Diskussion:Gastwirtpfandrecht

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Rechtmäßigkeit der Forderung[Quelltext bearbeiten]

Laut Artikel kann der Gastwirt das Pfand veräußern, um die Forderung zu begleichen. Was ist aber, wenn der Gast absichtlich nicht bezahlt hat, weil er einen Mangel an der gelieferten Ware / Dienstleistung geltend macht (z.B. ungenießbares Essen) ? Hier wäre denkbar, dass der Gastwirt überhaupt keinen Anspruch auf Bezahlung hat. Was passiert dann mit den gepfändeten Gegenständen ? Muss der Gast aktiv auf Herausgabe klagen ? --HH58 13:35, 23. Dez. 2011 (CET)Beantworten

hallo HH58: interessante Frage, deren Beantwortung den Gast nicht freuen wird. Der Gast muss bei Bezahlung einen Sachmangel nach § 434 BGB geltend machen. Ihm stehen dann die Rechte aus § 437 BGB zu. Geht der Wirt hierauf nicht ein und bestreitet eine mangelhafte Lieferung/Leistung, so muss der Gast voll bezahlen und den Wirt verklagen. Zahlt der Gast bei angeblichem Sachmangel nicht oder nicht vollständig, löst er das gesetzliche Pfandrecht aus.Grüße: --Wowo2008 (Diskussion) 13:03, 11. Mai 2012 (CEST)Beantworten
Danke für die Antwort. Aber was ist, wenn überhaupt nicht klar ist, ob die der Forderung zugrunde liegende Leistung überhaupt erbracht wurde ? Wenn z.B. der Gast behauptet, nur zwei Bier bestellt und getrunken zu haben, der Wirt jedoch darauf beharrt, es seien in der Kasse drei Bier eingebucht ? --HH58 (Diskussion) 17:00, 12. Mai 2012 (CEST)Beantworten
hallo HH58: Auch hier gilt, dass der Gast zahlen muss und dann den Wirt wegen Minderleistung zu verklagen hat. Grüße:--Wowo2008 (Diskussion) 19:48, 21. Mai 2012 (CEST)Beantworten

Verdeutlichung des hier mit dem Begriff "Gastwirtschaft" Gemeinten[Quelltext bearbeiten]

Im Abschnitt "Allgemeines" ist von Hotels und Gastwirtschaften die Rede. Unter einer Gastwirtschaft werden im allgemeinen Sprachgebrauch auch Schank- und Speisewirtschaften verstanden, für deren Gastwirte das Pfandrecht nach § 704 BGB jedoch nicht besteht. Daher schlage ich vor, dies entsprechend zu konkretisieren. --Anorax (Diskussion) 21:16, 10. Mär. 2019 (CET)Beantworten

Ach, ich dachte auch, das gilt auch für gewöhnliche Restaurants ... tut es das nicht ? --HH58 (Diskussion) 15:20, 11. Mär. 2019 (CET)Beantworten
Wenn ich die Ausführungen hier, hier unter I. oder hier unter 7. richtig verstehe, dann nicht:
  • "§ 704 begründet für den Gastwirt iSd § 701 (nicht: Schank- und Speisegastwirt) ein besitzloses gesetzliches Pfandrecht[...]"
  • "Gastwirt ist, wer gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, ihnen also einen Aufenthaltsort gestattet. Die Aushändigung von Speisen und Getränken in einem Wirtshaus oder Restaurant reicht dabei nicht aus."
  • "Hier ist zwischen Beherbergung und Gastronomie zu unterscheiden. Der Beherbergungswirt hat ein Pfandrecht über die eingebrachten Sachen des Gastes."
Danke für die Info. Jetzt stellt sich nur noch die Frage, was passiert, wenn ich in einem Hotelrestaurant esse, aber nicht in dem Hotel übernachte - besteht dann ein Gastwirtpfandrecht ? --HH58 (Diskussion) 08:26, 12. Mär. 2019 (CET)Beantworten
Gute Frage. Ich würde vermuten, das Pfandrecht besteht nur, wenn der Speisegast gleichzeitig auch beherbergt wird. Persönlich würde ich die Unterscheidung davon abhängig machen wollen, ob der Gast bereits bzw. noch eingecheckt ist. Wie die Rechtslage tatsächlich ist, weiß ich aber noch nicht.