Diskussion:Fernabsatzvertrag

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Letzter Kommentar: vor 15 Jahren von HolgerPollmann
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Kleiner Widerspruch in sich: ..."soweit kein Zuschlag erfolgt, da die Vorschrift des § 156 BGB nicht auf die Form einer Versteigerung abstellt, sondern auf die Form des Vertragsschlusses durch Zuschlag. Sofern bei einem Onlineauktionshaus der Vertrag schlicht mit Ablauf einer festgelegten Laufzeit o.ä., also nicht durch eine von einem Auktionator abgegebene Willenserklärung zustandekommt, fehlt es am Zuschlag und damit an einer Auktion im Sinne von § 156 BGB." Also: Es erfolgt kein Zuschlag, da kein Auktionator heisst es zu Beginn, dann wieder "Vertragsabschluss durch Zuschlag", anschließend wieder, es fehle am Zuschlag. Wie ist es denn nun? Das sollte sich ein fachkundiger (Wohlmöglich Auktionator) mal genauer ansehen. Gerade bei einem solch wichtigen Artikel doch ein ernsthaftes Problem. -- geschrieben von 92.203.3.246 um 17:39, 11. Nov. 2008

Der Text ist völlig richtig. "Online-Auktionen" unterliegen nicht dem Ausschluss des Widerrufsrechts, "soweit ein Zuschalg entfällt".
Warum? Weil die Vorschrift, die da Widerrufsrecht dann ausschließt, auf § 156 BGB Bezug nimmt, udn da geht es um Verrtagsschluß durch Zuschlag. Ob da sganze "als Auktion" bezeichent wird und Leute sich überbieten, ist also egal; da Gesetz sagt sozusagen "wenn der Vertrag durch Zuschlag geschlossen wird, gibt es kein Widerrufsrecht".
Wenn nun bei einem Onlineauktionshaus der Vertrag dadurch geschlossen wird, daß der Verkäufer vorab erklärt, er werde mit dem Höchstbietenden im Zeitpunkt X einen VErtrag schließen, so kommt dann einach der Vertrag zustande, ohne daß noch jemand erneut eine Willenserklärung abgibt.
Damit fehlt es am Zuschlag, darum Widerrufsrecht.
Der Teil mit "Vertragsabschluss durch Zuschlag" bezieht sich darauf, daß § 156 BGB eben nicht auf die "Form der Versteigerung", sondern auf den "Vertragsabschluss durch Zuschlag" abstellt.
Im Übrigen unterschreibe bitte in Zukunft deine Beiträge.
--HolgerPollmann 23:49, 16. Nov. 2008 (CET)Beantworten