Diskussion:Freie Entfaltung der Persönlichkeit

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Letzter Kommentar: vor 2 Jahren von Stephan Klage in Abschnitt Arbeitsrecht
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Einordnung[Quelltext bearbeiten]

Die dogmatische Einordnung von Allg. Handlungsfreiheit und APR als Unterfälle der freien Entfaltung der Persönlichkeit vertreten etwa Pieroth/Schlink, Grundrechte, Rn 367 ff. --C.Löser Diskussion 23:19, 29. Apr 2006 (CEST)

Ist Artikel 2 GG nicht komplett überflüssig? Wann bitte hat ein Gesetz oder eine Verordnung schon einmal gegen Art. 2 GG verstoßen? Wann wird meine Handlungsfreiheit als Bürger über die Macht des Staates gestellt sie einzuschränken? Mir fallen dazu keine Beispiele ein, vielleicht ja jemand anderen.--89.182.148.109 07:57, 30. Jan. 2008 (CET)Beantworten

Art. 2 Abs. 1 GG garantiert zunächst einmal, dass der Bürger überhaupt nur auf Grund einer Rechtsnorm in Anspruch genommen werden kann, was schon einmal viel ausmacht. 98% der Fälle betreffen daher rechtswidrige Gesetzesanwendung von Verwaltung oder Fachgerichten. In den übrigen Fällen wird sich das Gesetz meist verfassungskonform auslegen lassen, sodass das Grundrecht ohne Nichtigkeit zum Ziel führt. Wenn es für nichtig erklärt werden muss, ist häufig noch ein weiteres Grundrecht einschlägig; deshalb sind nur auf die Handlungsfreiheit gestützte Nichtigkeitserklärungen selten, hier aber mal ein Beispiel. --103II 17:54, 30. Jan. 2008 (CET)Beantworten

Gültigkeit?[Quelltext bearbeiten]

Ab welchem alter zählt der Artikel und dass grundgesetz? (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von 213.39.211.219 (DiskussionBeiträge) 14:12, 15. Mai. 2008 (CEST)) --Atlan da Gonozal ¿?¡! 14:13, 15. Mai 2008 (CEST)Beantworten

Arbeitsrecht[Quelltext bearbeiten]

Ggf. einarbeiten: Wiederholung und dadurch Unterstreichung des Gebots im arbeitsrechtlichen Kontext in § 75 Abs. 2 BetrVG.

erledigtErledigt --Stephan Klage (Diskussion) 19:22, 12. Okt. 2021 (CEST)Beantworten