Diskussion:Germanische Leistungsrune

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Letzter Kommentar: vor 5 Monaten von 2A02:8108:96C0:47D8:E931:843F:6A07:D591 in Abschnitt "Inverkehrbringen"
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"Das Führen dieser Auszeichnung in Deutschland nicht zulässig"[Quelltext bearbeiten]

Diese Formulierung verstehe ich nicht:

"Das Führen dieser Auszeichnung in Deutschland nicht zulässig"

Bedeutet das Mit-sich-Führen, oder Tragen (im Sinne einer Auszeichnung, öffentlich sichtbar)? --Ghettobuoy (Diskussion) 04:01, 16. Mär. 2019 (CET)Beantworten


Hallo,
„Orden und Ehrenzeichen, die in Absatz 1 nicht aufgeführt sind, sowie Abzeichen mit nationalsozialistischen Emblemen dürfen nicht getragen werden. Sie dürfen weder hergestellt noch angeboten, feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht werden.“
Zitat aus: Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen § 6 Früher verliehene Auszeichnungen


Somit ist sowohl die Herstellung, das Anbieten, der Verkauf, das Mitsichführen und das öffentlich sichtbare Tragen des Abzeichens verboten. Das Verbot des Mitsichführens als auch des sichtbaren Tragens ergibt sich aus der Formulierung „... oder sonst in Verkehr gebracht werden“. Laut Duden ist Inverkehrbringen „das Bereitstellen einer Ware zum Verkauf oder zur Nutzung“.
Also, beides ist verboten - das bloße Mitsichführen (etwa im Rucksack oder in der Tasche), als auch das sichtbare Tragen (an der Jacke, am Anorak).
Hoffe, damit geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
--2003:F1:1709:6396:18FE:48E9:42E3:631C 01:21, 25. Apr. 2020 (CEST)Beantworten

"Inverkehrbringen"[Quelltext bearbeiten]

Das "Inverkehrbringen" bedeutet grundsätzlich, wie oben bereits festgestellt,  das entgeldliche oder unentgeldliche Zurverfügungstellen eines Gegenstandes -nicht zwangsläufig einer Ware- für Dritte. Mithin wäre der Fall, daß sog.verbotene Abzeichen oder Symbole i.S.d.  des § 6 des "Gestzes über Orden und Ehrenzeichen" durch den Eigentümer lediglich für Außenstehende unsichtbar verdeckt  z.B. in einer Tasche mitgeführt oder zu Hause aufbewahrt werden nicht von der Verbotsnorm des § 6 Abs.2 GüOuEz erfaßt. Strittig wäre zudem, ob das bloße Überlassen eines Ordens oder Ehrenzeichens i.S.d. § 6 Abs.2 GüOuEz an einen Dritten zum rein privaten, nicht öffentlichen kenntlichen und vorübergehenden Besitze mit der Verplichtung, diesen (dieses) hernach wieder an den Eigentümer zurückzugeben, das Tatstandsmerkmal des "Inverkehrbringens" erfüllte. --2A02:8108:96C0:47D8:E931:843F:6A07:D591 14:57, 18. Nov. 2023 (CET)Beantworten