Diskussion:Gerichtsstand

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Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von Rechtswissenschaft in Abschnitt Gliederung bzw. Staatslastigkeit?
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Fliegender Gerichtsstand - Forum shopping?[Quelltext bearbeiten]

Ich habe auf Diskussion:Forum shopping geäußert, dass der Fliegende Gerichtsstand und Forum shopping das gleiche sein könnten. Damit sich keine zwei getrennten Paralleldiskussionen entwickeln, schlage ich vor, dies unter Diskussion:Forum_shopping#Fliegender_Gerichtsstand.3F zu diskutieren und nicht hier. -- 79.221.120.105 02:59, 16. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Fliegender Gerichtsstand abgeschafft?[Quelltext bearbeiten]

Laut verschiedener Meldungen im Internet wird der fliegende Gerichtsstand abgeschafft (siehe z. B. [1]). Die Berichterstattung ist aber für mich nicht ganz eindeutig. Weiß jemand mehr und könnte den Artikel entsprechend überarbeiten? --JazzmanPostStudent? 10:48, 31. Jul. 2013 (CEST)Beantworten

Der fliegende Gerichtsstand mag seinen Ursprung im Presserecht haben, wird aber gern bei ALLEN Wettbewerbsrechtlichen Verstößen im Internet angewendet. Der vorteil für den Kläger liegt hier nicht nur in der Wahl eines Gerichtsortes, welches ihm besonders häufig recht gibt, sondern welches auch die höchsten Gegenstandswerte (und damit Anwaltsgebühren) festlegt. Der OLG- Bezirk Hamm verheißt hier die besten Verdienstmöglichkeiten für Abmahnanwälte.--91.34.58.125 19:35, 4. Sep. 2018 (CEST)Beantworten

Fliegender Gerichtsstand bei Filesharing[Quelltext bearbeiten]

Der Abschnitt im Artikel behandelt primär den Fliegenden Gerichtsstand im Presserecht bzw. bzgl. der Anwendbarkeit dieses Presserechtsteils im Internet. Zum Fliegenden Gerichtsstand bei URVs ohne Gewinnerzielungsabsicht bzw. Filesharing steht dagegen keinerlei verbindliches Datum. Erst für das Jahr 2013 wird eine einschlägige Entscheidung des AG Hamburg erwähnt, wobei völlig unklar bleibt, ob diese AG-Entscheidung auf der weiter oben genannten, offenbar davor erfolgten Gesetzesänderung des Bundesjustizministeriums beruht, deren Datum im Artikel völlig offenbleibt und die auch nicht bequellt ist, so daß man extern nachkucken könnte, wann diese Gesetzesänderung erfolgt ist. Ich erinnere mich dunkel, im Archiv einer WP-Disku im Bereich URV/Privatkopie/Raubkopie usw. gelesen zu haben, daß der Fliegende Gerichtsstand bei Filesharing/URV ohne Gewinnerzielungsabsicht bereits etwa im Zeitraum 2005-07 offiziell abgeschafft worden wäre. --2003:71:4E16:4B98:200F:B57A:B95E:B33F 17:21, 5. Feb. 2018 (CET)Beantworten

Fliegender Gerichtsstand - kein Deutsch[Quelltext bearbeiten]

Der Satz „Nach Urteilen der Obergerichte wird in Anschluss an die Rechtsprechung schon des 19. Jahrhunderts[3] zu den Pressedelikten durch eine unerlaubte Handlung ein sogenannter „fliegender Gerichtsstand“ nach § 32 ZPO an den Orten begründet, an denen ein Druckwerk zur Kenntnis gelangt“ ist satzbautechnisch und logisch unsinnig. Vielleicht könnte jemand ihn einmal anpassen (am besten der Autor, damit die Leser wissen, was gemeint ist). (nicht signierter Beitrag von 94.225.160.54 (Diskussion) 17:13, 17. Sep. 2019 (CEST))Beantworten

Gerichtsstand des Insolvenzverwalters[Quelltext bearbeiten]

Noch zu ergänzen wäre: Allg. Gerichtsstand des Insolvenzverwalters (wenn ein Schuldner, gg. den das Inso-Verfahren eröffnet wurde - verklagt werden soll. --141.90.9.45 09:08, 18. Apr. 2013 (CEST)Beantworten

Einleitung[Quelltext bearbeiten]

Aktuelle Fassung: In einem engeren und zugleich üblichem Sinn bedeutet der Ausdruck "die örtliche[.] Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszugs" und ist damit etwa von der Rechtswegzuständigkeit und von der sachlichen Zuständigkeit zu unterscheiden, d. h. die Frage, welches der an einem Ort vorhandenen Gerichte (z. B. Amtsgericht oder Landgericht) zuständig ist.

  • M.E. ist der übernommene letzte Halbsatz "d. h. die Frage, welches der an einem Ort vorhandenen Gerichte (z. B. Amtsgericht oder Landgericht) zuständig ist." sprachlich falsch und sachlich nicht zum Thema gehörend

- will aber keinem hier auf die Füße treten.

--Rechtswissenschaft (Diskussion) 20:52, 19. Dez. 2020 (CET)Beantworten

Gliederung bzw. Staatslastigkeit?[Quelltext bearbeiten]

M.E. sollte man das Verfahrensrecht der Schweiz ausgliedern > Gerichtsstand (Schweiz). Die Österreicher dürften in etwa die gleiche Denke wie Deutschland haben. Dann fehlt hier ein entsprechender Abschnitt/ein Lemma.

  • Bleibt es beim Bisherigen ist die Gliederung schief. Richtiger wohl:

Deutsches Verfahrensrecht[Quelltext bearbeiten]

Österreichisches Verfahrensrecht[Quelltext bearbeiten]

Schweizer Verfahrensrecht[Quelltext bearbeiten]

--Rechtswissenschaft (Diskussion) 20:59, 19. Dez. 2020 (CET)Beantworten