Diskussion:Gefährdungsbeurteilung

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Letzter Kommentar: vor 2 Jahren von M. Gimmerthal in Abschnitt Begriff auf Englisch UK
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Einleitung[Quelltext bearbeiten]

Die Gefährdungsbeurteilung ist das Verfahren zur Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen (§5 ArbSchG). Umsetzung und Wirksamkeitskontrolle sind nicht Teil der Gefährdungsbeurteilung. Sie sind Grundpflichten des Arbeitgebers (§3). Diese oft anzutreffende Vermischung führt zu einer scheinbaren Konkurrenz zwischen den erforderlichen Maßnahmen nach §3 und den durch die Gefährdungsbeurteilung ermittelten. Sie sollte daher vermieden werden. §6 ArbSchG fordert die Dokumentation

  • der Gefährdungsbeurteilung (=§5)
  • der festgelegten Maßnahmen (=§3)
  • des Ergebnisses ihrer Überprüfung (=§3)

Auch hier trägt die Verkürzung "Gefährdungsbeurteilung = §§5, 6" eher zur Verwirrung als zur Erlärung bei. -- Glloq1692 (Diskussion) 08:50, 24. Sep. 2014 (CEST)Beantworten


Bundesarbeitsgericht vom 8. Juni 2004[Quelltext bearbeiten]

Hilft so ein Link weiter? Das Gericht verhandelte nach meiner flüchtigen Lektüre in letzter Instanz auf Formalia und nicht primär zur Sache. Wo der Betriebsrat Mitbestimmungsrecht hat oder nicht erschliesst sich nicht auf den ersten Blick.--217.6.249.186 09:18, 1. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

Der Link hilft sehr wohl weiter. Im Arbeitsrecht ist die Konkretisierung des Rechts in der Rechtsprechung besonders wichtig. --84.150.92.33 00:43, 30. Jul. 2009 (CEST)Beantworten

Bundesarbeitsgericht vom 12. August 2008[Quelltext bearbeiten]

Im Edit von heute habe ich dieses Urteil eingehender berücksichtigt.

Noch ein Hinweis auf einen wichtigen Satz in der Urteilsbegründung: „Der Kläger hat jedoch nicht den von ihm geltend gemachten Anspruch, der ausschließlich die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung mit den von ihm vorgegebenen Kriterien und Beurteilungsmethoden zum Gegenstand hat.“ Er „verlor“ also, weil er eine bestimmte Weise der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung durchsetzen wollte. Gestärkt wurde dagegen die Funktion der Betriebsräte in dieser Sache. Das setzt aber voraus, dass die BRs diese Aufgabe auch wahrnehmen. Wie das Urteil doppelt deutlich machte, sind die BRs sogar zur Mitbestimmung verpflichtet. Oft verstehen sie aber nicht, dass der Spielraum des Arbeitgebers kein Nachteil für Arbeitnehmer ist, sondern eine Begründung für die Mitbestimmungspflicht der Betriebsräte. --84.150.92.33 00:43, 30. Jul. 2009 (CEST)Beantworten


Ich finde das alles sehr unplausibel: Einerseits ist der Unternehmer als Eigentümer und Betreiber verantwortlich für die Sicherheit der Arbeitnehmer, weshalb aus seiner Verantwortung heraus ihm ein gesetzlicher Spielraum eingeräumt wird, andererseits hat er als Anstandswauwau einen Betriebsrat im Nacken, welcher bei der Gefährdungsbeurteilung "mitbestimmen" darf. Gesetzt den Fall, dass die vom Unternehmer beauftragte Führungskraft dank ihrer Verantwortung und Qualifikation eine Gefährdungsbeurteilung durchsetzen will, welche zielführend ist und der Betriebsrat jedoch "mitbestimmt", so dass eine weniger taugliche Gefährdungsbeurteilung zu Stande kommt, wie haftet dann der zuständige Betriebsrat? Wie kann der Unternehmer verantwortlich gemacht werden, er wollte ja, durfte aber nicht.

Der Arbeitgeber muss bei Unfällen schon Strafe an die zuständige Berufsgenossenschaft zahlen, hat krankheitsbedingte Gewinnausfälle und zahlt dem Erkrankten sein Gehalt weiter, zudem steht die zuständige Führungskraft auch noch straf- wie zivilrechtlich in der Schusslinie, was zusammengenommen ja eigentlich reichen müsste zur Qualitätserhaltung - wie jedoch haftet der Betriebsrat? Und wie wird die Verantwortungsverschränkung aufgelöst? --79.199.161.135 21:01, 1. Mär. 2011 (CET)Beantworten

psychische Gefährdungsfaktoren[Quelltext bearbeiten]

Zur Klarstellung habe ich ein paar Sätze ergänzt. Oft trifft man in der Praxis auf das Missverständnis, man müsse bei der Gefährdungsbeurteilung so eine Art Psycho-Diagnostik der Beschäftigten durchführen, sie also nach Stimmungsschwankungen, Schlafstörungen, Medikamentengebrauch usw. fragen. Womöglich mit einem Fragebogen. Das geht auf keinen Fall! Da macht auch niemand wirklich mit, und wenn, bekommt man "sozial erwünschte" oder sonstwie gefakedte Antworten. Die Frage muss also lauten: Wie ist die Arbeit im Hinblick auf mögliche(!) psychische Fehlbeanspruchungen gestaltet - denn bei der Gefährdungsbeurteilung geht es ja gerade, wie der Artikel sehr schön darstellt, um mögliche(!) Gefahren und Schädigungen. Das ist dann aber auch die Hohe Schule der Gefährdungsbeurteilung ;-)
Gruß
Mhm 18:59, 1. Mai 2011 (CEST)Beantworten

den Aspekt finde ich sehr interessant, vielleicht kann man das in dem Artikel auch noch vertiefen. Gibt es dazu noch andere wichtige Quellen, Verfahrensweisen ausser den schon genannten? --Thomas Österheld (Diskussion) 09:47, 24. Okt. 2015 (CEST)Beantworten

Defekte Weblinks[Quelltext bearbeiten]

GiftBot (Diskussion) 02:55, 28. Nov. 2015 (CET)Beantworten

Personal im Pflegedienst[Quelltext bearbeiten]

Wieso muss ich als Krankenschwester in der häuslichen Intensivpflege Menschen lupfen, die einen Kopf größer sind als ich und mindestens 30 kg mehr wiegen? Diese Menschen haben alle Angebote für Aufstehhilfen und Lifter, tolerieren es aber angeblich nicht. Und ich muss mir dann das Kreuz kaputtwirtschaften??????????? Gut, ich bin schon 61, denke aber mal an alle jungen Kolleginnen. Also, so geht das nicht, dann brauchen wir uns nämlich nicht wundern, wenn niemand mehr im Gesundheitswesen schaffen mag-ich mags auch nicht mehr. Herzlichst Susanne Hoffmann (nicht signierter Beitrag von 2003:6A:6D27:D670:B018:2F90:2F0B:49F9 (Diskussion | Beiträge) 23:12, 20. Feb. 2016 (CET))Beantworten

Begriff auf Englisch UK[Quelltext bearbeiten]

Ich bräuchte den Begriff auf Englisch UK. Kann mir da jemand weiterhelfen. Danke [unsignierter Beitrag]

Gerne "Risk Assessment" siehe https://en.wikipedia.org/wiki/Risk_assessment --Mike Gimmerthal (Diskussion) 22:30, 11. Jan. 2022 (CET)Beantworten