Diskussion:Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

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Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von Verzettelung in Abschnitt Aburteilung
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Auszeichnungskandidatur vom 27. September 2017 bis zum 07. Oktober 2017[Quelltext bearbeiten]

Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr ist ein Tatbestand des deutschen Strafrechts. Er zählt zu den gemeingefährlichen Straftaten und ist im 28. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 315b normiert.

Diesen Artikel habe ich in letzter Zeit ausgebaut. Viele Grüße Chewbacca2205 (D) 22:31, 27. Sep. 2017 (CEST)Beantworten

Hey,
super Artikel. Mir ist nur eine Sache aufgefallen, die begrifflich nicht stimmt:
"§ 315b StGB knüpft an ein Verhalten im öffentlichen Straßenverkehr an." (In Objektiver TB, Tatsituation).
Im Grunde müsste es hier "in den" statt "im" heißen. Zwar muss sich das Verhalten in den öffentlichen Straßenverkehr erstrecken, aber eben nicht aus diesem ergeben. (Es geht ja gerade um verkehrsfremde Eingriffe). Wahrscheinlich sollte man das aber ein bisschen deutlicher formulieren, sonst könnte es insbesondere für Leser, die keine entsprechende Vorbildung haben, missverständlich sein. --KaktusGrünusFensterus (Diskussion) 12:31, 19. Aug. 2022 (CEST)Beantworten

Lesenswert – Macht auf mich einen guten Eindruck. Übersichtlich und – zumindest für mich – verständlich. PS: Wäre der Lemmazusatz „(Deutschland)“ nicht auch in diesem Fall angebracht? Der Tatbestand existiert unter gleichem Namen – natürlich übersetzt – bestimmt auch in anderen Staaten … Gruß, --HГq 21:38, 2. Okt. 2017 (CEST)Beantworten

Danke. Ich habe nach parallelen Regelungen in anderen Staaten gesucht, allerdings keine gefunden. Sobald ich auf eine stoße, ergänze ich das Lemma um den Zusatz (Deutschland). VG Chewbacca2205 (D) 08:52, 4. Okt. 2017 (CEST)Beantworten
Klingt vernünftig ;). Gruß, --HГq 12:51, 4. Okt. 2017 (CEST)Beantworten

Lesenswert Ich schließe mich da dem Vorredner an. --Wikiolo (D) 09:30, 4. Okt. 2017 (CEST)Beantworten

Lesenswert 1a-Artikel, gibt's nichts dran zu bemängeln, – Doc TaxonDisk.WikiMUCWikiliebe?! 02:15, 5. Okt. 2017 (CEST)Beantworten

Mit drei Stimmen Lesenswert wird der Artikel in dieser Version als Lesenswert ausgezeichnet. Tönjes 07:59, 7. Okt. 2017 (CEST)Beantworten

Statistik[Quelltext bearbeiten]

"Statistisch wird die Häufigkeit der Begehung des Delikts lediglich lückenhaft erfasst, weswegen nicht bekannt ist, wie viele Fälle angezeigt werden."

Ich habe mit dieser Passage ein Verständnisproblem. Soll dieser Satz darstellen, dass es eine hohe Dunkelziffer gibt, also nicht angezeigte, aber begangene Delikte, oder dass angezeigte Delikte nicht weiter statistisch aufbereitet werden? Statistisch werden ja sowieso nicht die begangenen Delikte erfasst, sondern nach meinem Verständnis nur die angezeigten und nachgewiesenen Delikte, so dass ich diesen Satz insgesamt schwer nachvollziehbar finde und gerne löschen oder umformulieren würde - dazu müsste ich aber wissen, was er ursprünglich aussagen sollte. --Stress Fortress (Diskussion) 14:37, 12. Jun. 2018 (CEST)Beantworten

Soll wohl soviel heißen wie: Es gibt eine hohe Dunkelziffer, die sich nicht näher bestimmen lässt. Der Satz wirkt auch auf mich, hmm, sagen wir mal nicht allgemeinverständlich bis unenzyklopädisch. Sowohl die Zahl der beanzeigten als auch jene der rechtskräftig abgeurteilten Fälle wird selbstverständlich statistisch erfasst. Nur gibt es offenbar keine (validen) Untersuchungen/Schätzungen zur Dunkelziffer bzw. wie viel Prozent aller einschlägigen Fälle angezeigt werden. Kurzum: Der zitierte Satz kann so keinesfalls umseitig stehen bleiben. --Verzettelung (Diskussion) 19:47, 12. Jun. 2018 (CEST) P.S.: Die Aussagen zur Verortung als Verkehrsdelikt (bezogen auf die PKS!) sowie zur statistischen Erfassung in der PKS im Abschnitt Kriminalistik sind (zumindest nach aktuellem Stand) falsch: Der Straftatbestand zählt in den PKS ausdrücklich nicht zu den Verkehrsdelikten; die beanzeigten Fälle werden sehr wohl in den PKS erfasst (Schlüssel: 670025). Es besteht somit erheblicher Überarbeitungsbedarf! --Verzettelung (Diskussion) 20:13, 12. Jun. 2018 (CEST)Beantworten
Nachtrag: Habe diesen inhaltlichen Unsinn entfernt, aus der Einleitung komplett, unten unter Kriminalistik korrigiert. --Verzettelung (Diskussion) 21:37, 12. Jun. 2018 (CEST)Beantworten

Aburteilung[Quelltext bearbeiten]

Ich habe den Begriff der Aburteilung mit Rotlink versehen in der Hoffnung, jemand Kundiges würde den Artikel schreiben, den ich für dringend erforderlich halte. Mit der Unkenntnis des Unterschieds von Ver- und Aburteilung wird bei der Interpretation der PKS viel Schindlunder getrieben. Herauszufinden, was der Unterschied ist, hat mich vor vielen Jahren einiges an Recherche gekostet, nur deshalb kenne ich ihn. In den Aburteilungen sind sämtliche Fälle enthalten, die mit einem Urteil endeten – also auch die Freisprüche. Die Verurteilungen erfassen dagegen nur jene Fälle, in denen jemand zu irgendwas verurteilt wurde. MfG --Andrea (Diskussion) 09:55, 9. Nov. 2022 (CET)Beantworten

Das ist eine gute Idee für einen neuen Grundlagenbeitrag; diese Differenzierung ist wichtig. Auf Anhieb erscheint es mir allerdings am zweckmäßigsten, dies nicht als eigenständigen Artikel, sondern als Abschnitt in einem übergeordneten Artikel zum deutschen Strafprozess, der u.a. die Möglichkeiten zur Prozessbeendigung näher beleuchtet, zu erläutern. Auf lange Sicht würde ich gern Strafprozessrecht (Deutschland) auf einen vorwiegend historischen Artikel zur Entwicklung des Rechtsgebiets aufspalten und einen neuen Artikel zum Strafverfahren erstellen. VG Chewbacca2205 (D) 12:15, 9. Nov. 2022 (CET)Beantworten
Schon blau per Weiterleitung auf Abgeurteilter. Alles weitere ist auf dieser Disk m.E. deplatziert. --Verzettelung 🇺🇦 (Diskussion) 14:19, 9. Nov. 2022 (CET)Beantworten