Diskussion:Friedrich von Rosdorf

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Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von Hans-Jürgen Hübner in Abschnitt Einzelnachweise
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Einzelnachweise[Quelltext bearbeiten]

Die Einzelnachweise müssen in den Text eingearbeitet werden. --Tremonist (Diskussion) 15:33, 13. Aug. 2015 (CEST)Beantworten


Hinweis zu Einzelnachweis 13 ist trotz Zitat von Steinmetz falsch: 1. siehe Wolf, Herren von Rosdorf S. 44, und Falke T.C. S.877, U 284 2.Carl Heinrich Lang, DIE GESCHICHTE DER FAMILIE HARDENBERG, S.158, Friedrich von Rosdorf und Diedrich von Hardenberg waren 1299 Amtleute und Inhaber des Schlosses Gleichenstein (Würdtwein Diplomatar. Mog I 509). Seit 1287 von Burg Hardenberg als solche stand ihnen, siehe unten S.124, Als Pfandinhaber hatten sie das Recht, die Burg zu ihrer Wohnung, zu ihrer Verteidigung und zu ihrer Fehde zu gebrauchen, die Ländereien bei der Burg zu Billingshausen, Bishausen, Lütgenrode und Morlhausen zu benutzen, auch über die angesessenen Leute die Gerichtsbarkeit auszuüben S. 66, Die Gerichte über ihre Unterthanen hielten die Hardenberge an den bestimmten Mahlstätten zu Hardenberg vor dem Tor zu Sudheim, Elvese, Geismar, unter der Linde, zu Nörten auf dem Spielhaus. In der Tat aber blieb es ein ausschliesslich von den Hardenbergern bestelltes und beeidigtes Gericht. Übrigens erstreckt sich die Hardenberger Gerichtsbarkeit auch über die kaiserliche freie Landstrasse zwischen Northeim und Angerstein.

Wenn die von Hardenberg die Gerichtsbarkeit in ihren Besitzungen (darunter Pfandlehen) ausüben konnten, dann die Herren von Rosdorf, für ihre Allode Moringen, Hardegsen, Harste umso mehr. Nicht von ungefähr weist Lang darauf hin: "Viele dieser Lehen sind wahrscheinlich uralte Rosdorfsche Stammgüter, die Zahl der Vasallen, darunter auch Adelige und Städte sind, beläuft sich auf ungefähr 160." Das bedeutet, er leitet den alten von Hardenbergschen Besitz von ihrem Stammhaus von Rosdorf ab. Dass mit diesen Besitzungen eine eigenständige Gerichtsbarkeit verbunden war, ist oben nachgewiesen. Da außerdem unter Historikern unstreitbar der Besitz von Hardegsen nebst umliegenden Orten, sowie von Halb-Moringen nebst umliegenden Orten durch die Herren von Rosdorf anerkannt und urkundlich abgesichert ist, damit verbunden eine eigene Gerichtsbarkeit über diese Burgen, Orte und Gerichtstätten, hat sich der falsche Verweis erübrigt und sollte nebst der Anmerkung gestrichen werden.

Benutzer:biobiographer (15:39, 16. Aug. 2015 (CEST), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)Beantworten

Hallo biobiographer. Deine Ausführungen sind sehr interessant, aber Du müsstest schon belegen, warum ein beinahe zwei Jahrhunderte älterer Titel (Lang) die besseren Argumente aufführt. Kannst Du die Diskussion zu diesem Thema vielleicht knapp darstellen? Oder belegen, dass es hierin Einigkeit gibt? Gruß --Hans-Jürgen Hübner (Diskussion) 16:45, 2. Sep. 2015 (CEST)Beantworten