Diskussion:Gehorsamspflicht

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Letzter Kommentar: vor 12 Jahren von 84.191.24.249
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Der Artikel gibt zum Teil unvollständige, zum Teil unrichtige Informationen. Er vernachlässigt nämlich die formellen Voraussetzungen der Gehorsamspflicht (die heute übrigens als Folgepflicht bezeichnet wird). Und er vernachlässigt die ungeschriebene Grenze des Gehorsams, die (nach "herrschender Meinung", auch nach der Rspr des BVerwG) bei dem offensichtlichen schweren Rechtsverstoß liegt. Zudem besterht je nasch den Umständen eibne Remonstrationspflicht, nicht nur ein Remonstrationsrecht ("herrschende Meinung"). Richter trifft ohnehin keine Hehorsamspflicht in dem Sinn, sie sind unabhängig. Kurz: der Artikel schjeint mir in seioner jetzigen Fassung unbrauchbar. Habe leider keine Zeit, ihn umzuschreiben. (nicht signierter Beitrag von 84.191.24.249 (Diskussion) 08:48, 22. Aug. 2011 (CEST)) Beantworten