Diskussion:Gemeinschaftskonto

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Letzter Kommentar: vor 14 Tagen von Karl 3 in Abschnitt Depotkonto als Gemeinschaftskonto
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Unstimmigkeit im Artikel "Gemeinschaftskonto[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel Gemeinschaftskonto steht im Abschnitt Oder - Konto :

Kreditverträge sind nur gemeinsam möglich, ebenso einzuräumende Kontovollmachten, .... (verkürzt: Kontovollmachten sind nur gemeinsam möglich) und kurz danach das Gegenteil: Alle Kontoinhaber haften für ihre Verbindlichkeiten auf dem Gemeinschaftskonto gesamtschuldnerisch. Jeder von ihnen ist berechtigt, allein über das Konto zu verfügen, es aufzulösen oder auf seinen Namen umschreiben zu lassen sowie Dritte in diesem Rahmen zu bevollmächtigen. (verkürzt: Jeder Kontoinhaber ..ist allein berechtigt..Dritte zu bevollmächtigen .

Außerdem wird in anderen Artikeln (nicht Wiki) behauptet, daß eine Auflösung nur gemeinschaftlich möglich sei.


--95.117.47.4 23:00, 26. Jan. 2016 (CET)Beantworten

Depotkonto als Gemeinschaftskonto[Quelltext bearbeiten]

"3. Nießbrauchsdepot: Gemäß § 1081 BGB kann ein Nießbrauch an Inhaber- und Orderpapieren bestellt werden; ... ." Bankrechts-Handbuch, 6. Auflage 2022, § 47. Das Depotgeschäft, Klanten Ellenberger/Bunte, Rn. 142.

Ist somit ein Nießbrauchsdepot eine Sonder- oder Unterform des Gemeinschaftsdepots? --Karl 3 (Diskussion) 17:20, 1. Mai 2024 (CEST)Beantworten