Diskussion:Gehöferschaft

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Letzter Kommentar: vor 16 Jahren von Klein R. in Abschnitt Rechtsnatur
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Auszug aus Gesetz Nr. 537 vom 20.11.1956 ausgegeben am 08.12.1956 im Amtsblatt des Saarlandes


§ 3 Rechtsfähigkeit Die Waldgemeinschaften können unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen erwerben, übertragen und aufgeben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

§ 9 Befugnisse des Vorstandes (1) Der Vorstand vertritt die Waldgemeinschaft den Miteigentümern und Dritten gegenüber gerichtlich und außergerichtlich.



Und? Was hat das jetzt mit den Gehöferschaften des Trierer Landes zu tun? Bitte nicht nur kommentarlos irgendwelche Gesetzestexte zitieren. --Klein R. 12:02, 6. Mai 2008 (CEST)Beantworten

Rechtsnatur[Quelltext bearbeiten]

Zu den Gehöferschaften des Trierer Landes gehören auch die Gehöferschaften, die im Saarland liegen. Da es im Saarland ein Gehöferschaftsgesetz gibt, ist doch dort zumindest der Rechtstatus geklärt. Die Gehöferschaften dürfen Rechtsgschäfte eingehen. Dies wird nicht nur von der Bevölkerung akzeptiert, sondern ist klar geregelt. Es muss eine Satzung bestehen. Der Vortsand vertritt die Gehöferschaft gerichtlich und außergerichtlich! Klingt für mich nach juristischer Person, womit dann die Rechtsnatur geklärt wäre. Kann ja sein, dass ich das falsch sehe???

Nein, siehst du nicht falsch! Ich muss neidlos zugestehen, das ist ein Manko meines Textes. Obwohl ich selbst noch das Saarland erwähnte, hatte ich mit dem Trierer Land irgendwie nur Rheinland-Pfalz im Kopf. Ich passe den Text gleich mal an! Danke! --Klein R. 12:28, 7. Mai 2008 (CEST)Beantworten