Diskussion:Gebietscharakter

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Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von Pistazienfresser in Abschnitt BVerwG, 13.05.2014 - 4 B 38.13
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"Die Art der baulichen Nutzung ist nach den in der näheren Umgebung vorhandenen Nutzungen zu bewerten, es sei denn, das Gebiet lässt sich nach seiner Eigenart einem der in der BauNVO beschriebenen Gebiete (z.B. Allgemeines Wohngebiet WA) zuordnen." Hier schwer verständlich: Wann wird Charakter der Umgebung des Gebietes oder der Fläche herangezogen, wann kann das Gebiet oder die Fläche selbst bewertet werden? "Dann gilt für die Zulässigkeit der entsprechende Paragraph der BauNVO direkt." Wann gilt § 34 BauGB denn indirekt? Brummfuss 12:57, 14. Jul 2004 (CEST)

Frage brummfuss[Quelltext bearbeiten]

In der BauNVO sind die Gebietstypen relativ klar definiert. Habe ich ein Gebiet ohne Bebauungsplan, gilt zunächst einmal, dass sich nur das einfügt, was auch schon im maßgeblichen Umfeld vorhanden ist. Habe ich aber ein Baugebiet, welches klar erkennbar ein Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) ist, so gelten alle nach Baunutzungsverordnung dort zulässigen Nutzungen, unabhängig davon, ob sie schon in der Nähe vorhanden sind. Ebenso gelten die ausnahmsweisen Zulässigkeiten nach § 4(3) BauNVO, auf die im Einzelfall auch Genehmigungsanspruch bestehen kann. Aufgepasst: Auch § 15 BauNVO ist dann anzuwenden, der nochmals im Einzelfall prüft, ob nicht doch wegen Nachbarbeeintächtigung oder ähnlichem eine Unzulässigkeit vorliegt. Dies kann sogar sein - als extreme Ausnahme-, obwohl es bebauungsplanfestsetzungen gibt.

Ralf

Für § 34 BauGB scheint der Gebietscharkter auch relevant zu sein (siehe Nachweis). Ansonsten finde ich das Wort in der Kommentarliteratur aber nur bei den verschiedenen Gebieten der BauNVO und nicht bei § 34 BauGB oder gar bei dessen (anderen) Vorausssetzungen.--Pistazienfresser (Diskussion) 13:09, 29. Jun. 2020 (CEST)Beantworten
Die Angaben, die mit den Voraussetzungen zu § 34 BauGB übereinstimmen, werde ich daher bald wegen fehlenden Nachweises löschen.--Pistazienfresser (Diskussion) 16:17, 1. Jul. 2020 (CEST)Beantworten

Was genau ist die Kubatur? Wie berechtet sie sich?

Ich orakel mal eben schnell: Kubatur hat was mit Volumen zu tun. Berechnung erübrigt sich ja wohl damit. GRZ mal max Gebäudehöhe... Es gibt dazu auch die Baumassenzahl in m³ pro m² Grundstück (glaub ich) BMZ (bei Hallen etc.), die das Volumen pro Grundfläche festlegen kann. --Brutus Brummfuß 16:58, 6. Nov 2004 (CET)P.S.: steht in der BauNVO.


Hallo Brutus, war lange nicht auf der Seite, daher erst jetzt eine Reaktion:

Kubatur habe ich mittels Link erläutert, ich hoffe verständlich. Berechnung bzw. Abschätzung erfolgt über Höhe, Breite, Tiefe. Die Baumassenzahl gibts noch, wird aber kaum angewandt. Selbst auf die GFZ Geschossflächenzahl wird bei neuen Bebauungsplänen gerne verzichtet, GRZ mit Höhenangaben für Wand bzw. Gebäude sind besser.

Gruß, Ralf

OVG Niedersachsen, 28.05.2014 - 1 ME 47/14[Quelltext bearbeiten]

OVG Niedersachsen, 28.05.2014 - 1 ME 47/14 - Gebietscharakter allgemeines Wohngebiet.--Pistazienfresser (Diskussion) 22:04, 1. Jul. 2020 (CEST) Mit Rn. 11: „Soweit die Antragsteller einwenden, in einem Bebauungsplan könne die Gemeinde gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden festsetzen, trifft das zwar zu. Auf die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB wirkt sich dies jedoch nicht aus. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ist Ausdruck der weitergehenden Steuerungsmöglichkeiten, die der planenden Gemeinde bei der Aufstellung eines Bebauungsplans zukommt. Eine Beschränkung der Anzahl der Wohnungen kann daher den Gebietscharakter etwa im Sinne eines Einfamilienhausgebietes bestimmen. Eine solche detaillierte Bestimmung ist aber der planenden Gemeinde vorbehalten. § 34 Abs. 2 BauGB verweist lediglich auf die §§ 2 ff. BauNVO, die einen deutlich gröberen Maßstab anlegen. Den Gebietstyp des „Ein- und Zweifamilienhausgebietes“ kennt die Baunutzungsverordnung nicht.“ --Pistazienfresser (Diskussion) 22:07, 1. Jul. 2020 (CEST) Eine detaillierte Beschränkung des Gebietcharakters auf ein Einfamilienhausgebiet ist der planenden Gemeinde vorbehalten und kann sich nicht aus der faktischen bisherigen Bebauung im Sinne des § 34 BauGB ergeben.--Pistazienfresser (Diskussion) 22:11, 1. Jul. 2020 (CEST)Beantworten

BVerwG, 13.05.2014 - 4 B 38.13[Quelltext bearbeiten]

Umkreis für Gebietscharakter weiter als für § 34 BauGB. BVerwG, 13.05.2014 -4 B 38.13 Randnummer 7:

„So hat der Senat zu § 34 BBauG angenommen, dass bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung "in der Regel" enger zu begrenzen sein werde als bei der Ermittlung des Gebietscharakters (Urteil vom 19. September 1969 - BVerwG 4 C 18.67 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 25 S. 58).“--Pistazienfresser (Diskussion) 23:48, 1. Jul. 2020 (CEST)Beantworten