Diskussion:Garantenpflicht

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Letzter Kommentar: vor 7 Monaten von 2A01:C22:7BA3:D700:AC03:8CA6:97D4:71B6 in Abschnitt Patienten, inhaftierte Personen
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Beschützergarant: Mir fehlt hier die Erwähnung der Garantenpflicht aus pflichtwidriger Vortat / Ingerenz. -- 83.189.36.77 13:35, 13. Jul. 2008 (CEST)Beantworten

Feuerwehr, Pflicht zum Schutz von Rechtsgütern. ?[Quelltext bearbeiten]

Ich bitte um einen genauen Nachweis, wonach ein Feuerwehrangehöriger, die gesetzliche Pflicht zum Schutz von Rechtsgütern hat, wie ein Polizist und über die Pflicht eines Normalen Bürgers, wie es jetzt im Artikel steht. -- 217.186.218.63 13:49, 26. Jul. 2009 (CEST)Beantworten

Das steht in den Feuerwehrgesetzen der einzelnen Länder unter "Aufgaben der Feuerwehr" (Schutz vor Gefahren bzw. bei Bränden u.ä. und technische Hilfeleistung bei der Rettung Verletzter oder Gefährdeter - der Erhalt der Nachbarhäuser ist z.B. ein Rechtsgut deren Eigentümer, ebenso die Gesundheit der durch den Brand oder einen anderen öffentlichen Notstand wie eine Überschwemmung gefährdeten Personen) und "Einschränkung von Grundrechten". Des Weiteren sind durch die in den Feuerwehrgesetzen festgelegten Weisungsbefugnisse und Pflichten der Bevölkerung, die bis zur Ermächtigung zur Durchführung polizeilicher Aufgaben geht (z.B. BayFwG Art. 25), eindeutig Unterschied zum normalen Bürger auszumachen. Die Garantenstellung besteht wie beim Polizisten natürlich nur im Dienst, nicht in der Freizeit! -- QS-Baustein daher gelöscht. --Chianti (Diskussion) 13:18, 14. Mai 2012 (CEST)Beantworten

Gutes Beispiel, warum (zumindest bei mir) wikipedia zunehmend unbeliebter wird.[Quelltext bearbeiten]

Ich lese in einem nicht-spezifischen Forum etwas von "Garantenstellung", kenne den Begriff zwar, weiß aber nicht viel damit anzufangen und lande hier bei diesem Artikel. Ich habe studiert, wenngleich nicht Jura, es waren aber auch juristische Teile dabei, ich halte mich durchaus für überdurchschnittlich gebildet, habe schon viele juristische Texte und Diskussionen gelesen - nicht zu konkreten Studienzwecken, sondern aus allgemeinem Interesse und manchmal auch aus persönlicher Betroffenheit. Trotzdem kann ich mit diesem Artikel kaum etwas anfangen. Ich beobachte schon länger, dass wikipedia-Artikel immer länger und fachspezifischer (auch sprachlich) werden und frage mich, wem damit gedient ist? Sollen die wikipedia-Artikel ein allgemeines und verständliches Lexikon sein, in dem jeder interessierte Laie findet, was er sucht oder sollen sie die studienspezifischen Fachbücher ersetzen? Zumindest sollte am Anfang eine gut verständliche und nicht zu ausführliche Definition ohne zuviel "Fachchinesisch" stehen. Darunter kann man dann ja ggf. noch weiter in die Tiefe gehen. Natürlich sollten die Artikel von Fachleuten verfasst werden, ich habe aber den Eindruck, dass bei manchen Einträgen (wie diesem hier) nicht mehr bedacht wird, dass man sich hier nicht in einer Fachbibliothek befindet und die Einträge auch von Laien einigermaßen verstanden werden sollten. Vermutlich geht es nicht nur mir so und vielleicht wird dieses Problem ja auch schon (irgendwo) diskutiert, aber ich habe noch nicht danach gesucht und somit ist oder wäre es mir auch entgangen. (nicht signierter Beitrag von 2A02:908:C33:8160:5C5F:3BC:475C:6808 (Diskussion) 00:53, 10. Jun. 2020 (CEST))Beantworten

Liebe IP, ich kann es gut nachvollziehen, wenn Unmut aufkommt, weil für Verständnis im einen oder anderen Fall nicht gesorgt ist. Dieser Artikel ist eine „Gemeinschaftsarbeit“, die über Jahre gewachsen ist. Solche Arbeiten führen in diversen Fällen mal zu syntaktischen, schlimmstenfalls logischen Brüchen. Dies kann von diesem Artikel aber nicht gesagt werden.
Ich habe mir die Einleitung nochmals angeschaut und auch die ersten Ausführungen im Hauptkorpus. Da ist eigentlich nichts zu beanstanden. Ich fasse kurz so zusammen: Strafbarkeit aus einem Straftatbestand erfordert Täterhandeln. Der Täter muss also aktiv tun. Es gibt aber auch Strafbarkeit, die durch Nichttun, durch Unterlassen begangen werden kann. Das regelt im deutschen Strafrecht die sogenannte Entsprechungsformel des § 13 StGB. Bitte gerne mal lesen. Unterlassen entspricht positivem Tun, wenn der Unwert des Nichthandelns eine kriminelle Energie aufweist, wie sie dem Unwert des Handelns entspräche. Nun kann nicht ungeprüft jeder, der etwas nicht tut, dafür belangt werden. Deshalb wird auf tatbestandlicher Ebene die sogenannte „Garantenstellung“ verlangt, eine Qualität, die nur demjenigen zugerechnet wird, der eine spezifische Qualifikation für das Vermeiden des Eintritts eines Schadens mitbringt und aus diesem Grund aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften auch angehalten ist. Der Feuerwehrmann darf, den Schlauch in der Hand, einen Brand nicht beobachten (Löschunterlassen), sondern er muss tun, nämlich löschen. Das Nichttun entspricht hier dem Unwert von Tun, beispielsweise eines Täters, der den Brand gelegt hat. Der Feuerwehrmann muss also löschen. Soviel zur Garantenstellung auf objektiver Tatbestandsebene. Nun soll ja der Unwert seines Nichthandelns beurteilt werden, um den Unterlassenden einer strafrechtlichen Sanktion auch aussetzen zu können. Dazu muss sein Nichttun aber nicht nur tatbestandlich relevant sein, sondern es muss rechtswidrig sein. Damit kommt die sogenannte Garantenpflicht ins Spiel. Denn: würde man die Pflicht zum Handeln beim Feuerwehrmann verneinen müssen, würde er nicht rechtswidrig handeln. Auf Rechtswidrigkeitsebene muss also die Garantenpflicht geprüft werden. In unserem Fall würde sie wohl bejaht werden müssen, gleichwohl könnte sich ein anderes Bild ergeben, wenn er nicht untätig herumsteht, sondern das gegenüberliegende, ebenfalls brennende Haus löscht. Hinsichtlich des ersten Hauses würde ihn dann keine Verletzung der Garantenpflicht treffen, sodass ihn der Strafvorwurf dann auch nicht träfe, zerreißen kann er sich ja nicht. Strafjuristisch sind dabei etliche Kriterien zudem zu prüfen. Aber ich wollte die Abgrenzung Garantenstellung und Garantenpflicht verdeutlichen.
Für den Fall, dass ich nicht weiterhelfen konnte, müsstest Du noch etwas konkretisieren, was Du genau meinst. Anregung zur Artikelverbesserung, ggf. -ausschlankung, nimmt die Redaktion gern entgegen. Beste Grüße --Stephan Klage (Diskussion) 10:16, 10. Jun. 2020 (CEST)Beantworten
Kleiner Nachschlag noch: Oben beschrieben sind die "unechten Unterlassungsdelikte". Anders verhält es sich mit den "echten Unterlassungsdelikten", die tatsächlich von jedermann begangen werden können. Bestes Beispiel hierzu ist der berühmte § 323 c StGB (unterlassene Hilfeleistung). Hier liegt bereits eine gesetzliche Anordnung vor, dass Unterlassen dem Tun entspricht. Und in einem Punkt - abschließend - hast Du Recht, es sollten alle einzelnen Artikel, die sich mit dem Hauptthema Unechtes Unterlassungsdelikt beschäftigen, zusammengefasst werden, damit ein "Wurf" entsteht. Das gilt für diesen Artikel Garantenstellung, der die Garantenpflicht einbezieht, aber auch für Entsprechungsklausel​, den wiederum ich verantworte, weil ich es einst für untragbar hielt, dass dieser wichtige dogmatische Punkt in WP völlig unbehandelt war. Geschaffen hatte ich innerlinks, damit ein Gesamtverständnis für den Strafrechtskomplex entstehen kann. Aber ich werde mir die Zerpflücktheit nochmals genauer anschauen und ggf. sogar bei uns auf dem Rechtsportal thematisieren. Nochmals Gruß --Stephan Klage (Diskussion) 10:42, 10. Jun. 2020 (CEST)Beantworten


Hallo Stephan, ich danke dir sehr für diese ausführliche und hilfreiche Antwort, eigentlich hatte ich gar nicht damit gerechnet, das mein "klagen" überhaupt bemerkt wird. ;-) Das war für mich auch mit nur einmaligem Lesen sehr viel verständlicher als der eigentliche Artikel. Das Problem sind aus meiner Sicht die vielen aufeinander folgenden/aufbauenden Fachbegriffe, die Nichtjuristen dann erst wieder einzeln anschauen müssten, das kann sehr mühsam werden. Insbesondere fehlen solche Beispiele, wie du sie aufführst, das macht das Ganze sehr viel anschaulicher und damit verständlicher. Danke nochmals und Grüße zurück! (nicht signierter Beitrag von 2A02:908:C33:8160:B0DB:998D:48F8:4DC5 (Diskussion) 03:51, 13. Jun. 2020 (CEST))Beantworten

Hallo liebe IP, na dann bedanke ich mich ebenfalls, denn ich habe auf Diskussionsseiten die umgekehrte Erfahrung gemacht, dass (meine) Antworten auf IP-Anfragen ihrerseits unbeantwortet (oft glaube ich sogar nicht einmal registriert) bleiben, sodass Erklärungsversuche ins Leere liefen. Hier mal nicht. ;-) Ich behalte Dein Problem im Auge. Es gibt im Ergebnis häufig so fruchtlos verlaufende Diskussionen über die OMA-Tauglichkeit von Artikeln unter den Autoren, dass hier mal ein Beispiel dafür entstanden ist, dass das Kriterium immer wieder unterschätzt wird. Dank & Gruß --Stephan Klage (Diskussion) 09:33, 13. Jun. 2020 (CEST)Beantworten

Dieser Artikel entspricht sehr viel mehr meiner Erwartung und war hilfreich![Quelltext bearbeiten]

Garantenstellung im Strafrecht die aus Gesetz, aus freiwilliger Übernahme von Betreuungspflichten, aus enger Familien-, Lebens- oder Gefahrengemeinschaft oder aus gefahrbegründendem Vorverhalten erwachsene Pflicht, dafür einzustehen, dass ein strafrechtlich relevanter Erfolg (z. B. der vermeidbare Tod eines Menschen) nicht eintritt. Von Bedeutung ist die G. bei den (unechten) Unterlassungsdelikten. – Eine G. aus Gesetz hat z. B. ein Ehegatte gegenüber dem anderen (§ 1353 BGB); er macht sich daher ggf. wegen Körperverletzung oder Tötung durch Unterlassen strafbar, wenn er diesem in einer Leibes- oder Lebensgefahr nicht hilft.


Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 3. Aufl. Berlin: Bibliographisches Institut 2015. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung. (nicht signierter Beitrag von 2A02:908:C33:8160:5C5F:3BC:475C:6808 (Diskussion) 01:03, 10. Jun. 2020 (CEST))Beantworten

Patienten, inhaftierte Personen[Quelltext bearbeiten]

sowie [[Tierführer]]: in diesen Bereichen gibt es auch Garantenstellungen, oder? Das sollte noch erwähnt werden. --2A01:C22:7BA3:D700:AC03:8CA6:97D4:71B6 05:19, 11. Sep. 2023 (CEST)Beantworten