Diskussion:Finanzgerichtsbarkeit

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Letzter Kommentar: vor 5 Jahren von TennisOpa in Abschnitt Zahl der Finanzgerichte
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Verfahren vor dem EuGH[Quelltext bearbeiten]

Ich setze das jetzt mal nicht einfach zurück, sondern frage die IP, was das hier zur Erkenntnis beiträgt? Was hat die sicherlich richtige Aussage, dass es die Möglichkeit der Vorlage an den EuGH gibt in diesem Artikel zu suchen? Bist Du sicher, dass hier keine Fehlgewichtungen entstehen, wenn gleichsam zufällig beliebige Wissensbröckchen assoziativ über die steuerrechtlichen Artikel der Wikipedia gestreut werden? Morgen lösche ich, wenn keine vernünftige Antwort kommt. --Noisl (Diskussion) 08:52, 20. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Doch noch eine Antwort:

Wer als Praktiker wie Du den immensen Einfluss des EuGH auf die deutsche Rechtsprechung kennt, würde sie sogar im Bereich der deutschen Gerichte als relevant ansehen können. Schaut man sich die Grafik an, so ist sie zumindest unvollständig bzw. falsch. Mir würden ja die Verweisungen auf den Artikel "EuGH" oder z.B. Erörterungstermin etc. völlig reichen. Es war ein konstruktiver Hinweis. Auf die Rückfrage sollte damit eine Anregung für eine Überarbeitung der Grafik oder eine Verweisung auf den Artikel "EuGH" erfolgen. Das würde man bei gutem Willem auch ohne vernünftige Antwort aus der Natur der Änderung erkennen. Dennoch vielen Respekt für die Rückfrage, die eine positive Abweichung vom bloßen Rückgängigmachen ist. Vielleicht kannst Du die Anregung aufnehmen. Gruß IP--89.204.139.154 22:04, 24. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Ich möchte es doch auch noch humorvoll ergänzen: Die Farbe der Robe ist sicherlich für den Rechtsschutz zur Vermeidung von Fehlgewichtungen viel wichtiger. Nichts für ungut. Mit der Bitte diese Antwort ebenfalls nicht persönlich zu nehmen, obwohl der Beitrag über die Farbe der Robe sicherlich für manche wahnsinnig spannend ist und richtiges Wissen darstellt. Also im Interesse der Sache nie bösen Willen unterstellen. Danke.

EuGH und Gemeinschaftsrecht und Umsatzsteuer[Quelltext bearbeiten]

Das Gemeinschaftsrecht und das Verfahrensrecht des EuGH werden auf der Seite EuGH behandelt. Vgl. auch die Literatur: Beermann/Gosch, AO/FGO und EuGH- Verfahrensrecht; Wagner, Umsatzsteuer, 4. Aufl., Rn. 13 (nicht signierter Beitrag von 89.204.135.102 (Diskussion) 10:56, 26. Feb. 2013 (CET))Beantworten

Anregungen und Ergänzungen[Quelltext bearbeiten]

Kann der Begriff "keine Superrevsionsinstanz" in der Grafik erklärt werden? Wann komme ich zum BVerfG, der nach der Grafik und rechtlich zutreffend über dem BFH steht? Welche Zulassungsgründe für eine Verfassungsbeschwerde gibt es nicht?

Die Bezeichnung für ein Finanzgericht ist üblicherweise FG, also nicht FinG. --82.113.121.194 17:13, 2. Mär. 2013 (CET)Beantworten

Ergänzung zur Zuständigkeit[Quelltext bearbeiten]

Die Zuständigkeit der FG ist auf Steuern (Prüfungsanordnungen, Steuer - und Haftungsbescheide), Zölle und Kindergeld (!) beschränkt. Steuerstrafverfahren und Verfahren wegen Amtshaftung gehören nicht dazu. Teilweise gibt es - anders als in Berlin - Kirchensteuersenate. Verfahren gegen die strafprozessualen Maßnahmen der Steuerfahndung gehören nach § 23 EGGVG nicht vor das FG. Heute soll sich jede 4.Klage gegen Schätzungsbescheide gem. § 162 AO richten.


Ungenauigkeit im Text:

Die Abgrenzung zu den VG ist leider nicht generell richtig. Während in Berlin die Gewerbesteuerbescheide vom FA erlassen und damit vor dem FG geklärt werden, ist dies außerhalb der Stadtstaaten anders. Dort erlässt das FA den Gewerbesteuermessbescheid, während der Gewerbesteuerbescheid von der Gemeinde erlassen wird. Das erschwert den Rechtsschutz, da schnell der falsche VA angegriffen wird. Damit können sehr wohl Klagen vor dem VG wegen Steuern durchgeführt werden. Ob die Gemeinde dann auch einen Haftungsbescheid erlassen kann, der zum VG kommt, scheint naheliegend, wäre aber zu prüfen.--89.204.130.215 17:03, 17. Mär. 2013 (CET)Beantworten

So besser?--Noisl (Diskussion) 09:06, 18. Mär. 2013 (CET)Beantworten

Es sollte eine Anregung für Dich sein, den Abschnitt "Zuständigkeit" in eigener Verantwortung zu überarbeiten. Ich wollte damit Schlimmeres durch die bisherige, unzutreffende Darstellung verhindern. Ist die Anregung so klarer geworden? Gruß--89.204.135.123 18:55, 19. Mär. 2013 (CET)Beantworten

Wenn Du Arbeit an mich delegieren willst, musst Du mich bezahlen. Frohe Ostern wünscht --Noisl (Diskussion) 10:11, 21. Mär. 2013 (CET)Beantworten

Literatur[Quelltext bearbeiten]

Noisl, mit diesem Buch wäre eine bessere Fassung schnell möglich:

Schmidt -Troje/Schaumburg, Der Steuerrechtsschutz, 3. Aufl. 2008, Verlag Otto Schmidt Verlag, Köln. Frohe Ostern. Das ist eine gute Zeit, um weniger zu revertieren und mehr in der Sache zu schaffen. Ergänzend: Die Richter in der Ismaninger Straße tragen rote Roben. Gruß IP--82.113.121.65 13:05, 23. Mär. 2013 (CET)Beantworten

Zahl der Finanzgerichte[Quelltext bearbeiten]

Wie kommt die Zahl 18 zustande? Es gibt 16 Bundesländer. Wenn der BFH dazugezählt wird, komme ich auf 17. Da das Finanzgericht Berlin-Brandenburg für zwei Länder zuständig ist, reduziert sich die Zahl wieder auf 16 bzw. auf 15 in erster Instanz. Gab es irgendwann in der Geschichte noch ein zusätzliches Finanzgericht (vielleicht in Baden-Württemberg) ? --TennisOpa (Diskussion) 11:44, 30. Jan. 2019 (CET)Beantworten