Diskussion:Formmangel (Kirchenrecht)

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Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von 84.135.156.173 in Abschnitt Unklar
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Der Satz

Allerdings erkennt die römisch-katholische Kirche Ehen als geschlossen an, wenn die Ehepartner sich öffentlich vor Zeugen das Eheversprechen gegeben haben.

erscheint mir falsch. Ich habe ihn daher hierher verschoben. Gem. can. 1108 § 1 CIC sind unter Getauften nur jene Ehen gültig, die geschlossen werden unter Assistenz des Ortsordinarius oder des Ortspfarrers oder eines von einem der beiden delegierten Priesters oder Diakons sowie vor zwei Zeugen. Ca. 1116 erlaubt eine Ausnahme nur, wenn ohne schweren Nachteil niemand herbeigeholt oder angegangen werden kann, der nach Maßgabe des Rechts für die Eheschließungsassistenz zuständig ist, und entweder Todesgefahr besteht oder außerhalb von Todesgefahr, sofern vernünftigerweise vorauszusehen ist, daß der Zustand dieser Verhältnisse einen Monat andauern wird. --Andrsvoss 20:04, 23. Mai 2004 (CEST)Beantworten

Nun die Römisch-katholische Kirche erkennt z.B. vor dem Standesamt und Evangelisch geschlossene Ehen als gültige Ehen (nicht: gültig geschlossene Ehen) an. Denn wenn ein Mensch eine solche Ehe geschlossen hat und diese Ehe vor staatlichen Gerichten geschieden wird und diese Person dann eine katholische Person heiraten möchte muss ein Eheaufhebungsverfahren durchgeführt werden, so als ob die Ehe gültig vor einem katholischen Priester geschlossen wurde.

P.S.: Ist das der neue CIC (von 1980?) ? --Adomnan 10:29, 24. Mai 2004 (CEST)Beantworten

Wir müssen trennen: Ist an der Eheschließung ein römisch-katholischer Christ beteiligt, kann er die Ehe wirksam nur unter Einhaltung der kanonischen Form eingehen. Heiraten also zwei Katholiken standesamtlich oder ein Katholik und ein evangelischer Christ in der evangelischen Kirch, so ist die Ehe null und nichtig, weil Can. 1108 § 1 CIC missachtet wurde. Heiraten dagegen zwei evangelische Christen, die ja der Formpflicht nicht unterliegen, standesamtlich oder in der evangelischen Kirche, so liegt in der Regel kirchenrechtlich eine vollgültige Ehe vor. Denn unter Getauften - also auch evangelischen Christen - ist die Ehe gem. Can. 1055 Abs. 2 CIC stets Sakrament. Dem liegt das neue Kirchenrecht zugrunde (vgl. für die Eheschließungsform http://www.vatican.va/archive/DEU0036/__P40.HTM). --Andrsvoss 11:26, 24. Mai 2004 (CEST)Beantworten

Heiraten also zwei Katholiken standesamtlich oder ein Katholik und ein evangelischer Christ in der evangelischen Kirch, so ist die Ehe null und nichtig
Da bin ich mir leider nicht so sicher. Denn aus eigener seelsorgerischer Praxis erlebe ich im Umgang mit der römisch-katholischen Seite immer wieder andere Aussagen (richtig oder falsch sei mal dahin gestellt). Die Befreiung von der Formpflicht durch die rk-Behörden sei aber auch erwähnt, die es möglich macht, dass eine katholische und eine evangelische Person in der evangelischen Kirche "legal" getraut werden können. Im Scheidungs- und Wiederverheiratungsfall bin ich mir sicher, dass die rk-Behörden jede christlich oder staatlich geschlossene Ehe als "gültig" anerkennen. Vielleicht ist hier aber auch der Unterschied zwischen enger und weiter Auslegung des CIC festzustellen.
[1] Nicht meine Seite aber hilfreich, oder

Die Ansicht teile ich nicht. Aktuelles Beispiel ist die jetzige Ehefrau des Thronfolgers von Spanien. Sie war zuvor mit einem anderen Katholiken standesamtlich verheiratet, was für die römisch-katholische Kirche überhaupt kein Problem darstellt, weil diese "Ehe" schlicht null und nichtig war. Die zitierte Website sagt nichts anderes. Anderes gilt natürlich, wenn bei Heirat eines Katholiken in einer evangelischen Kirche gem. can. 1127 § 2 CIC Befreiung von der Einhaltung der kanonischen Form gewährt worden ist. --Andrsvoss 18:32, 24. Mai 2004 (CEST)Beantworten

o.k. lass draußen. Die Diskussion sollte allerdings erhalten bleiben. --Adomnan 20:59, 24. Mai 2004 (CEST)Beantworten

Formpflicht auch für "Abgefallene"[Quelltext bearbeiten]

Nach dem Moto Proprio "Omnium in mentem" von Papst Benedikt XVI. gilt die Formpflicht uneingeschränkt für alle in der Katholischen Kirche Getauften oder Getauften, die in die Katholische Kirche aufgenommen wurden, unabhängig davon, ob sie danach in einem formalen Akt von der Kirche abgefallen sind. Damit gilt das der Artikel nicht mehr aktuell ist. (nicht signierter Beitrag von 134.60.67.19 (Diskussion) 16:17, 30. Nov. 2011 (CET)) Beantworten


Das Ganze ist doch ziemlich verwirrend, was gilt denn nun?? Bin ich als Ex-Katholik formpflichtig, auch wenn ich jetzt evangelisch bin und eine evangelische Frau nach evangelischem Ritus heirate? Und was ist, wenn ich dann doch in die katholische Kirche zurückkehre? Bin ich kirchenrechtlich dann gültig verheiratet oder nicht?!? Und falls nicht, muß dann die katholische Trauung nachgeholt werden?!? Bitte den Artikel einmal sorgfältig überarbeiten, am besten durch jemanden, der wirklich einen Plan vom Kirchenrecht hat!!! (nicht signierter Beitrag von 46.79.130.165 (Diskussion) 08:41, 5. Nov. 2012 (CET))Beantworten

Im Artikel ist eigentlich alles richtig erklärt. Verwirrend ist das Ganze sicherlich, das liegt aber wohl in der Natur der Dinge. Zu ergänzen bliebe wohl, dass die eingetretenen Änderungen normalerweise nicht rückwirkend angewendet werden können, zumindest wenn das für die Betroffenen beschwerend sein könnte. Das heißt im Normalfall ist immer von der Rechtslage zu dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem ein Rechtsverhältnis entstanden ist oder ein Rechtsakt gesetzt wurde. Wer als ausgetretener Katholik also zwischen 1983 und 2009 (inkl.) rein standesamtlich und nicht kirchlich einen getauften Nichtkatholiken oder einen anderen ausgetretenen Katholiken geheiratet hat, dessen Ehe ist nach dem damals gültigen kirchlichen Recht zu beurteilen, das bedeutet also, es handelt sich im Regelfall um eine nach kath. Verständnis sakramentale, gültige und damit unauflösliche Christenehe und eine zweite kirchliche Heirat wäre in der kath. Kirche im Grundsatz ausgeschlossen.
Allerdings (auch das ist eine wichtige Ergänzung) lassen sich derartige Ehen oft mit relativ guten Gründen beim kath. Ehegericht anfechten. Sie könnten von Anfang an nichtig (ungültig) gewesen sein, besonders dann, wenn den Betreffenden gar nicht klar war, dass sie eine im kath. Sinn unauflösliche Ehe eingehen. Dann fehlte es ihnen beiden oder einem von ihnen nämlich bisweilen an den nach kirchlichem Verständnis unabdingbaren Voraussetzungen für die gültige die Eheschließung, bspw. am Willen, sich auf ewig zu binden. Um das kirchengerichtlich klären zu lassen, müsste man eine Eheannullierung beantragen und könnte anschließend ggf. doch noch kirchlich heiraten. Die Beweisanforderungen in solchen Eheverfahren (man muss im Prinzip beweisen, dass die wesenttlichen Voraussetzungen damals nicht gegeben waren) wurden erst kürzlich vom Papst heruntergeschraubt, so dass es jetzt nicht mehr so schwierig ist und manchmal sogar die eigene beeidigte Aussage als Beweis reicht.
Der von dir angeführte Fall ist allerdings auch nicht unkompliziert. Du bist katholisch getauft, hast dich aber irgendwann (ich nehme an vor 2010) von der kath. Kirche losgesagt (Austritt/Übertritt) und bist in eine evangelische Landeskirche eingetreten? Und willst jetzt (also nach 2010) eine evangelisch getaufte Christin nach evangelischem Ritus kirchlich heiraten, aber nachher (oder evtl. auch schon vorher?) wieder zurück in die katholische Kirche konvertieren? Und du möchtest im Wikipedia-Artikel Auskunft darüber erhalten, ob du nach einer evtl. Scheidung von deiner dir noch gar nicht angetrauten Verlobten eine andere Frau katholisch-kirchlich heiraten kannst? Einfache Antworten kannst du da nicht erwarten.--Jordi (Diskussion) 10:30, 12. Nov. 2012 (CET)Beantworten

Nein, ich habe bereits eine evangelische Frau nach evangelischem Ritus geheiratet und war zu dem Zeitpunkt (2011) selbst auch evangelisch. Ich möchte aber nun, da ein wesentlicher Hinderungsgrund beseitigt wurde (das nur nebenbei), wieder Katholik werden und auch mit meiner Frau zusammenbleiben. Mich würde lediglich interessieren, ob ich nun nach katholischem Verständnis kirchenrechtsgültig verheiratet bin. Eine Antwort hierauf finde ich im Artikel nicht, es wäre aber wichtig, hängt doch auch die Zulassung zu den Sakramenten (bin noch nicht gefirmt und möchte auch Eucharistie, Bußsakrament, etc. empfangen) von einer gültigen Eheschließung ab... . (nicht signierter Beitrag von 2.171.60.113 (Diskussion) 09:05, 13. Nov. 2012 (CET))Beantworten

Nun ist Wikipedia auch nicht unbedingt die verlässlichste Quelle für eine solche wirklich nicht unkomplizierte Rechtsauskunft. Erkundige dich am besten bei dem katholischen Pfarrer (aber wundere dich nicht, wenn der das auf Anhieb auch nicht genau weiß und erst mal beim Bistum nachfragen muss) oder noch besser direkt beim zuständigen Ordinariat (katholische Bistumsverwaltung, am ehesten bei der Rechtsabteilung, die heißt auf Katholisch Offizialat). Die Offizialate haben auch Internetseiten, die mitunter auch recht detailliert auf diverse Fragen des kirchlichen Eherechts eingehen und Ansprechpartner nennen. Es gibt auch ein kanonistisches Diskussionsforum und Kirchenrechtler, die online Auskünfte erteilen.
Du bist katholisch getauft und hast erst nach Omnium in mentem geheiratet (warst also formpflichtig) und als damaliger Evangele natürlich auch keine katholische Dispens von der Formpflicht eingeholt, damit ist die Ehe an und für sich nicht gültig geschlossen worden. Das richtige Wikipedia-Stichwort für diesen Fall wäre folglich die Gültigmachung der Ehe (Kirchenrecht). Ich nehme an, im geschilderten Fall müsste und könnte die Ehe relativ leicht durch eine nachträgliche Dispens "konvalidiert" oder sogar "saniert" werden. Die muss man beim Bischof über den Pfarrer beantragen und bekommt dann einen Schrieb vom Bischof, der die Erlaubnis zur "formlosen" Eheschließung nachträglich erteilt, damit ist die Ehe dann gültig gemacht. Eine erneute, formgültige Heirat im katholischen Ritus ist wahrscheinlich nicht nötig (aber bitte leg das nicht auf die Goldwaage, ich fabuliere hier nur und gebe an dieser Stelle keine Rechtsauskunft, dazu bitte an zuständige Kirchenbehörden wenden ;-)
Normalerweise werden solche Dinge im Rahmen des Übertritts geregelt und dann auch mit dem begleitenden Priester abgestimmt bzw. abgeklärt.
Superfromme Katholiken würden in diesem Fall nicht zur Kommunion gehen, bis die Dispens da ist, weil sie denken, ihre irreguläre Ehe sei ein "Zustand offenkundiger Sünde", aber das ist auch unter Katholiken Ansichtssache und hängt auch davon ab, ob die Situation in der Gemeinde bekannt ist bzw. als "irregulär" wahrgenommen wird, was bei solchen nach außen hin völlig normalen Ehen kaum je der Fall sein dürfte. Also keine Sorge und mach dir keinen Hals.--Jordi (Diskussion) 10:55, 13. Nov. 2012 (CET)Beantworten

Lieben Dank für die Hinweise Jordi! (nicht signierter Beitrag von 2.171.60.113 (Diskussion) 16:47, 13. Nov. 2012 (CET))Beantworten

Unklar[Quelltext bearbeiten]

Allerdings ist diese Rechtsmeinung aufgrund von Äußerungen des Heiligen Stuhls in den vergangenen Jahren immer häufiger in Zweifel gezogen worden (etwa im Fall des Kirchenrechtlers Hartmut Zapp). Von Zapp oder von anderen Wissenschaftlern oder vom Hl. Stuhl? Das Ganze ist etwas unklar formuliert und überhaupt nicht belegt. --84.135.156.173 17:06, 13. Apr. 2016 (CEST)Beantworten