacobs war, der das ganze Phänomen (?) erstmalig zur Diskussion brachte, sollte bereits in der Einleitung Bezug genommen werden. -- Kruwi 15:33, 29. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

krit. Hinweis[Quelltext bearbeiten]

Guten Tag

Dieses FEINDSTRAFRECHT des Herrn Jakobs (HRSS 2004) kommt als Epi-, After- oder Feuilletongeschichte daher, entspr. die sog. Rezeption. Primär die entsprechende totalitärfaschistische Praxis bes. in Deutschland 1933 ff., weiland von Hannah Arendt als Kampf gegen den "objektiven Gegner" beschrieben und später von Richard Albrecht (1989 ff.) politiksoziologisch aufgearbeitet (vgl. zusammenfassend mit Lit.verweisen http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Zedler-Medaille/Zedler-Medaille_2008/Die_Polizei_-_Freund_und_Helfer)

Mit freundlichem Gruß 80.136.62.220 11:56, 20. Dez. 2010 (CET)Beantworten

Hallo 80.136.62.220,
ich bezweifle, dass das Feindstrafrecht (der von Jakobs zu größerer Verbreitung verholfene Begriff) "als Epi-, After- oder Feuilletongeschichte" daherkommt. Dass sich das entsprechende Denken in den USA zu etablieren beginnt, sieht man an der Unfähigkeit des Präsidenten, das System Guantánamo abzuschaffen bzw. allen Häftlingen rechtsstaatliche Prozesse zu ermöglichen. Bei uns ist dieser Zerfallsprozess der Rechtsstaatlichkeit keineswegs so weit fortgeschritten wie in den USA, gleichwohl gibt es sehr bedenkliche Ansätze, nicht nur die von Jakobs. Zu erkennen ist das an der breiten Diskussion u.a. um die Aufweichung des Folterverbots, die es anlässlich der Entführung von Jakob von Metzler 2002 gegeben hat. Ich erinnere nur an die Neukommentierung von Artikel 1 Abs. 1 GG durch Matthias Herdegen, in: Theodor Maunz/Günter Dürig u.a. (Hrsg.), Grundgesetzkommentar -Ergänzungslieferung-, München 2003. Herdegen hält es "im Einzelfall" für möglich, "dass die Androhung oder Zufügung körperlichen Übels, die sonstige Überwindung willentlicher Steuerung oder die Ausforschung unwillkürlicher Vorgänge wegen der auf Lebensrettung gerichteten Finalität eben nicht den Würdeanspruch verletzen" (Rdnr. 45)
Der "Maunz/Dürig" ist eine Institution und Matthias Herdegen nicht irgendjemand, auch wenn er diese Passage 2005 etwas relativiert hat. So hat Herdegen sich dem (vermutlich vom Hamburger Strafrechtler Reinhard Merkel eingeführten) Begriff "Rettungsfolter" angeschlossen; ebenso Winfried Brugger (auch eine juristische Größe), der seit 1995 die Ansicht vertritt, unter bestimmten Bedingungen dürften Staatsorgane einen Verdächtigen foltern - zuletzt in seinem Aufsatz: "Einschränkung des absoluten Folterverbots bei Rettungsfolter?" in: APuZ, Aus Politik und Zeitgeschichte, hrsg. v. der Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn, Nr. 36/2006 v. 04.09.2006, S. 9-15.
Mit freundlichem Gruß
--Eumel68 20:00, 10. Nov. 2011 (CET)Beantworten
ergänzt --Eumel68 11:33, 12. Nov. 2011 (CET)Beantworten
FehlerKorr --Eumel68 10:28, 18. Nov. 2011 (CET)Beantworten

kleiner Nachtrag: Weblink zum Aufsatz von W. Brugger, der innerhalb einer pdf-Datei für das ganze APuZ-Heft 36/2006 einsehbar ist: http://www.bpb.de/files/IOG81A.pdf --Eumel68 16:22, 11. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Welche Entwicklung weg vom Rechtsstaatsprinzip und von den Menschenrechten es in den USA gibt, sollte für uns nicht relevant sein. In Deutschland gilt das Grundgesetz mit den, der Ewigkeitsklausel unterliegenden Paragraphen, und die Äußerungen des Herrn Jakobs (und der anderen) verstoßen gegen dieses Gesetz und sind somit verfassungswidrig, auf die Abschaffung der bestehenden Ordnung gerichtet.
Nicht umsonst "beansprucht Jakobs selbst, das Feindstrafrecht lediglich zu beschreiben, nicht aber zu propagieren,..". Das ist die gleiche Taktik wie bei Sarazin und anderen "Zündlern", etwas bisher undenkbares auszusprechen, die Reaktionen abzuwarten, sich dann erst mal auf "ich vertrete das ja garnicht, aber man wird es ja wohl sagen dürfen" zurückzuziehen und abzuwarten, bis die entsprechende Clientel Morgenluft geschnuppert hat und das Thema dadurch dann doch "salonfähig" wird.
Diese Salamitaktik ist bei vielen Theman zu beobachten, bei Internetsperren und Vorratsdatenspeicherung, beim grossen Lauschangriff und dem Einsatz von z.B. Pfefferspray. Immer heist es zuerst "nur gegen die ganz schlimmen Verbrecher und unter schärfster staatlicher Aufsicht", und dann wird es klamheimlich immer mehr ausgeweitet.
Folter führt nicht zu verwertbaren Aussagen, unter Folter bekommt man jedes gewünschte Geständnis, und auch die Geschichte des Jakob von Metzler hat keinen Erfolg gezeigt. der Mann hat geschwiegen, WEIL er wusste, das es nichts mehr zu retten gab. Hätte der Junge noch gelebt, wäre ihm klar gewesen, daß der irgendwann gefunden wird, und dann von dessen Zustrand das Strafmaß abhängt. Folter ist schicht nicht zielführend, sondern befriedigt allenfalls Rache- und Gewaltgelüste des Folternden, was dann Fragen zu dessen Eignung aufwirft. --85.179.190.11 11:08, 12. Mär. 2013 (CET)Beantworten

Im Abschnitt "Tendenzen zum Feindstrafrecht in der Gegenwart" klingt das am Ende angegebene Urteil des EGMR als wäre es ergangen, weil es sich bei der Sicherungsverwahrung um Feindstrachrecht handele. Hier sollte evtl herausgestellt werden, dass das Urteil auf anderen Erwägungen basiert (Rückwirkungsverbot verletzt; Rückwirkungsverbot anwendbar, da Sicherungsverwahrung als Strafe im Sinne der EMRK anzusehen). (nicht signierter Beitrag von 91.1.159.75 (Diskussion) 19:43, 13. Mai 2014 (CEST))Beantworten

Feindstrafrecht im Nationalsozialismus[Quelltext bearbeiten]

Dem Abschnitt fehlen Belege. Die zitierte Volksschädlingsverordnung richtete sich vor allem gegen Deserteure, also gegen Deutsche i.S. der nationalsozialistischen Ideologie. Juden stand demgegenüber überhaupt kein Recht auf Strafe zu, auch kein Feindstrafrecht. Zu welchem Zweck auch? Prävention ? In der NS-Ideologie war man Jude nicht auf Grund einer Tat, Juden konnten nicht resozialisiert werden, ihre Deportation und Ermordung war keine Strafe, sondern erfolgte aus sog. "rassenhygienischen" Gründen. Deswegen kam es nicht auf individuelle oder kollektive Taten oder auf Schuld an, und es gab auch keine Verurteilung durch einen Strafrichter. In der Volksschädlingsverordnung ist durchaus ein Feindstrafrecht zu sehen, nicht aber in der Shoa. Zugegeben hab ich jetzt auf die Schnelle aber auch keine Belege für meine Ausführungen.

daher ist auch der Satz, der sich auf den Massenmord an den Juden bezieht (ohne es auszusprechen): Ohne Gerichtsverfahren wurden sie in Konzentrationslager gesperrt und ab 1942 millionenfach vernichtet. hier nicht einschlägig. --88.217.109.152 11:50, 9. Jun. 2018 (CEST)Beantworten