Diskussion:Flur (Gelände)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Letzter Kommentar: vor 15 Jahren von Albert Schulz in Abschnitt Flurumgang
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Flurumgang[Quelltext bearbeiten]

Besser wäre "Flurbegehung" . In vielen Gegenden noch üblich. Ergänzung. M.E. auch Hiinweis auf Feldgeschworene sinnvoll.

Das "Betreten der Flur" ist ein juristischer Begriff. Im Bundesgesetz wird dieses Betreten der Flur ins Belieben der Länder gestellt. In NRW etwa ist das Begehen der Flur soweit diese landwirtschaftlich genutzt wird untersagt, wird allerdings nicht bestraft, es ist nur für nachweisbare Schäden aufzukommen. Gesperrt werden dürfen diese Flächen nur unter ganz besonderen Bedingungen, nur auf Zeit und nur mit behördlicher Genehmigung. Ganz im Gegensatz zu Süddeutschland und den Alpenländern, wo eingezäunte Flächen wie etwa Weideflächen generell mit Zugangsmöglichkeiten ausgestattet sind. (Die Gestzestexte gebe ich hier nicht wieder, weil "Einfügen" heute offensichtlich nicht funktioniert, nachgeholt am 20.01.09)

Im Vermessungswesen ist die Flur in NRW etwa gleichbedeutend wie das Gewann in Süddeutschland, wird aber nur noch mit Nummern bezeichnet, ist also ein definierter Teil des Gemeindegebiets.Die einzelnen Grundstücke heißen Flurstücke und tragen ebenfalls Nummern. Wobei ein Grundstück aus mehreren Flustücken bestehen kann. Die Eigentumsverhältnisse dieser Flurstücke werden in Deutschland öffentlich - rechtlich im Grundbuch festgehalten, daß normalerweise beim Amtsgericht geführt wird.


--Albert Schulz 12:17, 19. Jan. 2009 (CET)Albert SchulzBeantworten


Bundesgesetz § 56 Betreten der Flur

1Die Länder gestatten das Betreten der Flur auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung auf eigene Gefahr. 2Sie können weitergehende Vorschriften erlassen. 3Sie können auch das Betreten aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Feldschutzes und der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, zum Schutz der Erholungsuchenden oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Grundstücksbesitzers einschränken sowie andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen. 4Die erlaubnisfreie Benutzung von oberirdischen Gewässern richtet sich nach den §§ 23 und 24 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie den Wassergesetzen der Länder.

Landschaftsschutzsgestz des Landes NRW

Abschnitt VII Erholung in der freien Landschaft

§ 49 Betretungsbefugnis

(1) In der freien Landschaft ist das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Abschnitts oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Für das Betreten des Waldes gelten die Bestimmungen des Landesforstgesetzes.

§ 53 Grenzen der Betretungs- und Reitbefugnis

(1) Die Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 50 Abs. 1 und 2 dürfen nur so ausgeübt werden, dass die Belange der anderen Erholungsuchenden und die Rechte der Eigentümer oder Besitzer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

(2) Die Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 50 Abs. 1 und 2 gelten nicht für Gärten, Hofräume und sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende oder einem gewerblichen oder öffentlichen Betrieb dienende Flächen.

(3) Weist ein Grundstückseigentümer oder sonstiger Berechtigter nach, dass ihm durch den Erholungsverkehr im Rahmen der §§ 49 und 50 ein nicht nur unerheblicher Schaden entstanden ist, so ist ihm dieser auf Antrag durch die untere Landschaftsbehörde zu ersetzen. Steht dem Grundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten ein Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Kreis oder die kreisfreie Stadt über, soweit der Kreis oder die kreisfreie Stadt den Schaden beseitigt.

§ 54 (Fn 15) Zulässigkeit von Sperren

(1) Die Ausübung der Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 50 Abs. 1 und 2 kann durch den Grundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten untersagt oder tatsächlich ausgeschlossen werden. Der Grundstückseigentümer oder sonstige Berechtigte bedarf hierzu der vorherigen Genehmigung durch die untere Landschaftsbehörde.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn andernfalls die zulässige Nutzung der Flächen unzumutbar behindert oder eingeschränkt würde oder erhebliche Schäden entstehen würden. Im übrigen darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und die Sperrung unter Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit vertretbar ist. Die Genehmigung ist in der Regel widerruflich oder befristet zu erteilen.

(3) Gesperrte Flächen sind durch Schilder kenntlich zu machen, deren Muster von der obersten Landschaftsbehörde im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgemacht wird.