Diskussion:Freisprecheinrichtung

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Toter Weblink[Quelltext bearbeiten]

Bei mehreren automatisierten Botläufen wurde der folgende Weblink als nicht verfügbar erkannt. Bitte überprüfe, ob der Link tatsächlich down ist, und korrigiere oder entferne ihn in diesem Fall!

--Zwobot 23:21, 29. Jan 2006 (CET)

Definition[Quelltext bearbeiten]

Als N ... bezeichnet man eine Vorrichtung, um drahtungebunden Telefongespräche führen zu können Ist diese Definition nicht ein wenig schwammig? Darunter könnte man vieles verstehen, auch ein Handyhalter und sogar ein Handyetui. Sollte man hier nicht spezifischer sein? Z.b. ... um Telefongespräche führen zu können ohne den Hörer des Telefons (oder das Telefon) aufzunehmen oder halten?--Sascha. 18:50, 20. Dez. 2009 (CET)Beantworten

Qualitäten[Quelltext bearbeiten]

Aussagen zu lauthören/freisprechen simplex/duplex und evtl. Aussetzern wäre gut. Danke! (nicht signierter Beitrag von 84.57.22.58 (Diskussion) 18:20, 28. Aug. 2010 (CEST)) Beantworten

Quelle gesucht: Handy ohne Außenantenne lässt allgemeine Betriebserlaubnis des Autos erlösche[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel steht

Neben dem Straßenverkehrsrecht gibt es zudem noch Vorgaben der Kfz.-Hersteller. In Kraftfahrzeugen (ab Baujahr 1995) ist die Inbetriebnahme einer Sendeempfangsanlage (... Mobilfunk ...) nur gestattet, wenn eine nach den Herstellerrichtlinien montierte Außenantenne vorhanden ist, ansonsten kann durch Beeinflussung der Fahrzeugelektronik die allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) erlöschen.

Das wurde am 20. September 2006 von einem nicht angemeldeten Nutzer (IP) ohne Beleg eingefügt. Ich lese das so, dass ich ein Handy nur mit Außenantenne betreiben darf, sonst kann (unter welchen Umständen?) die allgemeine Betriebserlaubnis des Autos erlöschen. Das ist in dieser Allgemeinheit wohl falsch? Oder telefonieren wir alle illegal?

Kann das jemand belegen oder widerlegen?

--Mmru (Diskussion) 21:13, 18. Sep. 2020 (CEST)Beantworten


Der Eintrag ist schon sehr alt. Maßgeblich ist nmM die StVZO. Diese wurde zuletzt am 01.08.2013 vollständig neu veröffentlicht. Bei dieser heute gültigen Fassung wäre § 22a StVZO maßgeblich, dort fehlt eine Vorgabe zu Mobilfunkeinrichtungen. Aber auch in der in der Zeit von 1988 (verkündet) angeltenden Fassung konnte ich einen entsprechenden Eintrag nicht finden. --Ckhl (Diskussion) 09:48, 10. Okt. 2020 (CEST)Beantworten

Danke für die Klarstellung! Bitte entfernen Sie die veraltete (oder schon immer falsche) Information aus dem Artikel. Ich könnte das auch selbst tun, müsste aber als Quelle "Hörensagen von Benuzter Ckhl" angeben... :-) --Mmru (Diskussion) 09:01, 11. Okt. 2020 (CEST)Beantworten