Diskussion:Festnahme

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Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von 2003:D2:7F0D:8A8:AD97:813B:E223:AD80 in Abschnitt Festhalten nach Taschendiebstahl oder Raub?
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Abbildung des hamburgischen Beamtenrudels[Quelltext bearbeiten]

Böse, böse, böse muss die hamburgische Polizei sein, wenn sie einen armen Menschen mit so viel Mann aufs Pflaster drückt. Aber mal im Ernst: da sich Festnahmen normalerweise wohl kaum so spektakulär abspielen, würde ich das Foto glatt als sensationsheischend bezeichnend. Außerdem ist der Festgenommene durchaus erkennbar, finde ich, und keiner weiß, ob es ihm recht ist, hier präsentiert zu werden, oder? Ich schlage vor: raus mit der Abbildung. --Bernardoni 01:48, 5. Jun. 2007 (CEST)Beantworten

Ich wiederspreche dem Löschbegehren von Bernardoni, da seine angegebenen Gründe sachlich nicht stichhaltig sind. Gründe dafür:

1. Spielt sich jede Festnahme mehr oder weniger gewaltsam ab, wenn der von Staatsgewalt bedrohte Bürger nicht im vorauseilendem Gehorsam jeglichen instinktiven Selbstschutz aufgibt (was aufgrund angeborener Reflexe praktisch unmöglich ist) - sie ist also eher die Regel, als die Ausnahme (selbst Todesfälle kommen vor und sind neuerdings über europäisches Recht (und dessen Anpassung auf nationaler Ebene) sogar legalisiert(!!)( - wie in "alten Zeiten!") Es handelt sich bei dem abgebildeten Vorgange also um übliche, legale und normale staatliche Gewalt (kein "bedauerlicher Einzelfall", sondern die - per Polizeigesetz und einschlägigen Ausbildungs- und Einsatzrichtlinien erlaubte, ja vorgeschriebene Regel)- kein Grund also, sie nicht darzustellen.

2. handelt es sich bei dem hier bildlich dargestellten Vorgang um einen Vorgang im öffentlichen Raume und eine (öffentliche) Handlungsweise einer Behörde - insofern sind alle Beteiligten Personen von öffentlichem Interesse gemäß der einschlägigen (Presse-) Gesetze und haben damit die öffentliche Darstellung zum Zwecke der öffentlichen Information zu dulden. Insofern ist die Frage, ob es den Dargestellten "recht" ist, gegenstandslos.
3. das von Bernardoni dem Bilde angehängte Prädikat "sensationsheischend" ist schon deshalb unzutreffend, weil ein polizeiüblicher Vorgang (hier "gewaltsame Festnahme") der in Geschichte und Gegenwart bereits weltweit millionenfach vorgekommen ist und nach wie vor vorkommt, nicht mehr als "Sensation" angesehen werden kann, sondern eher als "usus". (Über die Gründe von Bernardonis Übertreibung möchte ich nicht weiter spekulieren ...)


Ich jedenfalls sehe in Bernardonis Löschvorschlag lediglich den Versuch, vor der Öffentlichkeit die Realität und eine(!) Äußerungsform staatlicher Gewalt zu verschleiern - und damit einen Widerspruch zum informierenden und aufklärenden Charakter einer Enzyklopädie wie Wikipedia.
Ich verwahre mich allerdings dagegen, eine Gruppe von Polizeibeamten als "Rudel" zu bezeichnen!
Mein Vorschlag deshalb: Bild beibehalten.
Rolf, Juli 08
(falsch signierter Beitrag von 91.14.246.173 (Diskussion) 16:55, 24. Juli 2008 (CEST))
Zu Punkt 2.
Wenn dem so ist frage ich mich allerdings, warum so häufig die Gesichter von schweren Straftätern unkenntlich gemacht werden, obwohl die von Ihnen im Punkt 2 angesprochenen Voraussetzungen erfüllt werden.
Oder warum mal öfters Kamerahufnahmen im Parlament unterbunden werden. Wer steht mehr in der Öffentlichkeit als die Politiker ? Sowohl räumlich als auch von der Handlung.


Zu Punkt 3.
Das sehe ich etwas anders.
Zu aller erste bestimmt nicht die Häufigkeit einer Handlung über dessen Intention, respektive hier der Intention des Fotographen u. Medien. Die Handlung der Beamten steht in keinem Zusammenhang mit den Handlungen und Absichten der Fotographen. Daher kann diese Photographie wohl auch als sensationshaschend erachtet werden. Langweilige u. nicht in Szene gesetzte Nachrichten werden i.a.R nicht angenommen.
Auch wenn ich der Ordnungskraft, wegen der doch in den letzten Jahren immer häufiger ans Tageslicht geförderte (dem Internet sei es gedankt) Missbrauchsfälle von Befugnissüberschreitungen sehr skeptisch gegenüber stehen (schon alleine auch wegen der Nichtexistenz der BDR), so kann man dies sicher nicht als üblich polizeiliche Vorgehensweise erachte.
Die Sensation steht für ein aufsehen erregendes oder außergewöhnliches Ereignis. Die polizeiliche Vorgehensweise würde so nicht als alltäglich erachten, noch steht die Mehrheit solchen Ereignissen desinteressiert gegenüber. Es ist ein so aufsehen erregendes Ereignis, dass sogar die auf die Verkaufszahlen orientierte Presse darüber berichtet. Diese Presse kann man keinesfalls als wirtschaftlich unabhängig ansehen.
Man darf auch nicht vergessen das man auf Grund eines Fotos keine sachdienlichen Aussagen treffen. Wir als Betrachter dieser Momentaufnahme sind keinesfalls in der Lage das Zustandekommen dieser Situation zu beurteilen. Daher sollten wir es auch nicht so diffamierend kommentieren.
Natürlich ist es auch für mich sehr erschreckend (durch die immer präsenteren Informationsflut) immer häufiger über Grenzüberschreitende, ja geradezu Menschenverachtend Vorgehensweise von viel zu vielen Polizeibeamten hören und lesen zu müssen. Über die Schwarzziffer lässt sich ja nur spekulieren. Sogar im TV können sich viele Beamte nicht benehmen, obwohl die Kamera dabei ist. Das stimmt mich häufig ängstlich, was da für Menschen für meine Sicherheit sorge tragen sollen. Teilweise scheint mir das geistige Niveau auch nicht geeignet zu sein, eine Waffe tragen zu dürfen.
Wie da manch ein Beamter den psychologischen Test bestehen konnte, ist mir ein Rätsel. Immer wieder wird über sadistische und macht besessene Beamte berichtet. Allerdings trifft dies auch auch das gesamte Beamtentum und alle Machtpositionen zu. Was Missbraucht werden kann, wird auch irgendwann von irgendwem missbraucht werden. Das ist der Lauf der Dinge.
Allerdings sollte man diese Informationen eben auch immer mit Vorsicht genießen und nicht immer alles für bare Münze nehmen. Die Presse verfolgt ihre ganz eigene Ziele und die dienen eben nicht immer nur der Aufklärung. hierzu müssen wir uns ja nur mal die TV Formate anschauen.
Zitat:
" und damit einen Widerspruch zum informierenden und aufklärenden Charakter einer Enzyklopädie wie Wikipedia."
Unabhängigkeit kann es nicht geben. Wir sind alles Menschen und Individuen und so ist auch Wikipedia moralisch, ethisch und gesellschaftlich anhängig.
Gerade auch im Zeitalter des Internets prallen viele verschiedene Informationen auf uns ein, die uns unweigerlich beeinflussen und formen.
Mein Vorschlag das Gesicht des Festgenommenes sollte man unkenntlich machen, dass Gesicht der in der Öffentlichkeit stehenden Beamten natürlich nicht.
Die Frage müsste aber natürlich sein, hat der Festgenommene sein Einverständnis gegeben. Wenn ja erübrigt sich jede weiter Diskussion. (nicht signierter Beitrag von 87.186.9.13 (Diskussion) 22:40, 3. Aug. 2010 (CEST)) Das ganze liest sich ein bisschen, wie von Personen des Linksautonomen-Spektrums, welche meinen, Ihre eigene Sichtweise hier durchsetzen zu wollen.Beantworten

Also denen jedes System ein Dorn im Auge ist, Sorry aber dafür leben Wir in einem Rechtsstaat. (nicht signierter Beitrag von 84.46.67.197 (Diskussion) 01:28, 11. Apr. 2014 (CEST))Beantworten

Jedermann-Festnahme[Quelltext bearbeiten]

Im Abschnitt Jedermann-Festnahme ist von Bedrohung von Leib und Leben "des Beamten" die Rede - allerdings bedeute Jedermannfestnahme ja gerade, dass es KEIN Beamter ist, der die Festnahme vornimmt.

Außerdem sollte dringend darauf aufmerksam gemacht werden, dass natürlich auch der Einsatz von Waffen der Verhältinsimässigkeit unterliegt. MB

das ist mir auch gerade aufgefallen --Bugert 17:53, 12. Aug. 2008 (CEST)Beantworten
die zitierte Aussage ist falsch. Im Dienst ist nur 127 Abs. 2 StPO möglich, mit Bedrohung etc. hat der ganze § rein gar nichts zu tun. --77.4.81.107 18:57, 21. Jun. 2009 (CEST)Beantworten

--

und wie ist es mit Festnahme bei Antragsdelikten? z.B. Sachbeschädigung von a) eigenem, b) fremdem oder c) öffentlichem Eigentum? --Bugert 18:03, 12. Aug. 2008 (CEST)Beantworten

Im Gesetz steht: "(3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist." -- 87.178.33.90 17:05, 21. Jun. 2009 (CEST)Beantworten
Festnahme eines Verdächtigen wegen Sachbeschädigung + Geschädigter ist Festnehmender: Kein Problem, es gibt für Privatleute keine Einschränkungen. Etwas anderes ist es, wenn ein festnahmeberechtiger Amtsinhaber gleichzeitig geschädigt ist (da kommt dann das Verwaltungsverfahrensrecht zum Zuge: Wer betroffener einer Rechtssache ist, darf selbst keine Amtshandlung diesbezüglich vornehmen ...o.ä.). Alle Aussagen gelten für D. --77.4.81.107 18:57, 21. Jun. 2009 (CEST)Beantworten

Kleiner Tipp, es gibt nur die Vorläufige Festnahme und keine Hoheitliche, wobei allerdings die Jeweilige Polizeikraft das Hoheitsrecht anhand der " Veranstaltung ", woraus sich die Eskalation ergeben hat wahrnimmt, zudem sind Polizisten richtigerweise Personen des Hoheitsrecht.

Möchte mal wissen, wo Ihr diesen Satz von Euer Rechts Sprechung herhabt, bzw. das aufgeschnappt habt, wie auch mit den Antragsdelikten, ob es sich um ein Antragsdelikt handelt, ist eine Frage der Verhältnismäßigkeit.

Wobei wie schon erwähnt, die vorläufige Festnahme, die bei so einer Eskalation gerechtfertigt ist und nicht wie Ihr es euch gerne ausgelegt hättet, hierbei gibt es auch keinen "Festnahmeberechtigten" Beamten oder "Amtsinhaber". Aber das hatten wir ja nun.

Wie kommt man den, da auf das VERWALTUNGSVERFAHRENSRECHT, so ein QUATSCH! (nicht signierter Beitrag von 84.46.67.197 (Diskussion) 01:59, 11. Apr. 2014 (CEST))Beantworten

Festnahme im NATO-Truppenstatut[Quelltext bearbeiten]

§ 3 der Ausführungsbestimmungen zu Artikel VII Abs 5 und 6 des NATO-Truppenstatuts und zu Artikel 19 und 75 des Zusatzabkommens fehlt (http://bundesrecht.juris.de/natotrstatvtrg/art_4a__3.html) --77.4.35.19 22:28, 12. Okt. 2008 (CEST)Beantworten

Satzstellung[Quelltext bearbeiten]

aus Abschnitt Polizei und Staatsanwalt: "In der Regel wird die Person ohne unmittelbaren Zwang abgeführt, zu denen auch Festnahmetechniken bis hin zum Schusswaffengebrauch (zur Anhaltung) anwendbar ist." Irgendwie passt hier der Satzbau nicht zusammen. Wenn jemand versteht, was genau gemeint ist, möge er das bitte verbessern. --134.130.4.46 16:43, 10. Nov. 2008 (CET)Beantworten

"Vorläufig"[Quelltext bearbeiten]

Im ersten Absatz steht, dass eine Festnahme nur für einen "vorläufigen" Zeitraum ist. Was ist dann der Unterschied zur "vorläufigen Festnahme"? Ich denke, dass man das "vorläufigen Zeitraum" streichen kann. In Deutschland mag das zwar richtig sein, aber deshalb steht da ja explizit, dass in Deutschland nur vorläufige Festnahmen vorgesehen sind.--82.82.165.167 13:04, 15. Nov. 2008 (CET)Beantworten

sehe ich auch gerade. Daher sollte der Artikelname in "vorläufige Festnahme" geändert werden. Derzeit ist völlig unklar, was der Unterschied zwischen Festnahme und vorläufiger Festnahme ist. These: Die vorläufige Festnahme erfolgt durch Strafverfolgungsbehörden. Die Festnahme ist einfach die richterliche Anordnung für einen Überstellung in eine JVA, also Untersuchungshaft, Strafhaft, Beugehaft usw. Wobei der Begriff "Festnahme" im letztgenannten Fall gar nicht in dem Zusammenhang Usus ist. --93.135.44.57 08:15, 18. Aug. 2013 (CEST)Beantworten
Das was Du unter Festnahme verstehst, nennt man aus meiner Sicht Verhaftung. Ich habe mich zu Deiner hier gestellten Frage geäußert. Ich bin demzufolge der Meinung, dass eine Umbenennung in Festnahmerecht im sinnvollsten ist, wobei Verhaftung und Vorläufige Festnahme auf Festnahmerecht weiterleiten sollten. Grüße, --Turnstange (Diskussion) 11:13, 19. Aug. 2013 (CEST)Beantworten

Bordrecht[Quelltext bearbeiten]

Im Abschnitt "Sonderfälle" steht, daß die Bordgewalt eines Luftfahrzeugführers aufgrund von § 29 Abs. 3 Satz 1 Luftverkehrsgesetz in Verbindung mit dem Tokyoter Abkommen besteht.

Im entsprechenden Abschnitt im Luftsicherheitsgesetz ist davon allerdings nicht die Rede (http://www.gesetze-im-internet.de/luftvg/BJNR006810922.html).

In § 12 LuftSiG habe ich entsprechendes gefunden.

Eine Änderung des Artikels überlasse ich jedoch gerne den Juristen unter Euch.

§ 12 LuftSiG scheint korrekt, vermutlich gibt der Artikel einen alten Rechtsstand wieder (Luftverkehrsgesetz wurde seitdem mind. 2 x geändert, anscheinend zwischenzeitlich auch noch die Regelung zur Bordgewalt, die nun in einem anderen Gesetz normiert ist). Über das Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen vom 14. September 1963 (BGBl. 1969 II S. 123) wäre im Internet genug zu lesen, z.B. www.luftrecht-online.de (PDF) oder www.mpil.de (Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht) --77.4.56.253 20:22, 2. Feb. 2009 (CET)Beantworten

Jedermann-Festnahme bekannter Personen?[Quelltext bearbeiten]

Im Text steht, die Festnahme von bekannten Personen ist nur legal, wenn sich die Person der Verfolgung entziehen will. Ist das tatsächlich so auszulegen, dass nur ein Untertauchen/Flucht ins Ausland etc. die Festnahme rechtfertigt und nicht bloß das Weglaufen (nach Hause o.ä.)?

-- 82.113.121.184 18:43, 9. Mär. 2010 (CET)Beantworten

  • Weglaufen nach Hause stellt keine Fluchtgefahr dar. Es geht dabei um den Verdacht, dass sich der Täter der Strafverfolgung entzieht. Dies kann besonders aber nicht nur gegeben sein bei Personen ohne ständigen Wohnsitz in Deutschland oder bei einer großen gestohlenen Geldsumme, welche eine Fluch erlreichtert (soweit die mir bekannte Fachliteratur). Persönlich/ aus Erfahrung würde ich anführen, dass dieser Punkt auch gegeben ist wenn es sich um ein schweres Verbrechen (wegen hoher drohender Strafe) handelt oder auch wenn dem Festnehmenden bekannt ist, dass sich der Täter bereits einer Strafverfolgung in anderem Fall entzogen hat. Weiterhin ist zu beachten das auch "bekannt" auszulegen ist. Kenne ich eine Person nur da sie mir unter einem gewissen Namen vorgestellt wurde oder ähnliches so muss ich nicht zwingend annehmen, dass dieser Name korrekt ist, eine Festnahme wäre dann wieder gerechtfertigt. Gleiches gilt bei dem Verdacht, dass ein Ausweisdokument nicht gültig ist oder garkein Ausweis sondern ein vermeindlicher (!) Ersatz vorliegt. (nicht signierter Beitrag von 62.227.184.104 (Diskussion) 23:35, 28. Aug. 2012 (CEST)) Beantworten

unklar: Abgrenzung zu "Verhaftung"[Quelltext bearbeiten]

Was soll das sein: "die Verhaftung zum Zwecke des Haftantritts oder..."? Was soll eine Verhaftung NICHT "zum Zwecke des Haftantritts oder..." sein? Was soll überhaupt eine Verhaftung sein? Hat euch Jungs keiner erklärt, dass man einen Begriff erst DEFINIEREN muss, ehe man damit um sich wirft? - Yog-S (nicht signierter Beitrag von 149.225.76.71 (Diskussion | Beiträge) 13:23, 11. Mär. 2010 (CET)) Beantworten

Jedermann-Festnahme[Quelltext bearbeiten]

Zitat :

"Eine irrtümliche Annahme einer Tat führt nach der Rechtslehre zur strafrechtlichen Figur des Erlaubnistatbestandsirrtums."


- Hier sollte der Vollständigkeitshalber auch gesagt werden, dass wenn man zu unrecht des Ladendiebstahls bezichtige und in der Öffentlichkeit bloß gestellt wird, man gute Chancen auf Schadensersatzansprüche hat, da hier die Persönlichkeitsrechte verletzt werden.

Ansonsten klingt es nach Narrenfreiheit für Jedermann , da man sich immer auf ein Erlaubnistatbestandsirrtums berufen könnte. Dies würde der Willkür Tor und Türe öffnen.

Das deutsche Recht in Form des sog. "Jedermann - Paragraph" bedingt ja auch schon das nur dann Jedermann eine andere Person festhalten darf, wenn er eine Straftat beobachtet hat. Nicht aber auf einer reinen Mutmaßung. ZB. Weil er vermeintlich verdächtig verhalten hat. Es muss also zumindest muss ein dringender Tatverdacht bestehen.

Dieser liegt nur dann vor, wenn nach dem gesamten bisherigen Ermittlungsergebnis ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat.


An dieser Stelle hätte ich noch eine eigene Frage.


Zitat :

" Festnahmegrund kann neben dem Fluchtverdacht bezüglich des Täters auch die Weigerung des Verdächtigen sein, seine Identität zu offenbaren, oder die sonstige Unmöglichkeit der Identitätsfeststellung. Wer also einen Straftäter persönlich kennt, darf ihn nicht vorläufig festnehmen – es sei denn, er ist verdächtig, sich den Strafverfolgungsbehörden zu entziehen"


- Hier läge die Schlussfolgerung nahe, dass nach freiwilliger Identitätsfeststellung, der vermeidliche Täter nicht mehr festgehalten werden dürfte. Wenn die der Tatsache entspräche würde dies ja u.U Beweismittel die dieser Täter dann vom Tatort trägt unterschlagen. Wie genau muss man dies also verstehen ?

Darf der Tatverdächtige also nach der Identitätsfeststellung noch von Jedermann festgehalten werden, wenn keine Gefahr besteht das er sich der Strafverfolgungsbehörde entzieht ? Von der Logik her würde ich zwar für ja plädieren, aber die Gesetze scheinen nicht immer der Logik zu folgen. (nicht signierter Beitrag von 87.186.9.13 (Diskussion) 21:32, 3. Aug. 2010 (CEST)) Beantworten

  • Der dringende Verdacht, dass Beweismittel o.Ä. zerstört würden erfüllt die Annahme, dass sich der Täter der Strafverfolgung entziehen will. Dies genügt dann wiederum der Festnahme.
  • Noch einfacher ist es wenn es sich schon beim Mitnehmen des Beweismittels um eine Straftat handelt (z.B. Unterschlagung, Diebstahl, ...) in diesem Fall steht das Notwehrrecht zu Verfügung. (nicht signierter Beitrag von 62.227.184.104 (Diskussion) 23:35, 28. Aug. 2012 (CEST)) Beantworten

Zeitangaben zur vorläufigen Festnahme[Quelltext bearbeiten]

Also ich weiss ja nicht, ob ich zu blond bin, aber zu dem Thema drei Stunden und mehr steht in den Öffentlichen Gesetzestexten nicht wirklich etwas. Dort steht nur, bis zum Eintreffen der Obrigkeit (Polizei) und wenn ich abgelegen auf dem Land lebe und die Polizei braucht 4 Stunden bis zu meinem Haus, dann ist das halt so und gilt immer noch als vorläufige Festnahme nach §127 StPO. Also, erst Gesetze büffeln und dann schreiben. Ansonsten bitte eine Nachricht mit § der etwas anderes aussagt. Ein Hörnchen lässt Grüssen (nicht signierter Beitrag von 109.43.109.148 (Diskussion) 19:26, 9. Aug. 2010 (CEST)) Beantworten

hab's mal rausgenommen, das gehört sowieso nicht in die Einl. Näheres findet man unter Freiheitsbeschränkung und Freiheitsentzug. Das ist für die Jedermann-Festnahme gar nicht relevant. Wäre auch Schwachsinn, siehe Dein Beispiel auf dem Land. Soll man den dann nach 3 Stunden deswegen eine Sekunde loslassen, damit die 3 Stunden neu zu laufen beginnen ... Diese Zeitdauer war in einem BGH-Urteil (aber nicht zur Festn.) genannt worden. Es heißt aber ausdrücklich "ungefähr" oder "etwa" oder so. --93.134.128.2 17:02, 11. Apr. 2014 (CEST)Beantworten

fehlende Angabe von Rechtsvorschriften für vorläufige Festnahme in Deutschland[Quelltext bearbeiten]

Unter den Sonderfällen wurde leider vergessen zu erwähnen, dass die Bundeswehr im Inland auch zur vorläufigen Festnahme befugt ist. 1. Nach den Vorschriften des Gesetzes über den Unmittelbaren Zwang für die Bundeswehr. a) ausgeübt durch die Wachsoldaten der Bundeswehr als Vorgesetzte mit besonderem Aufgabenbereich b) Der Offizier vom Wachdienst einer militärischen Einrichtung gegenüber jedem - auch Zivil- und Amtspersonen - innerhalb seines Aufgabenbereichs c) Die Feldjäger der Bundeswehr (Militärpolizei) gegenüber Soldaten und gegenüber Zivilpersonen bei der Störung öffentlicher Veranstaltung bei Teilnahme von Teilen der Streitkräfte d) Die Führer von Transportbegleitkommandos der Bundeswehr z. B. Munitionstransporte, Gefangenüberführung, Waffentransporte etc.

2. Nach den Vorschriften des § 17 Wehrdisziplinarordnung a) jeder Vorgesetzte gegenüber jedem Untergebenen wenn dieser die Ausführung eines rechtmäßig erteilten Befehls verweigert (nicht signierter Beitrag von 109.90.36.119 (Diskussion) 02:51, 4. Apr. 2012 (CEST)) Beantworten

Jedermann-Festnahme[Quelltext bearbeiten]

Nachdem als Rechtsgrundlage die StPO dient, ist dem Juristen klar, daß sich die Begriffe "Tat" und "Täter" auf Straftaten beziehen. Vielleicht wäre es trotzdem sinnvoll, den Laien besonders darauf hinzuweisen, daß eine Jedermann-Festnahme bei Ordnungswidrigkeiten nicht statthaft ist. --91.47.169.185 20:58, 31. Jul. 2013 (CEST)Beantworten

Im Artikel steht doch unter den Voraussetzungen Die Straftat muss nach herrschender Lehrmeinung auch tatsächlich begangen worden sein. --ThE cRaCkEr (Diskussion) 00:25, 1. Aug. 2013 (CEST)Beantworten
Na ja, für den Laien würde der Hinweis durchaus Sinn machen. Wer sich nur schnell informieren will und seine Zeit lieber am Baggersee verbringt, als den ganzen Artikel von A bis Z durchzulesen und dabei noch die semantischen Feinheiten herauszuarbeiten, wird dafür dankbar sein. --217.253.60.101 02:18, 5. Aug. 2013 (CEST)Beantworten

Schweiz[Quelltext bearbeiten]

Die StPO ist nicht im Parlament, sondern seit über drei Jahren in Kraft. --RSAG (Diskussion) 11:23, 7. Feb. 2014 (CET)Beantworten

Festhalten nach Taschendiebstahl oder Raub?[Quelltext bearbeiten]

Was darf man tun wenn man einem ein Gegenstand geklaut geraubt oder entwendet wird. Durchsuchen? Festhalten, bis die Polizei kommt? (nicht signierter Beitrag von 2003:D2:7F0D:8A8:AD97:813B:E223:AD80 (Diskussion) 14:05, 21. Jul. 2022 (CEST))Beantworten