Diskussion:Flurfördermittelschein

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Letzter Kommentar: vor 5 Monaten von Giftzwerg 88 in Abschnitt Mitgänger
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Führerschein Klasse L (letzter Abschnitt)[Quelltext bearbeiten]

die Klasse L ist nicht auf 3,5t begrenzt, sondern bis 25km/h. Es dürfen damit also auch Stapler über 3,5t gefahren werden. (Die 3,5t gelten für die FS Klasse B, nicht für Klasse L, welche, wie richtig geschrieben, von der Klasse B eingeschlossen wird.) (nicht signierter Beitrag von 85.177.137.255 (Diskussion | Beiträge) 11:16, 31. Dez. 2009 (CET)) Beantworten

Ich habe kürzlich den Staplerschein gemacht, und der Ausbilder hat uns erzählt, man dürfe mit dem Führeschein der Klasse B die meisten Stapler nicht im öffentlichen Straßenverkehr fahren, weil sie über 3,5 t zul. Gesamtmasse haben. Ich meine aber aus der Fahrschule für Klasse B zu wissen, dass diese Stapler in der Regel unter Klasse L fallen.--84.152.43.83 21:36, 31. Mär. 2012 (CEST)Beantworten

Gültigkeit des Flurförderzeugeschein[Quelltext bearbeiten]

Gültigkeit des Flurförderzeugeschein, ist er wie der normale Führerschein immer gültig oder muß er jedes Jahr neu unterwiesen werden??? (nicht signierter Beitrag von 217.228.47.1 (Diskussion) 18:29, 27. Jul 2014 (CEST))

In Deutschland muß eine jährliche Sicherheitsunterweisung gem. §§ 12, 15 Arbeitsschutzgesetz, §§ 3BetrSichV und 9 und BGV A 1 §§ 4, 15, BGV A 1 (Grundsätze der Prävention) § 4 (1) und der Betriebssicherheitsverordnung erfolgen. Damit verlängert sich die Berechtigung. Außerdem erfolgt ein Eintrag im Berechtigungsschein. --Matt1971 (Diskussion)

Muster[Quelltext bearbeiten]

Sehe ich das richig, dass es kein Musterformular für den Flurfördermittelschein gibt? Hierzu fehlen noch Informationen. --Matt1971 (Diskussion) 17:17, 23. Sep. 2014 (CEST)Beantworten

Richtige Bezeichnung - Definition[Quelltext bearbeiten]

Im eigentliche Sinne des Wortes heißen diese Scheine: Fahrausweis für Flurförderzeuge. Es haben sich auch noch Fahrausweise für Erdbaumaschinen und Kranführer seit 2008 durchgesetzt. (nicht signierter Beitrag von Flur-Tec (Diskussion | Beiträge) 12:37, 25. Jan. 2016 (CET))Beantworten

Ausbildung Flurfördermittelschein[Quelltext bearbeiten]

Der Hinweis der Flurfördermittelschein kann "erworben" werden greift zu kurz. Die Ausbildung nach DGUV 308-001 sieht drei Ausbildungsstufen vor:

  1. allgemeine Ausbildung
  2. Zusatzausbildung
  3. betriebliche Ausbildung

Die allgemeine Ausbildung beinhaltet einen theoretischen Teil, einen praktischen Teil und eine Abschlussprüfung. In der Zusatzausbildung wird auf das entsprechende Flurförderfahrzeug eingegangen. Die betriebliche Ausbildung bezieht sich auf die Gegebenheiten des jeweiligen Betriebes. Daher kann sie nur im Betrieb selbst durchgeführt werden.

Das Sachgebiet der DGUV schreibt in seiner FAQ zur Voraussetzungen um Fahrerschulungen: 'Für Personen, die als Ausbilder von Fahrern für Flurförderzeugen tätig werden wollen, sind keine Zulassungen, speziellen Ausbildungs- oder Anerkennungsverfahren, Zertifizierungen oder Ähnliches vorgeschrieben."' Nach BG Grundsatz 925 von "kann" als Ausbilder tätig werden, d.h. eine Fahrerschulung "kann" auch innerbetrieblich durch den Unternehmer erfolgen, muss nicht zwingend durch externe Stellen durchgeführt werden. Der BG-Grundsatz "soll ermöglichen..., anhand der vorgebenenen Maßstäbe geeignete Personen auszuwählen". Maßgeblich ist hier die Unfallverhütungsvorschrift „Flurförderzeuge“ (BGV D27)

Bei der Unfallverhütungsvorschrift „Flurförderzeuge“ (BGV D27) handelt es sich um ein Satzungsrecht der Unfallversicherungsträger und diese bestimmt lediglich "ihre Befähigung nachgewiesen haben". Das Einhalten des BG Grundsatzes entwickelt eine Vermutungswirkung, der Unternehmen hat aber die "Freiheit" die Befähigung sich auch auf anderer Art und Weise nachweisen zu lassen.

--134.3.107.54 12:08, 1. Jul. 2016 (CEST)Beantworten

Sprachliche Mängel[Quelltext bearbeiten]

Das Lemma ist in Ausdruck und Satzbau sehr holprig und unbeholfen und hat zudem orthographische und typographische Mängel. --78.53.148.228 07:42, 25. Nov. 2016 (CET)Beantworten

Belege[Quelltext bearbeiten]

Ich setze den Baustein ja relativ selten. Ich sehe inhaltlich zwar, bis auf das oben angesprochene Thema Ausbildung, nicht unbedingt gröbere Fehler. Aber im Artikel ist nicht ein einziger Beleg zufinden. Die entsprechenden Vorschriften der Berufsgenossenschaften könnten da als Beleg dienen und auch Fachliteratur gibt es. Das lässt sich ändern.--MfG S. F. B. Morseditditdadaditdit 19:11, 3. Okt. 2017 (CEST)Beantworten

Mitgänger[Quelltext bearbeiten]

Der DGUV Grundsatz 308-001 empfiehlt wohl auch die Ausbildung für Mitgänger (im Artikel steht ja z. Zt. auch "und anderen Flurförderzeugen", was diese einschließt). Unklar ist (mir), ob diese Empfehlung eine (verdeckte) Verpflichtung ist und somit auch ein Schein inkl. dreiteiliger Ausbildung für Mitgänger zwingend ist. Vllt. kann das jemand klären und in den Artikel einbauen? Grummelbacke (Diskussion) 11:19, 6. Dez. 2023 (CET)Beantworten

Soweit meine Erfahrung reicht (und sich die Gesetze nicht geändert haben), ist der Schein für solche Geräte nicht verpflichtend, solange keine Ladung "über Kopf" (1,8 m) bewegt wird. In diesen Fällen kann keine Ladung auf den Kopf fallen und das Risiko für tödliche oder lebensgefährliche Verletzungen ist minimal. Wenn man das gesetzlich einfordern würde, wäre auch der Betrieb eines Hubwagens so gefährlich, dass man einen Schein dafür bräuchte. Standard und auch den Unfallverhütungsvorschriften sind jedoch Sicherheitsschuhe und im Fall von motorgetriebenen Geräten eine Einweisung und die ausdrückliche Beauftragung vom Arbeitgeber. Wer lustig ist, kann ja mal die Supermarktmitarbeiter fragen, die diese Dinger permanent benutzen, ob sie einen Staplerschein haben. Ich glaube das nicht.
Ich habe schon Betriebe gesehen, da war das Lager extra so eingerichtet, dass alles von den beiden untersten Regalreihen kommissioniert werden konnte. Die letzte so erreichbare Regalreihe war 160 cm hoch und man kann da auch von Hand noch Teile entnehmen. Die oberen Regalplätze wurden dann ausschließlich von Staplern angefahren. Kommissionieren konnte da also jeder, ebenso die unteren Regalreihen auffüllen. Je nachdem wie gefährlich der Betrieb ist und wie penibel es der Arbeitgeber nimmt, oder wie empfindlich die Güter, kann er natürlich selbst entscheiden, ob er für seine Mitarbeiter den Schein verlangt oder nicht. Wenn du mit dem Ding hauptsächlich Getränkekisten fährst, und mal eine Kiste herunterfällt ist das natürlich was anderes, als wenn du es mit heißen Schmelzen, Gefahrgut, hochpräzisen Teilen oder teuren Maschinen zu tun hast, und ein einfacher Fehler hunderttausende Schaden anrichten kann. Da wird natürlich alles sehr kontrolliert und nicht jeder darf alles und nur einer oder zwei darf da das Gerät überhaupt benutzen, Staplerschein hin oder her.--Giftzwerg 88 (Diskussion) 14:52, 6. Dez. 2023 (CET)Beantworten
Ich würde es dennoch begrüßen, dazu etwas belastbares zu haben. Hier lese ich das anders heraus
--Grummelbacke (Diskussion) 10:10, 8. Dez. 2023 (CET)Beantworten
Ah, das sind neue Empfehlungen für Arbeitgeber, aber nicht zwingende Vorschriften. Die Fahrzeuge haben ja durchaus unterschiedliches Gefahrenpotential. Es gibt welche, die können Paletten nur 20 cm oder sowas anheben, manche 80 cm und manche halt weit darüber hinaus. Ein Betrieb transportiert Styroporblöcke, der andere Säuren oder tonnenschwere Blechpakete. Aber es besteht der Trend, dass man dafür einen Befähigungsausweis ausstellen sollte. Das ist immer noch eine innerbetriebliche Sache. Wenn man das "richtig" machen will, also rechtlich verpflichten, müsste man eine entsprechende Richtlinie herausgeben, mit einer Prüfungsordnung, analog zum Staplerschein. Es ist aber eigentlich Blödsinn, das so zu machen und eine extra Prüfung dafür einzurichten. Wenn man das machen will, kann man gleich die Prüfung für Staplerscheine machen und ansonsten vom Betrieb aus die Beauftragung auf die Benutzung von Mitläuferfahrzeugen begrenzen. Der Aufwand für die theoretische und praktische Prüfung wäre fast gleich wie beim Staplerschein und der ist ungleich flexibler in der Anwendung. Der dritte Teil, also die Einweisung auf ein konkretes Modell (oder Bautyp) im Betrieb ist gleich. Also bedeutet das konkret das Gleiche wie vorher: der Arbeitgeber kann das alles machen, mit einem schriftlichen Dokument oder nicht, kann einen Staplerschein (oder Mitläuferschein, was auch immer) als Befähigungsnachweis verlangen, eine theoretische oder praktische Prüfung machen, oder nicht, aber das ist alles innerbetrieblich. Ich erinnere mich an die Zeiten, noch die 90erJahre, da bin ich Ameise gefahren als Minijobber in einer Spedition, und am Ende vom Tag kam ein Kollege und sagt: da, setz dich auf den Stapler, probier mal die Gitterbox auf die andere zu setzen. In einem Betrieb bin ich dann nach einer Einweisung für ein Jahr lang mit dem Stapler herumgefahren, ohne einen Staplerschein zu machen. Ich habe Baumaschinen verladen im Wert von zehntausenden damals noch DM. Irgendwann ist mir ein Bündel von Schalplatten seitlich von der Gabel gerutscht, dabei wurde das Auto eines Kollegen beschädigt. (Bin mir ziemlich sicher, dass der Unfall von meiner Seite kaum zu verhindern war, Schein hin oder her). Der Versicherung gegenüber hat der AG dann einfach gesagt ein anderer (der einen Schein hatte) sei gefahren. So lief das damals. Im Betrieb habe ich jeden Bagger, Kompaktlader, Minidumper oder was auch immer da an Mietgeräten rumstand bewegt, auch nagelneu direkt vom Werk runter vom Laster. Ich gab den Kunden die Einweisungen, habe mit dem Kran beladen, ohne irgendeinen Bagger-, Kran- oder Staplerschein zu haben. Den Staplerschein habe ich erst danach gemacht, als ich schon weg war, auf eigene Kosten. In den über zwanzig Jahren seither wurde ich einmal vom AG zu einer Nachschulung geschickt. Das war nichts anderes als nochmals die reguläre Theorieausbildung zusammen mit Frischlingen, die vorher nie auf einem Stapler saßen. Ich glaube, ich hätte den Test auch ohne die Schulung bestanden, es gab aber ein paar Neuerungen, die beim ersten mal nicht behandelt wurden, z. B. die Behandlung von Staplern als Zugmaschine für Eisenbahnwaggons und Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen, Arbeiten mit Dorn. Alles Sachen, mit denen ich nie zu tun hatte und die man schnell dazulernen kann, falls man das tatsächlich vor Ort machen muss. Ich meine, es wären auch keine oder nur sehr allgemein Fragen dazu in der Prüfung gekommen. Die wichtigsten Fragen, die man nicht alleine mit "common sense" beantworten kann, sind immer noch zum Kraft-Weg Diagramm. Da muss man tatsächlich mal was ausrechnen. Für den zweiten Tag, die Einweisung auf Gerät und absolvieren der praktischen Ausbildung, also das Gitterboxen stapeln, hat er mich nur gefragt, ob ich genug Praxis seither hatte. Ich habe ihm aufgezählt, was ich alles seither gemacht habe und hat es mir überlassen, ob ich am nächsten Tag nochmal kommen will. Ich hätte gern den Teleskoplift ausprobiert, aber das stand nicht auf dem Programm. Da ich bei der praktischen Prüfung nichts dazulernen konnte, habe ich es mir also erspart. Also der Trend geht wohl dahin, dass eine Prüfung auch für Mitläuferfahrzeuge von der Berufsgenossenschaft und irgendwann auch vom Gesetzgeber vorgeschrieben wird. Bisher ist z. B. die Beauftragung und Einweisung (also der dritte Teil der Ausbildung) formfrei. Das heißt es gibt manchmal einen Wisch, der abgeheftet wird, da steht drin dass der AN folgende Geräte benutzt, dann die Modelle oder Bautypen des Staplers. Meistens ist es aber auch nur so, dass ein langjähriger Kollege, oder der Lagerleiter etc. einfach kommt und dir erklärt, wo welcher Hebel ist und welchen Stapler wer benutzen kann. Ohne irgendwelche Papiere. --Giftzwerg 88 (Diskussion) 15:24, 8. Dez. 2023 (CET)Beantworten